Revision wegen unzureichender Vorsatzwürdigung bei Totschlag – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 713/80
- Datum
- 26.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts setzt voraus, dass das Tatgericht in den Entscheidungsgründen darlegt, was der Täter mit Wissen und Wollen oder wenigstens unter bedingtem Vorsatz getan hat.
Bei mehreren naheliegenden Tatsacheninterpretationen hat das Tatgericht die verschiedenen Möglichkeiten zu benennen und die gegen sie sprechenden Umstände zu erörtern; eine einseitige Würdigung ohne Auseinandersetzung mit plausiblen Alternativerklärungen genügt nicht.
Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts binden das Revisionsgericht nur, wenn das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt und wesentliche Gegenauffassungen behandelt hat.
Fehlt es an einer hinreichenden Darlegung zur Bildung des Vorsatzes, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. Juli 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 713/80 in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Harald Oskar ██ █████████████ ████████, geboren ██████████ 1941 in ████████, wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █, als Verteidiger,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 1980 verwiesen, die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gegeben worden ist.
I. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seinen bei ihm wohnenden, erheblich unter arteriosklerotischen Veränderungen des Gehirns leidenden und pflegebedürftigen Vater zwischen 3.00 Uhr und kurz nach 4.00 Uhr am 20. April 1978 dadurch getötet habe, dass er dem auf der Seite liegenden alten Mann „von hinten die Hände um den Hals gelegt“ und ihn „erwürgt“ habe (UA 6). Der Würgegriff sei so kräftig gewesen, dass nicht nur das linke Schildknorpelhorn gebrochen, sondern das Zungenbein so gegen die innere Muskulatur der Halswirbelsäule gedrückt worden sei, dass an dieser Stelle eine Einblutung habe entstehen können (UA 13, 16 f.). An anderer Stelle des Urteils erklärt die Schwurgerichtskammer, nachdem sie die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, sie sei „fest davon überzeugt, dass der Angeklagte der Täter“ sei und „dass es sich bei der Tat um eine gezielte Tötung durch Würgen handelte“ (UA 19).
II. Gegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene Begründung dafür, dass es sich bei der Tat des Angeklagten um eine gezielte, vorsätzliche Tötung durch Würgen handelte (UA 19), bestehen durchgreifende Bedenken.
Die aus der Feststellung, der Angeklagte habe seinem Vater von hinten die Hände um den Hals gelegt und den alten Mann dann durch einen mit großer Kraft ausgeführten Griff erwürgt (UA 6, 13), gezogene Folgerung, er habe „gezielt“ durchgeführt, stellt an sich den Vorsatz des Angeklagten dar; denn tatsächliche Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zulässt, für eine von ihnen entschieden werden darf, ohne die übrigen in Betracht zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Der Richter braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen; er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer Acht lässt. Denn nur unter der Voraussetzung, dass das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt so weit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, dass die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen bindend sind.
Die Schwurgerichtskammer hat dabei aber die Möglichkeit unerörtert gelassen, dass der Angeklagte aus einer augenblicklichen Verdrussstellung heraus gehandelt haben kann, ohne eine Vorstellung über die Folgen seines Tuns zu haben. Zwar hat die Strafkammer die vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegebene Darstellung, dass er sich geärgert habe, weil er seinen Vater nicht wach bekommen und sich gedacht habe, er habe wieder ins Bett gehen wollen und wolle sich nun nicht wecken lassen, sowie ferner, dass er ihn dann am Hals gepackt und in seiner Erregung und Wut nach oben gezogen habe und dass es auch möglich sei, dass er ihm den Hals zugedrückt habe, dass dies aber unbewusst geschehen sei, mit dem Hinweis darauf als unrichtig gewertet, dass ein solcher Tathergang „bei einer Tatzeit mitten in der Nacht denkbar“ sei (UA 19). Sie hat aber andererseits die Aussage des Angeklagten vor dem Richter als „an die tatsächlichen Geschehnisse am ehesten noch heranreichend“ bezeichnet (UA 18). In anderem Zusammenhang hat sie nicht ausgeschlossen, dass das Tatopfer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte sein Zimmer betrat, wach gewesen sei (UA 19). So bleibt offen, ob nicht auch zur Tatzeit eine Situation bestanden hat, die den Angeklagten veranlasst hat, seinen Vater am Hals zu würgen, ohne dabei Tötungsvorsatz zu haben.
Damit hätte sich die Schwurgerichtskammer auseinandersetzen müssen. Denn das Gericht kann sich in der Regel eine zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines Angeklagten nur bilden, wenn es sich darüber klargeworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun bezweckt hat (OGHSt 4, 186, 188; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272).
Die Schwurgerichtskammer hätte deshalb im Urteil im einzelnen darlegen müssen, was der Angeklagte bei der Tötung in der Nacht mit Wissen und Wollen oder unter billigender Inkaufnahme getan hat. Das ist nicht in ausreichendem Maße geschehen.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Spiegel | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 239/81 · 21.05.1981Revision wegen unvollständiger Beweiswürdigung im Messerstich-Fall (Totschlag/Notwehr)
- BGH · 4 StR 299/82 · 21.06.1982Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung zur Vorsatzfeststellung bei Betrug
- BGH · 3 StR 449/90 · 27.02.1991Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen erst nach erschöpfender Sachaufklärung