Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unvollständiger Beweiswürdigung im Messerstich-Fall (Totschlag/Notwehr)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 239/81
Datum
21.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rief gegen den Freispruch wegen Totschlags Revision ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Streitpunkt ist, ob aus einem Stich in den Oberkörper ohne erschöpfende Erörterung anderer naheliegender Deutungen auf Tötungsvorsatz geschlossen werden darf. Das Landgericht habe mögliche Alternativerklärungen (Drehung des Opfers, geringe Wucht, Flucht- oder Hilfsoptionen) nicht ausreichend gewürdigt, weshalb die Beweiswürdigung sachlich-rechtlich fehlerhaft sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt sich aus dem festgestellten Sachverhalt mehr als eine naheliegende Deutung, hat das Tatgericht alle naheliegenden Möglichkeiten in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich zu behandeln; unterbliebe dies, liegt ein sachlich-rechtlicher Bewertungsfehler vor.

2

Die Annahme eines Tötungsvorsatzes aus der Gefährlichkeit einer Messerstichhandlung ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass das Gericht naheliegende alternative Erklärungen (z. B. geringe Wucht, unerwartete Drehung des Opfers) berücksichtigt und begründet verwirft.

3

Bei der Prüfung von Notwehr und des Verteidigungswillens ist zu prüfen und darzulegen, ob weniger einschneidende Verhaltensoptionen (etwa Flucht oder Hilferufe) zumutbar waren; dies ist anhand der konkreten Beziehungssituation und bisherigen Verhaltensweisen zu beurteilen.

4

Äußerliche Tatmerkmale (Länge des Stichkanals, Verletzungsbild) und unmittelbare Einlassungen der Beschuldigten sind in ihrer Wechselwirkung zu würdigen; sie können den Schluß auf eine bloßes Körperverletzungsdeliktstatbestand statt Tötungsabsicht stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 11. November 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 239/81 in der Strafsache gegen die Hausfrau Ingrid █ geborene A██ aus ████, dort geboren am ████████ 1949, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Gegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene Begründung dafür, dass es sich bei der Tat der Angeklagten um eine vorsätzliche, durch Notwehr gerechtfertigte Tötung gehandelt habe (UA 12), bestehen durchgreifende Bedenken.

Die Schwurgerichtskammer begründet den Tötungsvorsatz der Angeklagten mit der Erwägung, dass derjenige, der mit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm auf den Oberkörper eines anderen Menschen einsteche, den Tod des anderen billigend in Kauf nehme (UA 12). Dies stellt an sich einen möglichen Schluss auf den Vorsatz der Angeklagten dar; denn tatsächliche Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sich der Richter dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zulässt, für eine von ihnen entscheiden darf, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer Acht lässt. Denn nur unter der Voraussetzung, dass das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, dass die von ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH NJW 1951, 325; BGH, Urteile vom 13. Juni 1972 – 1 StR 658/71 – und vom 26. Februar 1981 – 4 StR 713/80).

Hier war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich ██████ eng verbunden fühlte. Dass es häufig zu Streitigkeiten kam, hatte daran nichts geändert. Selbst nachdem ██████ in der Nacht zum 1. April 1980 ein Loch in ihre Wohnungstür getreten hatte, trennte die Angeklagte sich nicht von ihm. Vielmehr glaubte sie, dass getrennte Wohnungen ihre Beziehung zu ██████ nur verbessern könnten (UA 6, 10). Als die Angeklagte nach der tätlichen Auseinandersetzung in der Küche das Badezimmer betrat, wandte ██████ ihr möglicherweise die rechte Seite zu. Diese Stellung ██████s wird auch nahegelegt durch die Tatsache, dass das Waschbecken sich rechts von der Badezimmertür befand. Die Angeklagte führte nun mit dem Küchenmesser einen einzigen Stich gegen ███████. Dieser „musste sich jedoch noch gedreht haben, denn der Messerstich hat schräg von oben kommend von vorn das Herz getroffen“ (UA 8). Aus der Tatsache, dass der Stichkanal nur 6 cm lang war, obwohl die Länge der Messerklinge 19 cm betrug und nur Weichteile verletzt wurden, folgert die Schwurgerichtskammer zutreffend, dass der Stich nur mit geringer Wucht geführt wurde (UA 11).

