Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung tilgungsreifer Vorstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 737/83
Datum
28.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Bielefeld wegen mehrfacher Diebstahls- und Hehlerei-Verurteilungen. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht tilgungsreife Jugendstrafen strafschärfend verwertet hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Eintragungen im Erziehungsregister dürfen nicht berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorverurteilungen, die nach den Vorschriften des BZRG tilgungsreif sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden.

2

Bei mehreren Jugendstrafen, die zu einer einheitlichen Jugendstrafe zusammengefasst werden, beginnt die Tilgungsfrist gemäß §§ 34, 44, 45 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils.

3

Hat das Gericht tilgungsreife Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt und ist nicht ausgeschlossen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; angeordnete Maßnahmen können dann ebenfalls keinen Bestand haben.

4

Einträge im Erziehungs- bzw. Zentralregister sind nach den einschlägigen Vorschriften des BZRG zu entfernen und dürfen nach ihrer Entfernung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 737/83

in der Strafsache gegen Heinz L. aus M., dort geboren am ██████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in sechs vollendeten Fällen und einem versuchten Fall, wegen Diebstahls in elf vollendeten und fünf versuchten Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1983 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, das Landgericht habe strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist“ (UA 36). Das ist fehlerhaft, weil die Vorverurteilungen wegen Tilgungsreife nicht mehr gegen den Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (§ 49 Abs. 1 BZRG).

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 29. Dezember 1975 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Wegen einer danach begangenen Tat wurde er am 27. Februar 1978 unter Einbeziehung dieser Verurteilung – unter erneuter Strafaussetzung zur Bewährung – zu einer Jugendstrafe von 16 Monaten verurteilt (UA 6). Als er wiederum einen Diebstahl beging, wurde er am 18. Dezember 1978 unter Einbeziehung beider Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt; ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest wurde ihm erlassen (UA 6).

Die Tilgungsfrist betrug somit fünf Jahre (§ 44 Abs. 1 Nr. 1d BZRG). Sie begann mit dem Tag des ersten Urteils, also am 29. Dezember 1975, zu laufen (§ 45 Abs. 1, § 34 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), obwohl nachträglich gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine einheitliche Jugendstrafe gebildet worden war (§ 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1978 – 4 StR 380/78). Dies gilt nach dem Wortlaut des § 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG unbeschadet der Tatsache, dass bei einem Erwachsenen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen hätten; das Gesetz privilegiert insoweit jugendliche Straftäter. Somit war die Tilgungsfrist bei Erlass des angefochtenen Urteils am 11. Juli 1983 bereits abgelaufen.

Da nicht auszuschließen ist, dass der Fehler das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben; damit kann auch die angeordnete Maßregel keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 10, 379, 382; BGH, Beschluss vom 29. April 1982 – 4 StR 174/82).

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die im Urteil aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister ebenfalls nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen; denn gemäß § 58 Abs. 1 BZRG waren sie aus dem Register zu entfernen, als der Angeklagte am 27. August 1982 das 24. Lebensjahr vollendete (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1983 – 4 StR 196/83).

SalgerRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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