Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen erst nach erschöpfender Sachaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 449/90
- Datum
- 27.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatzausschließende innere Tatsachen sind bei einem leugnenden Angeklagten grundsätzlich nur durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen feststellbar; der Tatrichter muss das äußere Geschehen erschöpfend aufklären, bevor er deren Unwiderlegbarkeit annimmt.
Der Richter darf sich nicht mit bloßen Wahrscheinlichkeiten begnügen, wenn durch Nutzung verfügbarer Beweismittel Gewissheit über den Vorsatz erlangt werden kann.
Ein Freispruch genügt sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder naheliegende Beweismittel zur Überprüfung der Annahmen unberücksichtigt bleiben.
Zur Würdigung eines möglichen Vollrauschs (§ 323a StGB) sind konkrete Feststellungen zum Umfang des Alkoholkonsums und zur Glaubhaftigkeit einschlägiger Angaben erforderlich; pauschale Feststellungen sind unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 13. Juli 1990
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO §§ 261, 267 Abs. 5
Von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen (hier: Annahme des Einverständnisses des Tatopfers mit sexuellen Handlungen) darf in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend aufgeklärt worden ist.
BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 – 3 StR 449/90 – LG Krefeld
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 449/90 in der Strafsache gegen Josef W. geboren am █ 1954 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, die Nebenklägerin in den Morgenstunden des 21. Oktober 1989 zweimal vergewaltigt und einmal zum Mundverkehr genötigt zu haben, aus subjektiven Gründen freigesprochen. Es hat nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte an das Einverständnis der Nebenklägerin mit den sexuellen Handlungen an ihr geglaubt hat. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht den Anforderungen genügt, die aus sachlich-rechtlichen Gründen an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Die Strafkammer legt dem Freispruch den Sachverhalt zugrunde, den die 51-jährige und psychisch kranke Nebenklägerin als Zeugin geschildert hat (UA S. 9). Danach verließ sie am 21. Oktober 1989 gegen 1 Uhr die Gaststätte „Seniorentreff“, um sich zu Fuß zu der etwa einen Kilometer entfernten Wohnung ihres Verlobten zu begeben. Plötzlich ergriff sie der ihr bis dahin unbekannte und ihr körperlich weit überlegene Angeklagte fest am Arm und sagte: „Du gehst jetzt mit!“ Die Nebenklägerin bekam Angst, weil sie schon einmal vergewaltigt worden war, und antwortete, sie gehe nicht mit. Der Angeklagte lockerte seinen Griff jedoch nicht und zog sie mit. Der Aufforderung, den Arm loszulassen, kam er nicht nach. Die Nebenklägerin rief nicht um Hilfe. Passanten sah sie nicht. Nach etwa 15 Minuten erreichte der Angeklagte seine Wohnung. Obwohl die Nebenklägerin versuchte, sich am Türeingangsrahmen festzuhalten, stieß er sie in die Küche. Dort schlug er sie mit der flachen Hand ins Gesicht, gegen die Schulter und in die Rippen. Sie fiel zu Boden; ihre Brille zerbrach. Der Angeklagte verschloss die Tür von innen. Die Nebenklägerin befolgte aus Angst die in barschem Ton vorgebrachte Anweisung, sich auszuziehen. In der Nacht kam es zweimal zum Geschlechtsverkehr und einmal zum Mundverkehr mit Samenerguss. Gegen 10 Uhr morgens gab der Angeklagte ihrem wiederholten Drängen nach und ließ sie aus der Wohnung.
a) Stände dieser – dem Freispruch zugrundegelegte – Sachverhalt zur Überzeugung der Strafkammer fest, so hätte sie möglicherweise die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt, wenn sie von einem nicht nachweisbaren Vergewaltigungs- und Nötigungsvorsatz ausging.
Denn die Einlassung des Angeklagten, er habe trotz der vorausgegangenen Gewaltanwendung an das Einverständnis der ihm bis dahin völlig unbekannten Frau geglaubt, mit ihm neun Stunden in seiner Wohnung zur Vornahme sexueller Handlungen zu verbringen, entbehrt bei dem geschilderten Sachverhalt ausreichender realer Anknüpfungspunkte. Ein Freispruch aus bloß theoretisch möglichen Zweifeln wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. Hürxthal in KK-StPO, 2. Aufl. § 261 Rdn. 4).
Die sich an die Sachverhaltsschilderung des Urteils anschließende Beweiswürdigung lässt indes erkennen, dass die Strafkammer von dem dem Freispruch zugrundegelegten äußeren Tathergang nicht zweifelsfrei überzeugt war. Denn sie meint (UA S. 13), sie habe „vorbehaltlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens“ zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben.
Die Strafkammer führt dann weiter aus: Da „der Angeklagte eventuell doch geglaubt hat, Frau ██████ (die Nebenklägerin) sei spätestens bei Vornahme der sexuellen Handlungen mit dem zweimaligen Geschlechtsverkehr und dem Mundverkehr einverstanden gewesen und hierzu nicht durch die von ihm ausgeübte Gewalt – zu deren Zielrichtung er nichts angegeben hat – genötigt worden“, „bedurfte es nicht der zur Überprüfung der Aussage der Zeugin im Rahmen der Sachaufklärung anderenfalls notwendigen Befragung der die Zeugin behandelnden und im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens begutachtenden Ärzte“.
Die Strafkammer hat sich somit ihre Meinung von der Unbeweisbarkeit des Tatvorsatzes gebildet, bevor sie das äußere Tatgeschehen durch Benutzung der sich ihr „anderenfalls“ aufdrängenden Beweismittel abschließend geklärt hat. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler bei der Gewinnung der tatrichterlichen Überzeugung.
Innere Tatsachen, wie die Annahme des Einverständnisses des Tatopfers, können bei einem leugnenden Angeklagten, der auch kein außergerichtliches Geständnis abgelegt hat, nur durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden. Denn sie sind einer unmittelbaren Beweisaufnahme grundsätzlich nicht zugänglich. Deshalb ist es in Fällen der vorliegenden Art erforderlich, das, was sich zwischen dem angeblichen Tatopfer und dem Täter wirklich abgespielt hat, erschöpfend aufzuklären. Mit der Annahme von Wahrscheinlichkeiten darf sich der Tatrichter nicht begnügen, wenn er durch die Benutzung verfügbarer Beweismittel Gewissheit erlangen könnte. Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Richter sich in der Regel eine zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines Angeklagten nur bilden kann, wenn er sich darüber klar geworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272; BGH, Urteile vom 13. Juni 1972 – 3 StR 658/71 – und vom 26. Februar 1981 – 4 StR 713/80). Daran fehlt es hier. Der Tatrichter hatte durch Beweiserhebung über die von ihm selbst in Erwägung gezogenen Hilfstatsachen versuchen müssen, Gewissheit über die vermutete Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu erlangen, bevor er von der Unwiderlegbarkeit der mit ihrer Sachdarstellung schwerlich vereinbaren Einlassung des Angeklagten ausging.
b) Schließlich fehlt es an einer nachprüfbaren Begründung dafür, warum die Strafkammer einen Vollrausch nach § 323a StGB für nicht nachweisbar angesehen hat (vgl. UA S. 18). Waren die Sexualdelikte lediglich als Rauschtaten im Sinne des § 323a StGB zu werten, so waren ausschließlich trunkenheitsbedingte Fehlvorstellungen des Angeklagten nicht ohne weiteres beachtlich (vgl. BGHSt 18, 235, 236; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 402/75).
Der Angeklagte hat angegeben, am Tatabend „etwa 5 bis 6 halbe Liter Bier und eine Flasche Whisky“ getrunken zu haben (UA S. 3). Welches Fassungsvermögen die Flasche hatte und welcher Trunkenheitsgrad in Betracht kam, teilt die Strafkammer nicht mit. Zu der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung, die für einen Vollrausch sprechen könnte, nimmt sie nicht Stellung. In diesem Zusammenhang wäre neben der Äußerung des Angeklagten zu der Nebenklägerin, er habe „ganz schön gesoffen“ (UA S. 5), auch die Aussage des Hausmeisters zu würdigen gewesen, wonach der Angeklagte in der Tatnacht im Hof des Hauses lärmte und einen betrunkenen Eindruck machte (UA S. 7).
| Kutzer | Ruf | Miebach | |||
| Gribbohm | Blauth |