Revision gegen Verurteilung wegen Erpressung durch Offenbarungsdrohung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/53
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen mangelhafter Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird.
Die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist lediglich eine Sollvorschrift; ihre vermeintliche Verletzung begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung (§ 253 StGB) muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Drohung und dem erlittenen Vermögensschaden bestehen.
Das Fehlen ausdrücklich formulierter Feststellungen zur inneren Tatseite macht ein Urteil nur dann mangelhaft, wenn aus den Gründen nicht eindeutig entnehmbar ist, dass der Tatrichter von der erforderlichen subjektiven Tatseite überzeugt war.
Aus dem Verhalten des Täters (z. B. wiederholte Drohungen, Kenntnis des fehlenden Rechtstitels) kann der Tatrichter auf den Vorsatz und die Einsicht schließen, dass kein rechtmäßiger Anspruch bestand.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Alfred K. ███ aus ██, dort geboren am ███ 1911, wegen Erpressung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Dr. Bundesrichter Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als █████████ ███ ███████████████████,
Justizsekretär ████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte von dem Geschäftsführer ███ ████ wiederholt Darlehen zur Überbrückung wirtschaftlicher Schwierigkeiten erhalten. Als ███ seiner erneuten Bitte um Geld nicht entsprechen wollte, drohte der Angeklagte, er werde die gleichgeschlechtlichen Beziehungen ███s zu jungen Bergleuten dessen Frau und der Polizei mitteilen. „Unter diesem Druck“ gab ███ nochmals 200 DM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
Die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Sofern die Revision Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO rügen will, übersieht sie, dass es sich nur um eine Sollvorschrift handelt.
Die Sachbeschwerde vermisst zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Vermögensschaden. Dagegen enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite des § 253 StGB, die der ihr im Strafrecht zugemessenen, ausschlaggebenden Bedeutung entsprechend auch dann nicht ungewürdigt bleiben sollte, wenn ihr Vorhandensein nach dem Sachverhalt noch so klar zu Tage zu liegen scheint, wie es vorliegend der Fall ist; denn dem Zusammenhang der Gründe kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, er dränge ███ durch seine Drohung mit einer Anzeige ein anderes Verhalten auf, als es dessen freien Willen entsprach. Die Tatsache, dass der Angeklagte zu einer Drohung seine Zuflucht nahm, und sein Verhalten, dass er schon bei den kleineren Darlehen an ██████ die sittlichen Verfehlungen des ██████ bekannt geworden waren, lassen als Überzeugung des Tatrichters erkennen, dass dem Beschwerdeführer auch bewusst war, dass ihm jedenfalls gegen ██████ kein im Recht irgendwie begründeter Anspruch zustand und dass er durch die rechtswidrige Nötigung dessen Vermögen um 200 DM schädigte.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |