Revision: Tilgungsreife von Vorstrafen bei Strafzumessung und Maßregelausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/82
- Datum
- 29.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 49 Abs. 1 BZRG sind Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralregister getilgt oder tilgungsreif ist, im Rechtsverkehr und zu Lasten des Verurteilten nicht verwertbar.
Die Tilgungsfrist des BZRG beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und richtet sich nicht nach den Tatzeitpunkten; sind Vorstrafen vor Schluss der Hauptverhandlung tilgungsreif, dürfen sie bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.
Wenn das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob das Gericht tilgungsreife Vorverurteilungen bei Strafzumessung oder Maßregelausübung berücksichtigt hat, liegt ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigt.
Obgleich § 50 Abs. 2 BZRG die Verwertbarkeit für den Maßregelausspruch gesondert regeln kann, kann eine eng mit der Strafbemessung verknüpfte fehlerhafte Würdigung der Vorstrafen auch die Bestimmung der Sperrfrist beeinflussen und somit eine Gesamtrevision erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 174/82 in der Strafsache gegen Wolfgang Heinz ██████████ aus ██, dort geboren am ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet. Die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach § 49 Abs. 1 BZRG dürfen für die Schuld- und Strafrage – sofern wie vorliegend die Ausnahmetatbestände der §§ 49 Abs. 2 und 50 BZRG nicht in Betracht kommen – Tat und Verurteilung einem Angeklagten im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt oder tilgungsreif ist. Die Tilgungsfrist beträgt bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen fünf Jahre, sofern keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG).
Anders als bei der Rückfallverjährung (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 StGB) ist bei der Berechnung der Tilgungsfrist nicht auf die Tatzeitpunkte abzustellen. Vielmehr beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag des ersten Urteils (§§ 45 Abs. 1, 34 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Dementsprechend greift das Verwertungsverbot gemäß § 49 Abs. 1 BZRG auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, wohl aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist (Götz, Bundeszentralregistergesetz, 2. Aufl., Anm. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 1979 – 1 StR 742/78, S. 4).
2. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die vorgenannten Grundsätze beachtet hat. Die Strafkammer hat nämlich sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung zwei im Jahre 1976 erfolgte Vorverurteilungen des Angeklagten zu Geldstrafen von jeweils weniger als 90 Tagessätzen ins Gewicht fallen lassen, die nach den zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits zu tilgen waren. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Straf-, aber auch im Maßregelausspruch nötigt. Zwar wird nach § 50 Abs. 2 BZRG der Maßregelausspruch von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht unmittelbar betroffen, da die genannten Vorstrafen insoweit herangezogen werden durften (vgl. Götz, Anm. 11 zu § 50 BZRG; OLG Düsseldorf MDR 1978, 249). Der Senat vermag es wegen der engen Verknüpfung von Straf- und Maßregelausspruch jedoch hier nicht auszuschließen, dass die Entscheidung über die Bemessung der Sperrfrist von der rechtsfehlerhaft erkannten Strafhöhe mitbeeinflusst worden ist.
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