§ 78 GVG: Auswärtige große Strafkammer muss Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden haben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/62
- Datum
- 21.12.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch die nach § 78 GVG gebildete auswärtige große Strafkammer ist als Dauereinrichtung nach den Grundsätzen des § 62 Abs. 1 GVG zu besetzen und muss einen Landgerichtsdirektor als ständig Vorsitzenden haben.
Aus dem Umstand, dass § 78 GVG den § 62 GVG nicht ausdrücklich erwähnt, folgt bei sinnvoller Auslegung nicht, dass der Besetzungsgrundsatz des § 62 Abs. 1 GVG für auswärtige große Strafkammern unanwendbar ist.
Bei der Beweiswürdigung (§ 261 StPO) darf das Gericht berücksichtigen, dass gleichgerichtete Aussagen in früheren Verfahren bereits in bestimmtem Sinn beurteilt worden sind; unzulässig ist es jedoch, frühere Feststellungen über Wahrnehmungen vernehmbarer Personen allein wegen ihrer Feststellung im Vorurteil zugrunde zu legen.
Die Voraussetzungen des fortgesetzten Meineids in „derselben Angelegenheit“ (§ 155 Nr. 2 StGB) können auch dann vorliegen, wenn die Falschaussagen in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten abgegeben wurden; eine Abgabe in derselben Hauptverhandlung ist nicht erforderlich.
Wird § 157 StGB angewendet, ist eine Aberkennung der Eidesfähigkeit unzulässig; zudem ist die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte nicht als zwingende Rechtsfolge zu behandeln.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. September 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ Günter Karl Helmut ██████ aus ██, einen Kaufmann, wegen fortgesetzten Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Auch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts (§ 78 GVG) muss mit einem Landgerichtsdirektor als ständigem Vorsitzenden besetzt sein (unter Aufgabe von BGH 4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 – IM § 78 GVG Nr. 2).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum, nicht an seine auswärtige Strafkammer in Recklinghausen, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Danz ist wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen der Begünstigung unter Anwendung des § 157 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre sowie ferner die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit aberkannt.
Mit der Revision erhebt er die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I. Verfahrensrüge
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ständiger Vorsitzender der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum sei nicht ein Landgerichtsdirektor, sondern ein Landgerichtsrat gewesen. Er rügt deshalb die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.
Wie die Einsichtnahme in den Beschluss über die Geschäftsverteilung ergeben hat, ist der Vorsitz der auswärtigen Strafkammer im hier in Betracht kommenden Geschäftsjahr 1962 ständig nicht mit einem Landgerichtsdirektor, sondern mit einem Landgerichtsrat besetzt gewesen. Hiergegen ergeben sich rechtliche Bedenken.
Das Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 387) sowie der Bundesgerichtshof (4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IM Nr. 2 zu § 78 GVG) hatten zwar ausgesprochen, dass der Vorsitz einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG zwar nur einem festangestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden dürfe, dass jedoch die Besetzung mit einem Landgerichtsdirektor nicht erforderlich sei. Dies ist daraus gefolgert worden, dass § 78 Abs. 2 GVG eine Sondervorschrift für die Besetzung auswärtiger Strafkammern und in ihr die Auswahl der Mitglieder erschöpfend geregelt sei. Da hier kein Unterschied zwischen dem Vorsitzenden und den Beisitzern gemacht werde, könne zum Vorsitzenden in Abweichung von § 62 GVG jedes ordentliche Mitglied des Landgerichts und des Amtsgerichts berufen werden. § 62 GVG sei, da er in § 78 Abs. 2 GVG nicht genannt sei, nicht anwendbar.
Diese Auffassung kann der Senat nicht aufrechterhalten. Die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete Strafkammer hat nur in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit eine Besonderheit. Im Übrigen bildet sie einen Teil des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts (RG 2, 30; RGSt 48, 132). Ihr sachlicher Geschäftskreis unterscheidet sich kraft Gesetzes nicht von dem der anderen Strafkammern. Hinsichtlich der Besetzung ergibt sich lediglich die Besonderheit, dass die Kammer auch mit Mitgliedern des Amtsgerichts desjenigen Bezirks besetzt werden kann, für den sie gebildet wird. Da sie die gleichen Aufgaben wie jede andere Strafkammer hat, müssen im Übrigen nach dem Sinn des Gesetzes auf ihre Besetzung die gleichen Grundsätze angewendet werden, wie sie auch sonst für Strafkammern gelten und in § 62 Abs. 1 GVG niedergelegt sind. Der Angeklagte muss die gleichen Garantien haben, wie sie nach dem Sinn des Gesetzes auch sonst für Strafkammern gelten. Angesichts ihres gleichen Aufgabenkreises dürfen sie nicht Kammern minderer Art sein.
