Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung der auswärtigen Strafkammer durch beauftragten Richter

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 72/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 16-jährige Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Brandstiftung ein. Streitgegenstand war, ob ein beauftragter (vorübergehend tätiger) Richter den Vorsitz in einer nach § 78 GVG gebildeten auswärtigen Strafkammer führen darf. Der BGH entschied, dass dies unzulässig ist, hob das Urteil wegen fehlerhafter Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die gesetzliche Änderung des Auswahlverfahrens nach § 78 Abs. 2 GVG ändere nichts an der Erfordernis eines fest angestellten Vorsitzenden zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitz in einer nach § 78 GVG gebildeten auswärtigen Strafkammer darf nur einem fest angestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden; beauftragte Richter (Hilfsrichter) sind hierfür unzulässig.

2

Die durch Änderung des § 78 Abs. 2 GVG vereinfachte Auswahl der Mitglieder erstreckt die Zulassung für den Vorsitz nicht auf vorübergehend mit Richteraufgaben beauftragte Personen.

3

Eine rechtswidrige Besetzung der Strafkammer begründet nach § 338 Nr. 1 StPO die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Zur Gewährleistung unabhängiger Rechtsprechung dürfen organisatorische Änderungen des Auswahlverfahrens nicht dazu führen, dass der Vorsitzendenposten an der persönlichen Unabhängigkeit mangelnde Hilfsrichter übertragen wird.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 9. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter ███ ██ aus ███, geboren am ███ 1933 in █████, wegen Brandstiftung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Großpräsident Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter █████, Justizangestellter ███ ███████████████ als Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 9. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der zur Zeit der Tat 16 Jahre alte Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden, weil er am 20. September 1949 einen Strohdiemen in Brand gesetzt hat.

Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das erkennende Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, ist begründet.

Nach dem Protokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geführt. Das war unzulässig.

Auf die Besetzung der gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht gebildeten Strafkammer sind zwar nicht die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 bis 68 GVG anzuwenden, die nur die Dienstführung der ordentlichen Mitglieder des Landgerichts betreffen. Für die auswärtige Strafkammer gilt die Sonderbestimmung des § 78 Abs. 2 GVG, welche die der Justizverwaltung bei der Auswahl der Mitglieder gesetzten Schranken erschöpfend regelt (RGSt 9, 387; vgl. RGSt 38, 307) und den Kreis der hierfür zugelassenen Richter auf die Amtsrichter des Bezirks ausdehnt. Da in dieser Vorschrift ein Unterschied zwischen dem Vorsitzenden und den Beisitzern gemacht wird, können zum Vorsitzenden in Abweichung von § 62 GVG auch ordentliche Mitglieder des Landgerichts und Amtsrichter berufen werden. Daraus folgt aber nicht, dass auch Hilfsrichter, die nur vorübergehend mit der Wahrnehmung einer Richterstelle beauftragt worden sind, zum Vorsitzenden bestellt werden dürfen; denn § 78 GVG befasst sich mit der Beiordnung von Hilfsrichtern überhaupt nicht. Er enthält zwar keine ausdrückliche Beschränkung auf fest angestellte Richter, wie sie in § 83 Abs. 2 GVG für die Mitglieder des Schwurgerichts gegeben ist; eine solche Beschränkung ergibt sich aber für den Vorsitzenden der Strafkammer aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen, welche die Gewährleistung einer von äußeren Einwirkungen, besonders von Einflüssen der Justizverwaltung, unabhängigen Rechtsprechung erfordern. Aus solchen Gründen ist die Bestellung von Hilfsrichtern oder Gerichtsassessoren zum Vorsitzenden einer ordentlichen Strafkammer und einer Ferienstrafkammer nach den Grundgedanken der §§ 66, 201 (früher §§ 65, 203) GVG stets für unzulässig erachtet worden (RGSt 18, 307; 37, 59; 54, 252). Bei der auswärtigen Strafkammer war die Unabhängigkeit des ordentlichen Vorsitzenden nach der früher geltenden Fassung des § 78 Abs. 2 GVG dadurch gewährleistet, dass der Vorsitzende „ständig“, d. h. für die Dauer seines Amtes und des Bestehens der Strafkammer, von der Landesjustizverwaltung berufen werden musste (RGSt 66, 435), während die Beisitzer für die Dauer eines Geschäftsjahres teils von der Landesjustizverwaltung, teils vom Präsidium des Landgerichts bestellt wurden. Damit waren Hilfsrichter und Gerichtsassessoren vom Vorsitz ausgeschlossen. Seit der durch Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. 455) übernommenen Änderung des § 78 Abs. 2 GVG erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden wie der Beisitzer nur noch für die Dauer eines Geschäftsjahres und zwar einheitlich durch das Präsidium des Landgerichts.

Hierdurch sollte indessen ersichtlich nur das Verfahren bei der Auswahl der Mitglieder vereinfacht werden, ohne dass dadurch die gesetzlichen Erfordernisse für eine unabhängige Rechtsprechung berührt wurden. Zur Sicherheit der Rechtspflege muss daher daran festgehalten werden, dass der Vorsitz in der auswärtigen Strafkammer ebenso wie der Vorsitz in den übrigen Strafkammern des Landgerichts nur einem fest angestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden darf. Da hiernach ein beauftragter Richter zur Führung des Vorsitzes gesetzlich nicht befugt ist, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).

Die infolge der allgemeinen sachlich-rechtlichen Rüge gebotene Prüfung des Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich ausgesprochen, welchen der im § 308 StGB aufgeführten Fälle der Brandstiftung sie als verwirklicht erachtet. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt einen ihm nicht gehörenden Strohdiemen im Werte von 400 DM in Brand gesetzt hat, der zu den im § 308 StGB geschützten Vorräten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört. Auch die Bestrafung gemäß § 16 Abs. 2 JGG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auf die Verfahrensrüge ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Grosse Krumme Engels Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Zitiert von (3)