Revision wegen Diebstahl und Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Gesamtvorsatz und JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 146/54
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei mehreren Diebstählen setzt voraus, dass ein von vornherein bestimmter Plan die Ausführung der Taten in wesentlichen Punkten (Gegenstand, Zeit, Ort) verbindet; ohne solchen Plan liegt regelmäßig kein Fortsetzungszusammenhang vor.
Bei der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit nach § 260 StGB ist gesondert zu würdigen, ob rechtlich ein Zusammentreffen mehrerer Hehlereien vorliegt; ein Fortsetzungszusammenhang zwischen gewerbsmäßigen Hehlereien ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Für auf Taten vor Inkrafttreten des JGG entfallende Verurteilungen ist § 116 JGG zu beachten; das Gericht hat zu prüfen, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, was die Strafzumessung beeinflussen kann.
Bei erneuter Hauptverhandlung sind zwischenzeitlich eingetretene Änderungen des Strafrahmens der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 28. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den ███████ ████ geboren am ██ in ████, 2. die ████████████████ Annelie ████ ███████ ████████ aus ████, wegen Diebstahls und Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hiille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. █████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als █████████ ██████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Juli 1953 wird, soweit es die nachgenannten Beschwerdeführer betrifft,
a) auf die Revision der Angeklagten Anneliese ███ in vollem Umfange mit den zugrunde liegenden Feststellungen,
b) auf die Revision des Angeklagten █████ im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision des wegen „einfachen Diebstahls in sieben Fällen“ zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten █████ kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer hat sich als Mittäter an sieben Diebstählen beteiligt; die gestohlenen Sachen wurden an Hehler verkauft, der erzielte Erlös wurde verteilt. Die Diebe handelten aber nicht von vornherein nach einem Plane, der die Ausführung der Taten in allen wesentlichen Beziehungen nach Gegenstand, Zeit und Ort umfaßt, sondern jeweils auf Grund eines einzelnen Entschlusses. Diese Urteilsfeststellungen beziehen sich, wie auf alle wegen Diebstahls bestraften Angeklagten, auch auf ██████. Das verkennt die Revision, wenn sie rügt, das Landgericht habe über das Zusammentreffen der einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers keine Ausführungen gemacht und damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Von den in diesem Zusammenhang namentlich genannten Angeklagten gilt lediglich die Besonderheit, daß sie von vornherein vereinbart hatten, bei passenden Gelegenheiten Diebstähle unbestimmter Art und Ausführung zu begehen.
Widersprüche, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Da die Sitzungsniederschrift die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt, vermag der Senat auch nicht die Richtigkeit des Revisionsvorbringens nachzuprüfen, wonach der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach seinem „Gesamtvorsatz“ nicht befragt worden sein soll.
Die rechtliche Würdigung des Tatrichters hält sich von Rechtsfehlern zum Nachteile des Angeklagten frei. Das gilt besonders von der Annahme des Landgerichts, ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den sieben Diebstählen sei nicht gegeben. Dabei hat der Tatrichter den Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes nicht verkannt. Was die Revision hierzu noch vorträgt, geht an den den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Die von der Revision angeführte Lehre vom sogenannten Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof nicht übernommen (BGH NJW 1953, 711).
Die Straftaten sind im Jahre 1952 begangen worden. Damals war der Beschwerdeführer Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (1953). Dieses Gesetz ist gemäß § 116 JGG auch auf Straftaten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1953) verübt wurden. Das ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 4 StR 735/53 vom 7. Januar 1954). Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht auf die Taten des Beschwerdeführers anzuwenden ist (§ 105 JGG). Die Strafzumessung bedarf deshalb der Erneuerung.
Auf die Möglichkeit der Trennung und Verweisung der bisher mit dem Strafverfahren gegen die erwachsenen Mittäter verbundenen Sache an das Jugendschöffengericht (§ 103 Abs. 3 JGG) wird hingewiesen.
2. Die Revision der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu Zuchthausstrafe verurteilten Angeklagten ██ führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft.
Die Merkmale des § 260 StGB sind zwar nach der äußeren und inneren Tatseite dargetan; das Landgericht hat den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht verkannt. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens der einzelnen Straftaten bedurfte aber deshalb besonderer Würdigung, weil unter den gegebenen Umständen die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht fern lag. Aus den Urteilsgründen läßt sich die Auffassung des Tatrichters hierzu nicht zweifelsfrei erkennen. Es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß sich die bereits erwähnten Ausführungen des Landgerichts über die Verneinung eines Gesamtvorsatzes auch auf die Hehler und nicht nur auf die Diebe beziehen. Irrig wäre es, wenn das Landgericht etwa angenommen hätte, zwischen mehreren gewerbsmäßigen Hehlereien könne kein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. RGSt 58, 19).
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die inzwischen eingetretene Änderung des Strafrahmens des § 260 StGB zu beachten haben.
| Hiille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |