Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/51
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitz in einer auswärtigen Strafkammer darf nur einem ständig angestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden; die Leitung durch einen beauftragten Richter ist unzulässig.
Eine unzulässige Besetzung des erkennenden Gerichts begründet die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Ein übergesetzlicher Notstand liegt nur vor, wenn die handelnde Person die Gefährdung als tatsächlich anzunehmen betrachtet; bloße Vermutung einer möglichen Gefährdung genügt nicht.
Die Anordnung der Einziehung von Tatwerkzeugen unterliegt tatrichterlichem Ermessen und ist nur bei erkennbaren Ermessensfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Oberlandesgericht Celle, 28. November 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Gastwirt Wilhelm D. aus ███, geboren am 19.12.1912, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Oberlandesgericht in Celle vom 28. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung vom Vorwurf einer Übertretung des § 367 Nr. 8 StGB wegen Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der Waffe nebst Munition angeordnet worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen, die Revision des Angeklagten nur eine Verletzung materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft, mit der geltend gemacht wird, dass das erkennende Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, ist begründet.
Nach dem Protokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geführt.
Das ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21.6.1951 – 4 StR 72/51) kann der Vorsitz in einer auswärtigen Strafkammer gemäß § 78 GVG nur einem ständig angestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden.
Die Prüfung hat keinen den Angeklagten beschwerenden oder den staatlichen Strafanspruch beeinträchtigenden Rechtsirrtum ergeben.
Von einem übergesetzlichen Notstand des Angeklagten kann schon deshalb keine Rede sein, weil er nach den getroffenen Feststellungen die behauptete Interessengefährdung nicht als wirklich angenommen, sondern nur als möglich vermutet hat.
Überdies wird nach den einwandfreien Feststellungen der Strafkammer der Schutz des verfolgten Interesses auch ohne Gesetzesübertretung erreicht.
Die Einziehung der Waffe lässt einen durchgreifenden, rechtsfehlerhaften Gebrauch des tatrichterlichen Ermessens nicht erkennen.
Die Sachbeschwerden konnten daher keinen Erfolg haben.
Auf die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft hin war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Krume | Dr. Augustin | |||
| Bngels | Dr. Groß | Dr. Hille |