Unmittelbar nach der Tat hat die Angeklagte bei der Polizei mitgeteilt, es habe einen Verletzten gegeben (UA 8). Zu dem Hausmeister hat sie gesagt, sie habe ██████ „mit dem Messer gestochen“ (UA 9). Auch dem ersten Polizeibeamten, der mit ihr sprach, sagte sie, „sie habe ██████ zeigen wollen, dass es so nicht gehe, sie habe ihn aber nicht umbringen, sondern nur in den Arm stechen wollen“ (UA 9).

Angesichts aller dieser Umstände durfte die Schwurgerichtskammer sich nicht damit begnügen, aus der Gefährlichkeit eines Messerstiches „auf den Oberkörper“ eines anderen Menschen auf einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zu schließen (UA 12). Sie musste sich vielmehr mit der gesamten zur Tat führenden Entwicklung und insbesondere mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass der tödliche Erfolg des nur mit geringer Wucht geführten Stiches dadurch verursacht worden ist, dass ██████ sich – von der Angeklagten in ihrer Aufregung nicht vorhergesehen – ihr plötzlich zugewandt hat, so dass das Messer nicht – wie von ihr beabsichtigt – seinen Arm, sondern seine Brust traf. Das ist nicht geschehen. Es ist nicht auszuschließen, dass, wenn das Landgericht diese naheliegende Möglichkeit berücksichtigt hätte, sich die Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten, aber auch die Art der Stichverletzung möglicherweise in einem anderen Licht dargestellt hätten.

Diese unvollständige Würdigung des Verhaltens der Angeklagten stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil auch beruhen kann. Denn die Frage, ob die Angeklagte sich gegen einen fortdauernden schwerwiegenden Angriff des ██████ zur Wehr setzen oder ob sie ihm einen Denkzettel verpassen wollte, indem sie ihm durch Zufügung eines Messerstiches in den Oberarm die bereits erlittenen Misshandlungen heimzahlte, konnte die Schwurgerichtskammer zuverlässig nur dann beurteilen, wenn Klarheit hinsichtlich der Zielrichtung des Stiches der Angeklagten bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer den Gesichtspunkt der Notwehr und insbesondere die Frage, ob die Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat, anders beurteilt hätte, wenn sie statt des Tötungsvorsatzes entsprechend der Einlassung der Angeklagten lediglich Körperverletzungsvorsatz angenommen hätte.

Falls der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung wieder zur Bejahung einer objektiven Notwehrlage und des Verteidigungswillens gelangt, wird er auch zu prüfen haben, ob es der Angeklagten nicht, insbesondere im Hinblick auf ihre persönliche Beziehung zu ███████, zuzumuten war, aus ihrer Wohnung zu fliehen, auch wenn die Gefahr bestand, dass sie außerhalb der Wohnung noch einige Schläge hinnehmen musste, bevor dritte Personen schützend eingreifen konnten. Die Schwurgerichtskammer meint zwar, Hilferufe wären deshalb ohne Erfolg geblieben, weil diese weitere tätliche Angriffe ███ ██ herausgefordert hätten, „lange bevor Hilfe hätte eintreffen können“ (UA 16). Sie lässt hierbei jedoch unberücksichtigt, dass die Angeklagte bei bisherigen Auseinandersetzungen mit ██████ noch nie um Hilfe gerufen hat, und die ████████████████, die durch den Lärm der Auseinandersetzung längst aufgewacht waren, den Hilferufen in kürzester Zeit hätten folgen können.

SalgerRußGoydke
HirxthalEngelhardt

Zitiert (2)

Zitiert von (1)