Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung zur Vorsatzfeststellung bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/82
- Datum
- 21.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt der festgestellte Sachverhalt mehrere naheliegende Deutungen, muss das Tatgericht in den Urteilsgründen die von ihm getroffene Deutung gegenüber den übrigen naheliegenden Möglichkeiten erkennbar machen und sich mit diesen auseinandersetzen.
Der Tatrichter erfüllt die Verpflichtung zur erschöpfenden Beweiswürdigung nicht, wenn er mehrere naheliegende tatsächliche Möglichkeiten außer Acht lässt und daraus Schlüsse zieht.
Die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit darf nicht allein aus einer auffälligen Preisdifferenz abgeleitet werden, wenn eine ebenso naheliegende entlastende Erklärung (z. B. Annahme von Hehlerware) besteht und nicht ausgeschlossen wurde.
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer Verurteilung selbst entlastende Geschehensvarianten vorzutragen; das Gericht hat diese möglichen Entlastungsgründe aktiv zu prüfen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 10. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 299/82 in der Strafsache gegen Hans-Georg ███████ aus [REDACTED], dort geboren am ███████████ 1945, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte im Januar 1980 seiner Bekannten Inge ████ in zwei Partien 19 goldfarbene Messingbarren als angeblich echte 50-g-Goldbarren verkauft, und zwar zunächst 10 Stück für 6.000 DM, sodann weitere 9 Stück für 3.000 DM. Frau ████ ging davon aus, dass man für echte Goldbarren dieses Gewichts bei Banken jeweils 1.500 DM bezahlen müsse. Tatsächlich lag der bankübliche Verkaufspreis seinerzeit bei 1.967,50 DM pro 50-g-Barren.
Die „bemerkenswert erscheinende Preisdifferenz“ erklärte ihr der Angeklagte, der nach den Feststellungen „wusste, dass es sich bei den Barren nicht um Gold handelte“, damit, „er habe dieses Gold, und um solches handele es sich, von einem Geschäftsfreund angekauft, der es seinerseits schwarz gekauft habe“ (UA 4).
2. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, „er sei selbst über die wahre Substanz dieser Barren durch seinen eigenen Lieferanten getäuscht worden“ und „davon ausgegangen, dass es sich um Gold handele“ (UA 6), für widerlegt hält, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer gewinnt ihre Überzeugung von der Bösgläubigkeit des Angeklagten vor allem aus der auffallenden Preisdifferenz zwischen dem damaligen banküblichen Preis für echte 50-g-Goldbarren und dem zwischen 333,– DM und 600,– DM der Geschädigten liegenden Preis, den der Angeklagte ████ abverlangte, und führt aus, dass die Barren, wären sie tatsächlich aus Gold gewesen, von dem Lieferanten „bei jeder Bank in kürzester Zeit in etwa zum Marktpreis hätten verkauft werden können“. Für den Lieferanten der Barren hätte also kein Vorteil darin bestanden, gerade dem Angeklagten zu verkaufen (UA 7). Diese Würdigung gründet sich auf an sich mögliche tatrichterliche Schlussfolgerungen, die vom Revisionsgericht hinzunehmen wären, wenn die Strafkammer ihrer sachlichrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Beweiswürdigung nachgekommen wäre. Gerade dies lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
Lässt eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zu, darf sich der Tatrichter nur dann für eine von ihnen entscheiden, wenn er die übrigen in seine Überlegungen einbezogen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer acht lässt. Denn nur unter der Voraussetzung, dass das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, dass von ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 – 4 StR 713/80 – Strafverteidiger 1981, 221; Urteil vom 21. Mai 1981 – 4 StR 239/81 – = Strafverteidiger 1981, 508; Hurxthal in KK, Rdn. 49 ff. zu § 261 StPO).
Die Strafkammer schließt den Vorsatz des Angeklagten (d. h. seine Kenntnis von der Unechtheit der „Goldbarren“) aus der festgestellten Preisdifferenz sowie dem mutmaßlichen Verhalten eines Verkäufers echter Goldbarren. Sie lässt dabei aber die ebenso naheliegende Möglichkeit außer acht, dass dem Angeklagten die Preisdifferenz allein deshalb erklärlich vorgekommen sein kann, weil er davon ausging, es handele sich bei den vermeintlichen Goldbarren um Diebesgut und der Lieferant scheue als Dieb oder Hehler das Risiko, bei Banken oder Juwelieren persönlich als Verkäufer aufzutreten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte eine derartige Einlassung nicht abgegeben hat. Der Angeklagte war nicht gehalten, sich gegen den Vorwurf des Betruges dadurch zu verteidi-
gen, dass er die Begehung einer Hehlerei einräumte, zumal eine Wahlfeststellung hier nicht in Betracht kommt.
Bei dieser Sachlage hätte die Annahme der Strafkammer, dass bei festgestelltem gleichen Wissensstand und Kenntnis der banküblichen Preise echter 50-g-Goldbarren zwar der Angeklagte die Unechtheit der Barren erkannt hat, nicht aber die Geschädigte ████, eingehenderer Beweisführung und deren Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Ihr Fehlen stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. Hurxthal in KK, Rdn. 13 zu § 267 StPO), der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
| Engelhardt | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Jahnke |