Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Berücksichtigung tilgungsreifer Vorstrafen (BZRG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/78
- Datum
- 13.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Eintragungen im Bundeszentralregister nicht strafschärfend verwertet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung tilgungsreif sind.
Wurde eine tilgungsreife Eintragung dennoch berücksichtigt und ist nicht auszuschließen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Überprüfung des Schuldspruchs kann getrennt von der Überprüfung des Strafausspruchs erfolgen; Mängel in der Strafzumessung rechtfertigen nicht zwingend die Aufhebung des Schuldspruchs, wenn die Verurteilung materiell tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 12. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 380/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Harald █ aus ██, geboren am ███ 1953 in ████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. April 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch unbegründet.
Der Strafausspruch jedoch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten und deswegen am 15. Februar 1973 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten sowie am 3. Mai 1973 unter Einbeziehung der genannten Strafe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist (UA 6, 7; 14). Das war gemäß § 49 Abs. 1 BZRG unzulässig, weil die Eintragung über jene Verurteilung bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits tilgungsreif war (vgl. § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 45 Abs. 1, § 34 BZRG). Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Fehler das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Damit war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Salger Spiegel RiBGH Hürxthal ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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