Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; Hinweispflicht bei veränderter Sachlage (§265 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 770/95
Datum
15.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des LG München I ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine revisionsrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§349 Abs.2 StPO). Der Senat betont zur Hinweispflicht nach §265 StPO, dass bei veränderten tatsächlichen Umständen kein förmlicher Hinweis nötig ist, wenn der Angeklagte aus dem Verhandlungsverlauf die geänderte Sachlage erkennen kann; bloße Andeutungen durch Zeugen genügen nicht. Der Senat rät zudem, verfahrensrelevante Änderungen schriftlich zu fixieren und Gespräche außerhalb der Sitzung zu vermeiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei veränderten, auch wesentlichen tatsächlichen Umständen bedarf es keines förmlichen Hinweises nach § 265 StPO, wenn der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten Umstände entnehmen kann.

2

Der Tatrichter darf den Angeklagten nicht im Unklaren lassen, dass die Verurteilung auch auf Umstände gestützt werden kann, die in der Anklage nicht enthalten sind; hierfür reicht eine aus dem Verhandlungsverlauf erkennbare Klarstellung.

3

Bloße Hinweise oder Andeutungen von Beweispersonen über eine veränderte Sachlage genügen nicht, um die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 StPO zu erfüllen.

4

Es ist zwar nicht rechtlich geboten, veränderte wesentliche tatsächliche Umstände schriftlich bekannt zu geben, doch ist dies und die Vermeidung außergerichtlicher Gespräche mit Prozessbeteiligten aus prozessökonomischen und Klarstellungsgründen zweckmäßig.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 770/95

vom 15. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Paul Friedrich, geboren am ██ 1957 in ████, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur nochmaligen Stellungnahme der Revision vom 8. Februar 1996:

Bei Veränderung auch wesentlicher tatsächlicher Umstände bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keines förmlichen Hinweises nach § 265 StPO. Der Tatrichter darf nur den Angeklagten „nicht im unklaren lassen, dass er die Verurteilung möglicherweise auf Umstände stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Dafür reicht es aus, dass der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann“ (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 besagt nur, dass es nicht genügt, wenn Beweispersonen auf eine veränderte Sachlage hinweisen).

Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter lassen keinen Zweifel, dass hier die möglichen veränderten Umstände vom Tatrichter in der Hauptverhandlung aufgenommen worden sind. Zusätzlich zu Hinweisen am zweiten Verhandlungstag wurde jedenfalls später (im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen ████) dem Angeklagten nunmehr konkret „vorgehalten, dass er die Luft aus dem Reifen des Pkw des Herrn WE gelassen haben könnte, um diesen bei der Überprüfung des Reifens überraschend von hinten angreifen zu können“ (S. 3 der dienstlichen Äußerungen). Diese Äußerung ist in den vorgelegten Stellungnahmen von keinem der Beteiligten bestritten worden. Andernfalls wäre auch die Frage des Verteidigers unverständlich, ob es denn bei dem schon massiven Tatvorwurf nötig sei, vom angeklagten Tathergang abzuweichen. Damit war klar, dass die Annahme von Heimtücke statt auf einen überraschenden Angriff mit einem heimlich mitgeführten Tatwerkzeug nach einer Unterredung (so die Anklage) auch auf einen sofort überraschend und vorgeplanten Angriff gestützt werden könnte.

Der hier vorliegende Sachverhalt gibt Anlass

a) zur Überlegung, wie zweckmäßig es ist, mit Prozessbeteiligten außerhalb der Sitzung über verfahrensbedeutsame Umstände zu sprechen (vgl. BGH NStZ 1994, 196), und

b) dass es zweckmäßig ist – wenn auch nicht rechtlich geboten –, eine veränderte Sachlage in einem wesentlichen Punkt schriftlich zu fixieren und bekannt zu geben.

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