Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verstoßes gegen § 265 StPO: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 680/95
Datum
20.06.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt; der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht entgegen § 265 StPO nicht über die Ausdehnung des Tatzeitraums und die Bewertung des Gesamtgeschehens als eine Tat unterrichtet hatte. Die Unterrichtung erfolgte nicht eindeutig, sondern lediglich in Vernehmungen, sodass die Angeklagte nicht erkennen konnte, dass das Gericht diese Umstände in seine Erwägungen einbezog. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss den Angeklagten unmissverständlich darüber unterrichten, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind (§ 265 StPO).

2

Es genügt nicht, wenn für die Entscheidung bedeutsame, von der Anklage abweichende Tatsachen nur im Rahmen von Vernehmungen angesprochen werden; das Gericht muss deutlich machen, dass es diese Gesichtspunkte selbst aufgenommen hat und in seine Erwägungen einbeziehen will.

3

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die erweiterte Sachverhaltswürdigung sich auf Strafzumessung oder den Schuldspruch ausgewirkt hat.

4

Auf die neue Verhandlung ist dem neuen Tatrichter die Prüfung des Konkurrenzverhältnisses bei sukzessiver Tatausführung zu überlassen; gegebenenfalls ist eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 30. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 680/95

vom 20. Juni 1996

in der Strafsache gegen Elli A, geborene ██████, geboren am █████ 1955 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juni 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit einer auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

1. a) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, in zwei Fällen, nämlich am 5. und 11. August 1994, ihrem Ehemann, der zu dieser Zeit im Krankenhaus lag, in Tötungsabsicht jeweils Speiseeis, dem sie zuvor Unkrautvernichtungsmittel zugesetzt hatte, zum Verzehr gebracht zu haben, „um Alleinerbin des nicht unerheblichen Vermögens ihres Ehemannes zu werden bzw. zu bleiben“. Sie wurde deswegen zweier in Tatmehrheit begangener Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §§ 22, 211, 53 StGB beschuldigt.

Im Wesentlichen ist in der Anklageschrift ausgeführt, dass sich der Ehemann der Angeklagten im Jahre 1994 „insgesamt 8 x in stationärer Krankenhausbehandlung“ befand. Grund für die Einweisung sei „in der Regel ein akuter Kollaps mit Dämmerzuständen“ gewesen. Eine „konkrete Ursache“ hierfür habe nicht ermittelt werden können. Am 27. Juli 1994 sei der Ehemann der Angeklagten erneut in das Krankenhaus eingewiesen worden, nachdem er sich wiederum in einem „Dämmerzustand“ befunden habe. Ein Bezug zu der Angeklagten als der möglichen Verursacherin der Krankenhausaufenthalte des Tatopfers wird in der Anklage nicht hergestellt.

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich die Angeklagte bereits Ende 1993/Anfang 1994 dazu, ihren Ehemann zu beseitigen. Sie habe sich vorgestellt, ihm über einen von ihr noch nicht abgeschätzten längeren Zeitraum Gift beizubringen. Die in Ausführung dieses Vorhabens erfolgte „immer erneute Beibringung“ eines Unkrautvernichtungsmittels führte nach den Urteilsfeststellungen dazu, dass der Ehemann der Angeklagten „von Januar bis August 1994 insgesamt sieben Mal“ (in im Urteil im Einzelnen bezeichneten Zeiträumen) mit einer auf die jeweilige Beibringung des Unkrautvertilgungsmittels zurückzuführenden immer gleichen Symptomatik mehrere Tage oder Wochen im Krankenhaus in stationärer Behandlung verbleiben musste. Während des letzten Krankenhausaufenthaltes habe die Angeklagte dann – und zwar mit jeweils erhöhter Giftdosis – die beiden angeklagten Tathandlungen begangen.

In der rechtlichen Würdigung bewertet die Strafkammer „das Tatgeschehen als einheitliche Tat“ des versuchten Mordes. Bei der Strafzumessung wird strafschärfend „die erhebliche kriminelle Energie“ berücksichtigt, die die Angeklagte „über einen langen Zeitraum mehr als ein halbes Jahr aufgewendet hat, um ihre Angriffe gegen ihren Ehemann zu führen“.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sie entgegen § 265 StPO nicht auf die im Urteil erfolgte Ausdehnung des Tatzeitraumes und die Wertung des Gesamtgeschehens als eine Tat hingewiesen worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter den Angeklagten nicht im Unklaren darüber lassen, dass er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 196, 197; nur BGHSt 28, 12; BGH StV 1994, 4 Hinweispflicht 3, 4, Hinweispflicht 8, Abs. 116; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1996 – 1 StR 770/95). Außerdem hat er den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinzuweisen (vgl. § 265 Rdn. 15 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. m.w.N.).

