Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung entfernter Erziehungsregistereintragungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung; die Revision betrifft sowohl Schuld- als auch Strafausspruch. Der Schuldspruch blieb erhalten; der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung Eintragungen aus dem Erziehungsregister berücksichtigte, die nach § 58 BZRG bereits zu löschen gewesen wären. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einträge im Erziehungsregister, die nach § 58 Abs. 1 BZRG wegen Erreichens des 24. Lebensjahrs und fehlender weiterer Eintragungen zu löschen waren, dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

2

Bei der Strafzumessung sind nur solche Vorstrafen zu berücksichtigen, die nach dem BZRG weiterhin im Zentralregister verbleiben; gelöschte Erziehungsregistereintragungen dürfen nicht zu einer Strafverschärfung führen (§ 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 58 BZRG).

3

Soweit eine einzelne Norm des Körperverletzungsrechts (z. B. § 223a StGB) nur einen Verletzten erfasst, steht dies der Berücksichtigung schuldhaft herbeigeführter Verletzungen weiterer Personen im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen (vgl. Berücksichtigung nach § 227 StGB).

4

Erweist sich im Revisionsverfahren, dass der Strafausspruch auf unzulässiger Verwertung von rechtlich nicht verwertbaren Vorbelastungen beruht, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 6. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 196/83

In der Strafsache gegen Edmund ███████ jun. aus ███████, dort geboren am ███████ 1958, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar ist im Fall 2 der Urteilsgründe § 223a StGB nur hinsichtlich einer Person (Decker UA 7.) erfüllt. Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, die von dem Angeklagten durch dieselbe Tat schuldhaft herbeigeführten Verletzungen weiterer Personen im Rahmen des § 227 StGB zu berücksichtigen.

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antragsschreiben vom 5. April 1983 ausgeführt:

Die Strafkammer hat im ersten Fall straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte Edmund ██████ „bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten“ ist und „auch wegen Taten mit Gewaltanwendung bzw. -androhung wie räuberische Erpressung und Bedrohung ... bereits zwei Jugendarreste verbüßt“ hat. Im Fall 2 wurde hervorgehoben, dass – im Gegensatz zu seinem Bruder Emil – Edmund ██████ vorbestraft ist. Damit wurden ersichtlich die strafrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt, die auf Seite 4 des Urteils aufgeführt sind. Diese Verurteilungen durften jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es handelt sich um Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen waren, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung oder Sicherung eingetragen ist. Der Angeklagte wurde am 8. Mai 1982 24 Jahre alt, also vor Erlass des Urteils am 6. Dezember 1982.

Das Zentralregister enthält nach der Vorstrafenaufstellung im Urteil keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 8. Mai 1982 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i. V. m. § 58 Abs. 4 BZRG durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung die Verurteilungen zu Jugendarresten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten. Das Urteil unterliegt danach im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten Edmund ██████ betrifft, der Aufhebung.

Dem tritt der Senat bei.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert von (1)