Allein aus der Tatsache, dass § 78 GVG den § 62 GVG nicht erwähnt, kann bei sinnvoller Auslegung nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen soll. Der Grundsatz des § 62 GVG ist angesichts seiner rechtspolitischen Bedeutung ein allgemeiner, der auch dort zu gelten hat, wo er bei den Besetzungvorschriften nicht ausdrücklich erwähnt ist (so auch Dallinger in DRiZ 1951, 539 zu §§ 78 GVG). Wie Dallinger ausführt, ist man bei den Beratungen des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit von dieser Auffassung ausgegangen. Die auswärtigen Großen Strafkammern müssen nach alledem genau wie alle anderen ordentlichen Großen Strafkammern einen Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden haben. Ein Amtsgerichtsdirektor würde übrigens nicht genügen. Er besitzt eine hervorgehobene Stellung nur im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Justizverwaltung, nicht dagegen in seiner richterlichen Tätigkeit.
Der Senat gibt somit die in der oben angeführten Entscheidung vertretene Ansicht auf. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher eine Hilfsstrafkammer, die im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wird, sowie eine Ferienstrafkammer auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden kann (vgl. BGHSt 12, 104), bleibt unberührt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass es sich hier um einen nur vorübergehenden Zustand handelt, während die auswärtige Strafkammer eine Dauereinrichtung ist.
Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als die oben erwähnte des 4. Senats sind zu dieser Frage, wie eine Anfrage bei den anderen Strafsenaten ergeben hat, nicht ergangen. Auf der abweichenden Auffassung beruht das Urteil nicht: Letzteres gilt auch für die Entscheidung BGHSt 12, 228, falls in ihr ein anderer Standpunkt gefunden werden könnte.
Das Urteil BGHSt 1, 265, das sich mit der Besetzung einer auswärtigen Strafkammer beschäftigt, hat zu der hier erörterten Frage keine Stellung genommen.
Einer Anrufung des Großen Senats bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Die Erörterung der sonstigen Revisionsrügen war nicht erforderlich. Doch soll noch auf einige Rügen, die für die neue Hauptverhandlung von Bedeutung sein können, eingegangen werden.
2. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt. Sie habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht allein aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, vielmehr Umstände berücksichtigt, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien oder die überhaupt nicht bei der Urteilsfindung und Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können. Sie erblickt hierin einen Verstoß gegen §§ 261 StPO. Er liege darin, dass das Gericht erklärt habe:
„Die Behauptung des Angeklagten █████████, er sei nicht gefahren, ist eine erfundene Schutzbehauptung. Diese Feststellung hat die Kammer bereits in allen drei erwähnten Verfahren getroffen.“
Mit diesen Verfahren sind vorangegangene Verfahren gegen andere Angeklagte gemeint, in denen die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der Bekundungen des jetzigen Angeklagten bereits Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Die Revision meint, dass bei der Beweiswürdigung die Ergebnisse früherer Verfahren mitverwertet worden seien. Sie beruft sich für die Unzulässigkeit dieses Vorgehens auf die Entscheidung RGSt 60, 297.
Die Rüge ist unbegründet. In der genannten Entscheidung ist ausgesprochen, dass das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Umstand, dass Zeugenaussagen in früheren Verfahren in bestimmtem Sinn beurteilt worden sind, bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung mitverwerten darf. Es ist lediglich für unzulässig erklärt worden, die im früheren Urteil festgestellten Wahrnehmungen von Personen, die als Zeugen vernommen werden konnten, lediglich deshalb, weil sie dort festgestellt sind, dem schwebenden Verfahren zugrunde zu legen. Letzteres hat jedoch das Landgericht nicht getan. Es ist vielmehr auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Einlassung des Angeklagten ██████ eine erfundene Schutzbehauptung sei, und hat lediglich zusätzlich auf die Feststellungen in den drei vorangegangenen Verfahren Bezug genommen. Sie hat im jetzigen Verfahren die an den drei vorangegangenen Verfahren Beteiligten als Angeklagte oder als Zeugen gehört. Dabei haben drei unabhängige Zeugen die Unrichtigkeit der beschworenen Aussage bestätigt. Außerdem haben ██ und ████ ihre früheren Angaben nicht mehr aufrechterhalten und nunmehr das bekundet, was entgegen ihren früheren Angaben in den vorangegangenen Verfahren bereits festgestellt worden ist.
