Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafauspruch aufgehoben, Zurückverweisung an Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 735/53
Datum
07.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen leichter Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision beanstandete Verfahrens- und Sachmängel. Das Revisionsgericht bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafauspruch auf, weil neue jugendgerichtliche Vorschriften (JGG) rückwirkend anzuwenden sind und unaufgeklärte Umstände (Unkenntnis der Behinderung des Opfers) vorliegen. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen; übrige Rügepunkte werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen und Beweiswürdigung sind nur bei Denkfehlern oder offenkundigen Verstößen gegen die Lebenserfahrung aufzuheben.

2

Sind auf einen Beschuldigten die jugendgerichtlichen Vorschriften anzuwenden und ordnet das Gesetz deren Rückwirkung für noch nicht abgeschlossene Verfahren an, so hat das Berufungs- oder Revisionsgericht diese neuen Vorschriften bei der Strafzumessung zu beachten.

3

Bleiben vom Angeklagten vorgetragene und prozessual nicht widerlegte Umstände, die für die Rechtslage von Bedeutung sein können (z.B. Unkenntnis einer Behinderung des Opfers), bestehen, so darf eine darauf gestützte Strafschärfung nicht ohne weitere Aufklärung und Prüfung erfolgen.

4

Bei Zurückverweisung hat das Tatgericht im Rahmen der erneuten Strafzumessung alle einschlägigen Umstände, insbesondere Alkoholeinfluss, zu berücksichtigen und im Urteil zu würdigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schweißer Horst B. C. W. aus ██, geboren am ███ 1933 in HOD, wegen Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kruinme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Htilie, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt █████████ als ███, ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom September 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Jugendschöffengericht in Bielefeld zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, ein kräftiger, zwanzigjähriger Mann, ist wegen leichter Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat eines Nachts den 52-jährigen, zu 50 % unfallbeschädigten Kontoristen ███ mit der Faust niedergeschlagen, so dass dieser etwa sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Begleiter des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte ███, wurde freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge wendet sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keinen Denkfehler oder Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen.

Notwehr, Notwehrüberschreitungen und vermeintliche Notwehr hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint. Dass der Geschädigte ███ die Hand zum Schlage erhob, hält der Tatrichter, entgegen der Annahme der Revision, für widerlegt. Vielmehr schlug der Angeklagte gemäß den ██████████████████████ „nach einer Schimpferei“ plötzlich auf ███ ████. Die Möglichkeit, dass ██ den Angeklagten zuvor durch die Bezeichnung „Schlottenjungs“ beleidigt habe, wird zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte, der ohnehin dem ██████ „eins auswischen“ wollte, aus Wut über dessen frühere kommunistische Äußerungen zugeschlagen hat. Er war also der Angreifer und nicht der Angegriffene.

Der Schuldspuch ist daher bedenkenfrei.

3. Dagegen kann der Strafaussprach keinen Bestand haben.

a) Dem Beschwerdeführer wird strafschärfend angerechnet, dass der Zeuge ███ ein unfallgeschädigter Mann war. Der Angeklagte will aber „nicht bemerkt haben, dass ███ am linken Unterarm unfallbeschädigt ist; sonst hätte er ihn nicht geschlagen“. Diese Einlassung ist bisher nicht widerlegt, also die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen.

b) Die Gefängnisstrafe entspricht dem § 223 StGB. Das Landgericht musste nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht hierauf erkennen.

Inzwischen ist aber am 1. Oktober 1953 das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt und gilt als „Heranwachsender“ im Sinne des zweiten Teiles dieses Gesetzes. Auf Heranwachsende sind nach § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen die dort angeführten, für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nach § 116 Abs. 1 JGG auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. Aus der uneingeschränkten Anordnung der Rückwirkung ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch das Revisionsgericht in diesen Fällen die gesetzliche Neuregelung zu beachten hat. Die Anwendung der neuen, von erzieherischen Gesichtspunkten getragenen Vorschriften solchen Tätern vorzuenthalten, bei denen das Strafverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht zum Abschluss gekommen war, wäre untragbar.

Die Anwendbarkeit des § 105 JGG und der in ihm angeführten §§ 4 bis 32 hat zunächst der Tatrichter zu prüfen. Daher ist das Urteil auch aus diesem Grunde im Strafaussprach aufzuheben.

4. Die Sache ist nach §§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1, 40 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 105 JGG an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch Gelegenheit haben, bei der erneuten Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand, was im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

EngelsKruinmeDr. Augustin
HilieSeibert

Zitiert von (3)