Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Notzucht aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 460/53
Datum
08.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Notzucht; der BGH hat den Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Verfahrensrügen gegen unterlassene Vernehmungen wurden zurückgewiesen; das Gericht betont die Anwendung des JGG auf Taten vor Inkrafttreten und weist auf die fehlende Erörterung des inneren Tatbestands hin. Die Untersuchungshaft ist anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn es einschlägige Zeugen vernimmt und daraus überzeugende Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zieht; das Gericht muss nicht von sich aus alle weiteren möglichen Zeugen laden.

2

Eine Rüge wegen Verletzung der Begründungspflicht (§ 267 StPO) ist insoweit als sachlichrechtliche Angabe zu behandeln; die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist mit Hinweis auf eine bei der Tat hervortretende ehrlose Gesinnung ausreichend begründet.

3

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist nach § 116 JGG auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten anwendbar und kann in der Revisionsinstanz (§ 354a StPO) berücksichtigt werden; daher ist bei Täteralter unter 21 die Strafart nach JGG zu prüfen.

4

Für die Prüfung des inneren Tatbestands bei Sexualdelikten sind Feststellungen erforderlich, ob der Täter die Ernstlichkeit des erkennbaren Widerstands des Opfers erkannt hat; das Unterlassen solcher Feststellungen kann einen Sachmangel darstellen, wobei äußere Indizien (anhaltendes Schreien, Drohung) die Gewalttätigkeit belegen können.

5

Bei neuer Entscheidung ist die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Walzer Sigmar Albert ███ aus ██, geboren am ████████ 1932 in ██, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. Mai 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Notzucht (§ 177 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden, weil er im Herbst 1952 die damals 14-jährige, unbescholtene Liesel ████████ durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1.) Verfahrensrügen:

a) Die Revision glaubt, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es zur Frage, ob die Liesel ████████ vor der zur Aburteilung stehenden Tat mit anderen Männern, insbesondere mit einem gewissen Karl-Heinz █████, geschlechtliche Erlebnisse gehabt hat, diesen nicht als Zeugen vernommen habe. Dessen Vernehmung sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von erheblicher Bedeutung gewesen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat außer der Liesel ████████ deren Vermieterin des Karl-Heinz █████, die Zeugin Clara ████, darüber vernommen, ob die ██ oder dessen Freund geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat. Auf Grund der Aussage der Zeugin hat sie die Überzeugung erlangt, dass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten unwahr sei. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht gehalten, von sich aus noch weitere Zeugen über die sittliche Vergangenheit der ██ zu vernehmen (BGH 4 StR 1/53 vom 17. Januar 1952; RG in JW 1930, 3417 Nr. 31).

b) Dasselbe gilt für die Rüge, die Strafkammer hätte weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen darüber anstellen müssen, ob zwischen dem Angeklagten und der Liesel ████████ nicht auch nach dem in Frage stehenden Vorfall noch geschlechtliche Beziehungen bestanden haben (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte nach dem einen, gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr um die Liesel ████████ gekümmert hat.

Die weitere Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 StPO, die die Revision mit der Versagung mildernder Umstände und der Härte der Strafe begründet, ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Natur. Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist mit dem Hinweis auf die bei der Ausführung der Tat hervortretende ehrlose Gesinnung an sich ausreichend begründet.

2.) Sachrüge:

In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich der Angeklagte nur gegen die Art und Höhe der erkannten Strafe. Die im Urteil dargelegten Strafzumessungsgründe geben trotz der Strenge der Freiheits- und Ehrenstrafe keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht das ihm bei der Festsetzung der Strafe durch den gesetzlichen Strafrahmen eingeräumte Ermessen missbraucht und eine „ungerechte“ Strafe ausgesprochen hat. Indes muss nach dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 der Strafausspruch zur Prüfung der Frage aufgehoben werden, ob gegen den Angeklagten, der bei Ausführung der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG), anstelle der erkannten Zuchthausstrafe Jugendstrafe (§ 105 JGG) oder Gefängnisstrafe (§ 106 Abs. 1 JGG) auszusprechen und gegebenenfalls von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen ist (§ 106 Abs. 2 JGG).

Nach § 116 JGG ist dieses Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Die Gesetzesänderung kann auch noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden (§ 354a StPO).

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Strafkammer jede Erörterung des inneren Tatbestands der Notzucht unterlassen hat. Feststellungen sind aber zur Frage unentbehrlich, ob der Täter die Ernstlichkeit des von der Frau geleisteten Widerstandes erkannt hat und sich demzufolge der Brechung dieses Widerstandes bewusst war. Doch führt dieser Mangel im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Das Landgericht hat nämlich zum äußeren Tathergang festgestellt, die Liesel ██ habe auch, nachdem ihre tätige Abwehr infolge █████████████, Entsetzens und der überlegenen Kraft des Angeklagten erlahmt sei, weiter geschrien und dieses Schreien auch während des eigentlichen Geschlechtsaktes fortgesetzt. Daraus, sowie aus der nachfolgenden Drohung des Angeklagten, die Zeugin komme in eine Anstalt, falls sie etwas von dem Vorfall erzähle, ist mit ausreichender Gewissheit zu folgern, dass der Angeklagte nicht nur den „bei einem jungen Mädchen üblichen gewissen Widerstand“ angenommen hat, sondern dass er die Ernstlichkeit der Abwehr seines Opfers und damit die Gewalttätigkeit seines Vorgehens erkannt hat.

Im neuen Urteil wird der Tatrichter auch über die Anrechnung der seit dem 9. Mai 1953 erlittenen Untersuchungshaft zu befinden haben.

Nach § 118 in Verbindung mit §§ 108, 40, 41 JGG vom 4. August 1953 ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung der Sache nunmehr das Jugendschöffengericht in Hagen zuständig.

HilleEngelsMartin
GroßAugustin

Zitiert (1)

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