Revision: Fortgesetzte Betrugshandlung festgestellt; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 742/78
- Datum
- 15.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet der Entschluss zu einer später begangenen Tat statt, bevor die frühere Tat abgeschlossen ist, kann beider Entschluss zusammen einen einheitlichen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung begründen.
Bei einer fortgesetzten Handlung sind zeitlich überlappende Tatausführungen als einheitliche Handlungsreihe zu würdigen, wodurch einzelne Taten gegebenenfalls als vollendet oder versucht einzuordnen sind.
Vorstrafen, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits getilgt sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht verwertet werden.
Hat das Tat- oder Strafgericht bei der Strafzumessung Vorstrafen berücksichtigt, ohne festzustellen, dass diese nicht getilgt sind, ist der Strafausspruch wegen Verwertungsverbots nach § 49 BZRG aufzuheben; das Tatgericht hat bei Bedarf die Frage einer Hemmung der Tilgungsfrist nach § 45 Abs. 2 BZRG zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 742/78 in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Friedrich █ aus BO, geboren am ███ ██ 1942 in Ko, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. September 1978
1. im Schuldspruch dahin abgedndert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 14 Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Falle verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Betruges und versuchten Betruges zum Nachteil der Fa. ████ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat in den Fällen 1 und 2 selbstindige Handlungen angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch die zweite betrügerische Weinbestellung bei dem Weinhändler █████ bereits am 25. November 1975 vorgenommen, also bevor am 27. November 1975 von demselben Weinhändler die Weine aufgrund der ersten betrügerischen Bestellung geliefert wurden (S. 11 UA). Die erste Betrugstat war somit in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte den Betrugsversuch im Fall 2 unternahm, tatsächlich noch nicht beendet. Unter solchen Umständen bildete der Entschluss zur Begehung des Betrugsversuchs zusammen mit dem ersten Tatentschluss einen Gesamtvorsatz, weil das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen war (BGHSt 19, 323). Es war daher hinsichtlich der unter 1 und 2 aufgeführten strafbaren Handlungen eine fortgesetzte Handlung anzunehmen."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte neben 14 Vergehen des vollendeten Betruges nur eines weiteren versuchten Betruges schuldig ist.
Da diese Änderung nur zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Monat führt, lässt sie die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde insgesamt keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, insbesondere hat sie die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB hiermit begründet (UA S. 55/56). Das wäre jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn kein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG entgegenstand. Die im Urteil mitgeteilten Verurteilungen, die durchweg auf Geldstrafen lauten und in der Zeit vom 9. April 1970 bis zum 13. Februar 1973 erfolgt sein sollen, legen indessen die Annahme nahe, dass sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG bereits zu tilgen waren, sodass sie dann nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen.
Der Strafausspruch war daher aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u. a. auch Gelegenheit haben, die Frage einer möglichen Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfristen nach § 45 Abs. 2 BZRG nachzuprüfen. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die schriftlichen Urteilsgründe keine Einzelstrafe zu Fall 11 ausweisen (UA S. 54–56).
Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
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