Anwendung des JGG auf Heranwachsende: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 691/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften für Jugendliche (§§ 3–32 JGG) sind auf einen Heranwachsenden anzuwenden, wenn dieser seiner persönlichen Reife nach oder nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat als jugendlich einzustufen ist (§ 105 JGG).
§ 116 Abs. 1 JGG erstreckt sich auf vor Inkrafttreten begangene Verfehlungen; Gerichte und Revisionsgerichte haben diese Rückwirkung zu beachten.
Unterbleibt die Prüfung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen werden.
Wird trotz Anwendung des allgemeinen Strafrechts wieder Freiheitsstrafe verhängt, ist zu prüfen, ob die Vollstreckung nach § 23 StGB auszusetzen ist; bei Ausprononcierung einer Jugendstrafe sind die §§ 20 ff. JGG zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 21. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Hilfspostschaffner Edgar ██ aus ████, dort geboren am █████ 1934, wegen Amtsunterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21. August 1953 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Münster zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erstrebt mit der Sachbeschwerde lediglich die Anwendung der für Jugendliche geltenden Strafvorschriften auf den Angeklagten (§ 105 JGG vom 4. August 1953) sowie die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach Maßgabe des neuen § 23 StGB.
Der im Übrigen fehlerfreie Schuldspruch des Urteils ist demnach nicht angefochten und somit rechtskräftig. Der Strafausspruch muss auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.
Am 1. Oktober 1953 ist das JGG vom 4. August 1953 (BGBl. I, 751) in Kraft getreten. Nach dessen § 105 sind die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 3–32 auf einen Heranwachsenden, d. i. einen Täter, der zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG), anzuwenden, wenn dieser seiner ganzen Persönlichkeit nach zur Tatzeit nur die sittliche und geistige Reife eines Jugendlichen hatte oder wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Der Angeklagte ist in diesem Verfahren Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, weil er bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erst 18 Jahre alt war. Da das JGG nach seinem § 116 Abs. 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen sind, und da auch das Revisionsgericht diese Vorschrift zu beachten hat (BGH 4 StR 735/53 vom 7. Januar 1954), kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; der Tatrichter hat vielmehr die Prüfung nachzuholen, ob die Strafvorschriften für Jugendliche auf den Angeklagten anzuwenden sind (so schon BGH 4 StR 460/53 vom 15. Oktober 1953).
Zuständig für die neue Verhandlung ist nunmehr das Jugendschöffengericht (§§ 108 Abs. 1, 40, 41 i. V. m. § 118 Abs. 1 JGG).
Sollte der Tatrichter wieder auf eine Gefängnisstrafe erkennen, so wird nach § 23 StGB zu prüfen sein, ob die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt werden kann, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann. Im Falle des Ausspruchs einer Jugendstrafe ergibt sich diese Pflicht aus den §§ 20 ff. JGG.
| Engels | Krumme | Seibert | |||
| Hille | Martin |