Revision verworfen; Verurteilung aufgehoben und zur Neueröffnung zurückverwiesen wegen unzulässiger Vorsitzbesetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitz in einer erweiterten Strafkammer nach § 78 GVG darf nur einem fest angestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden; ein beauftragter Richter ist hierzu nicht befugt.
Eine nachträgliche wirksame Ernennung oder sonstige Verfügung der Justizbehörde kann die zuvor unberechtigte Amtsausübung nicht mit rückwirkender Kraft legalisieren; alle gesetzlichen Voraussetzungen müssen bereits zur Zeit der Hauptverhandlung vorliegen.
Ist in der Hauptverhandlung die Besetzung des erkennenden Gerichts formell nicht ordnungsgemäß, ist das verurteilende Erkenntnis insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein Wechsel, den der Wechselinhaber nur zur Finanzierung treuhänderisch halten darf, bleibt ein fremdes Vermögensstück; die Weitergabe zur Tilgung eigener Schulden stellt bei Verstoß gegen die Verfügungsbeschränkung den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB (Untreue) dar.
Auch wenn der zugrundeliegende Finanzierungsvertrag zivilrechtlich nichtig wäre, kann ein gleichgelagertes tatsächliches Treueverhältnis bestehen, das die Strafbarkeit wegen Untreue begründet.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 12. März 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen
den Reit- und Fahrlehrer Friedrich █, geboren am ██ in ███, wegen Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Fülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Richter am Bundesgericht, als beisitzende, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 12. März 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der die nicht ordnungsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts geltend gemacht wird, ist begründet. Denn nach dem Sitzungsprotokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geführt. Das aber war unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Juni 1951 – 4 StR 72/51) darf der Vorsitz in einer erweiterte Strafkammer gemäß § 78 GVG nur einem fest angestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden. Zwar ist der Vorsitzende durch Erlass des Landesjustizministers vom 8. ██████ 1951 mit Wirkung vom 1. ███████ 1951 in eine Amtsgerichtsratstelle bei dem Amtsgericht in Celle eingewiesen worden. Die Dienstbezeichnung im Sitzungsprotokoll ergibt indessen, dass die Ernennungsurkunde dem Vorsitzenden zur Zeit der Verhandlung noch nicht ausgehändigt und die Ernennung daher noch nicht wirksam geworden war. Die demgemäß zur Zeit der Hauptverhandlung noch unberechtigte Amtsausübung kann nicht durch eine erst später wirksam gewordene Verfügung der Justizbehörde mit rückwirkender Kraft zu einer verfassungsmäßigen gemacht werden; alle gesetzlichen Voraussetzungen müssen vielmehr von vornherein vorliegen (RGSt 55, 225). Auf die Verfahrensrüge ist das verurteilende Erkenntnis daher aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dagegen kann die Sachbeschwerde keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer, in denen die Revision vergebens eine das Urteil berührende Widersprüchlichkeit aufzuweisen sucht, hat der Tatrichter dem Angeklagten mehr als 1.000 DM geschuldet, ohne Beziehung zu dieser Schuld am 5. Mai 1950 einen vom Angeklagten auf ihn gezogenen Wechsel über 1.500 DM, fällig am 15. Juli 1950, angenommen. Dieses Akzept erhielt der Angeklagte und durch Diskontierung das für einen Pferde- und Wagenkauf erforderliche Geld zu beschaffen, und es war ausdrücklich vereinbart, dass der Wechsel nur zur Finanzierung des geplanten Geschäfts dienen und der Angeklagte den gesamten, aus der Diskontierung stammenden Betrag an ████████ abliefern sollte. Nachdem die Unterbringung des Akzepts misslang, hielt der Angeklagte, der sich inzwischen mit ████████ verständigt hatte, den Wechsel nicht nur zurück, sondern gab ihn am 20. Juni 1950 zur Begleichung einer eigenen Kaufschuld weiter. In der Weitergabe des Akzepts zur Tilgung einer eigenen Schuld erblickt die Strafkammer mit Recht den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB.
Die getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt für den Verdacht, dass der Vertrag zwischen ████████ und dem Angeklagten über Kreditbeschaffung durch Diskontierung des Finanzierungswechsels wegen Verstoßes gegen ein Strafgesetz oder die guten Sitten nichtig gewesen wäre. Kraft dieses Vertrags war der Angeklagte von der ihm als legitimierten Wechselinhaber zustehenden Befugnis, über den Wechsel zu verfügen, im Innenverhältnis nur zum Zwecke der Kreditbeschaffung Gebrauch zu machen berechtigt. Der Wechsel war daher für ihn ein fremdes Vermögensstück, zu dessen Rückgabe er nach gescheiterter Diskontierung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet war. Dass er ihn trotzdem begeben hat, stellt sich gegenüber ████████ als Missbrauch der Verfügungsbefugnis dar (vgl. RG HR 1939 Nr. 202).
Den Feststellungen der Strafkammer ist einwandfrei zu entnehmen, dass ████████ dieser Begebung nicht zugestimmt hat. Ihm wurde durch die Weitergabe des Wechsels schon insoweit ein Nachteil zugefügt, als ihm gemäß Art. 17 WG die Möglichkeit genommen war, dem redlichen Inhaber den auf den unmittelbaren Beziehungen zum Angeklagten beruhenden Einwand entgegenzusetzen, dass dieser den Wechsel unter Treubruch in den Verkehr gebracht habe.
Nicht wesentlich anders wäre die Rechtslage im Übrigen zu beurteilen, wenn die Finanzierungsvereinbarung zwischen ████████ und dem Angeklagten zivilrechtlich nichtig sein sollte; denn dann würde ein gleichgelagertes Treueverhältnis tatsächlicher Art bestehen.
Auch der subjektive Tatbestand ist bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat, wie das angefochtene Urteil ergibt, gewusst, dass er durch die Weitergabe des Akzepts gegen die ausdrückliche Vereinbarung mit ████████ verstieß, und dessen Schreiben vom 2. Juni 1950 nicht als eine Ermächtigung zur Begebung des Wechsels auffassen konnte. Er wusste ferner, dass er ████████ durch die Weitergabe des Akzepts schädigte.
| Dr. Gros | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Fülle |