Das Urteil stützt sich also auf die in dem jetzigen Verfahren gemachten Angaben der Zeugen. Dem früheren Verfahren entnimmt es nur, dass das Gericht dasselbe festgestellt hat, was auch jetzt die Hauptverhandlung ergeben hat.
Die Revision ist ferner der Meinung, dass die die früheren Verfahren betreffenden Akten nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, da eine Verlesung nicht stattgefunden habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Eine Verlesung war nicht erforderlich, es genügte vielmehr die Wiedergabe des Inhalts durch den Vortrag aus den Akten (BGHSt 1, 94). Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Verlesung der Akten von einem Prozessbeteiligten beantragt worden oder zur Aufklärung von Amts wegen erforderlich gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Es kam insbesondere auch auf den genauen Wortlaut im Einzelnen nicht an. Soweit im Urteil eidesstattliche Erklärungen und Zeugenaussagen wörtlich wiedergegeben sind, sind sie nicht zum Zwecke des Beweises verwertet worden, sondern dienten nur der Schilderung des unbestrittenen Sachverhalts. Insoweit finden die §§ 249, 261 StPO keine Anwendung (BGHSt 11, 159).
II. Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts
1. Hier sei für die neue Verhandlung nur darauf hingewiesen, dass die Urteilsfeststellungen zum mindesten den Anschein eines Widerspruchs erwecken. Das Landgericht führt (UA S. 22) zur Frage der Begünstigung aus, dass Danz nur die Unwahrheit gesagt und beschworen habe, um die mögliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Abgabe seiner wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung von sich abzuwenden. Wäre dies richtig, so würde eine Fremdbegünstigung des ███ in Frage gestellt sein. Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu klären sein.
Da das Urteil aus den oben erwähnten Gründen aufgehoben werden muss, bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme, ob es sich hier nur um eine nicht zutreffende Ausdrucksweise handelt.
2. Entgegen der Annahme der Revision spricht das Urteil nicht dafür, dass die Strafkammer in die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids auch die Verurteilung wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) einbezogen hatte (UA S. 19/20). Die eidesstattliche Versicherung ist entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluss ersichtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung gewürdigt. Immerhin wird es angebracht sein, eine Klarstellung im neuen Urteil herbeizuführen.
3. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids ist entgegen der Ansicht der Revision an sich frei von Rechtsirrtum. Die Voraussetzungen des § 155 Nr. 2 StGB liegen vor. Es handelt sich um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne der genannten Vorschrift, wenn ein dieselben Personen und die gleiche Straftat betreffender Hergang in Frage steht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Bekundungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten gemacht worden sind (RGSt 17, 409). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bekundungen in derselben Hauptverhandlung gemacht wurden (RGSt 30, 131). In RGSt 17, 409 ist ausdrücklich ausgesprochen, dass die falsche Versicherung, welche ein Zeuge unter Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Zeugeneid abgibt, auch dann der Eidesleistung gleichzuachten und als Meineid zu bestrafen ist, wenn sie in einem Falle gefordert und abgenommen worden ist, in welchem nach prozessualer Vorschrift die förmliche Eidesleistung hätte stattfinden sollen.
4. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen Denkgesetze (Revisionsbegründung S. 11) ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit den hier erhobenen Einwendungen hat sich die Strafkammer bereits im Urteil (UA S. 19) auseinandergesetzt. Die Urteilsausführungen ergeben die Überzeugung des Tatrichters, dass sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass es sich um zwei Vorgänge handelte. Das kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden.
5. Unzutreffend ist der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit. Da § 157 StGB angewendet wurde, durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden. Das Urteil erweckt ferner den Anschein, als habe das Landgericht verkannt, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zu dieser Annahme geben die Worte, den Angeklagten waren die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, Anlass (vgl. § 161 Abs. 2 StGB; 5 StR 499/56 vom 5. Februar 1957, NJW 1957, 550 = IM Nr. 16 zu § 157 StGB).
Es erschien angemessen, bei der Zurückverweisung von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
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