Es kann dahinstehen, ob hier bereits das Fehlen eines formellen, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden Hinweises, der ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgte, zur Urteilsaufhebung führen muss (vgl. Hurxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 265 Rdn. 16, 23, 24 m.w.N.); denn die notwendige eindeutige, umfassende und unmissverständliche Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht über die von ihm in Erwägung gezogenen und dem Urteil zugrunde gelegten, von der Anklage abweichenden Umstände (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 4; BGH StV 1995, 116) ist tatsächlich nicht vorgenommen worden, wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen ergibt:

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat erklärt, der Ehemann der Angeklagten habe bei seiner Vernehmung geäußert, er habe jetzt den Verdacht, dass ihm etwas in den ihm von der Angeklagten zubereiteten Kaffee gemischt worden sei, weil dieser gelegentlich „so komisch“ geschmeckt habe. Daraufhin habe der Strafkammervorsitzende der Angeklagten vorgehalten, dass „man“ den Verdacht haben könne, sie habe dem Ehemann am 5. und 11. August 1994 und über einen langen Zeitraum immer wieder Unkrautvernichtungsmittel in die Nahrung gemischt. Dazu habe die Angeklagte erklärt, sie habe nur die beiden Male im August 1994 das Mittel dem Eis beigemengt. Der Umstand, dass der Verdacht bestanden habe, dass die Angeklagte dem Tatopfer darüber hinaus in einer Mehrzahl von Fällen Gift in die Nahrung gemischt habe, sei der Angeklagten im Zusammenhang mit den Ausführungen von Zeugen und Sachverständigen vorgehalten worden. Sie habe dazu stets erklärt, dass sie außer den beiden Malen im August kein Gift in die Nahrung ihres Ehemannes gemischt habe.

Der Berichterstatter in dem Verfahren vor der Strafkamnmer hat sich in demselben Sinne wie der Schwurgerichtsvorsitzende geäußert.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der eine Verurteilung entsprechend der Anklage wegen versuchten Mordes in zwei Fällen beantragt hatte, hat erklärt, es habe sich im Laufe der Hauptverhandlung der Verdacht erhärtet, dass die Krankenhausaufenthalte des Tatopfers von Januar bis Juli 1994 auf die Beibringung von Unkrautvernichtungsmitteln durch die Angeklagte zurückzuführen waren. Während die Angeklagte jegliche Tötungsabsicht in Abrede gestellt und die Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes mit dessen Alkoholabusus und dessen zerebralen Anfallsleiden zu erklären gesucht habe, habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme „zumindest die in der Anklageschrift dargelegten Tatvorwürfe als erwiesen“ angesehen. Die Tatzeiterweiterung im Urteil und die abweichend von der Anklage anders beurteilte Konkurrenzfrage seien für ihn eine „vertretbare Rechtsansicht“ des Schwurgerichts gewesen.

Aufgrund der dienstlichen Erklärungen ist erwiesen, dass eine eindeutige Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht darüber, dass die Angeklagte es könne davon ausgehen, einen mehrere Giftbeibringungen umfassenden Tötungsvorsatz bereits Ende 1993/Anfang 1994 gefasst und dass sie – über den Anklagevorwurf hinaus durch jeweilige Giftzuführungen die im Urteil festgestellten sieben Krankenhausaufenthalte des Tatopfers verursacht habe, entgegen § 265 StPO nicht erfolgt ist. Es genügte nicht, dass diese für die Entscheidung bedeutsamen, in der zugelassenen Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Umstände lediglich im Rahmen von Vernehmungen angesprochen wurden; der Angeklagten hätte vielmehr durch das Gericht deutlich gemacht werden müssen, dass es diese Gesichtspunkte selbst aufgenommen hat und in seine Erwägungen einbeziehen wollte (vgl. BGHSt 28, 196, 198; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; BGH StV 1995, 116; Hurxthal aaO § 265 Rdn. 24). Dazu hätte es sich empfohlen, die veränderte Sachlage schriftlich zu fixieren und bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 1996 – 1 StR 770/95); auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts konnte nur dann verzichtet werden, wenn die Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände unzweifelhaft und eindeutig hätte entnehmen können. Das war aber nicht der Fall.

3. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Der Strafausspruch ist von dem Verstoß gegen § 265 StPO schon deshalb berührt, weil der erweiterte Tatzeitraum strafschärfend berücksichtigt wurde. Der Senat hebt aber auch den Schuldspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1983 – 3 StR 184/83 (S); Hanack in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 13). Hierbei wird die neuere Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis bei sukzessiver Tatausführung (BGH StV 1996, 312, 313) zu berücksichtigen und zu prüfen sein, ob, falls von Tatmehrheit auszugehen ist, die einzelnen Giftbeibringungen insgesamt von der Anklage umfasst sind oder ob die Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) erforderlich ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch Gelegenheit haben, die von der Revision aufgezeigten Widersprüche in dem angefochtenen Urteil, insbesondere im Hinblick auf die zugrunde gelegten Diuron-Wirktstoffgehalte (vgl. UA 9, 11, 23/24), zu klären.

Zitiert (2)

Zitiert von (3)