Revision der Nebenklägerin wegen Formmängeln als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 678/95
- Datum
- 28.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist konkrete Tatsachen angegeben werden, die einen Verfahrensfehler substantiiert darlegen.
Die sachliche Rechtsrüge muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hinreichend konkretisiert werden; allgemeine Pauschalangaben genügen nicht zur Sachrüge.
Nach § 345 Abs. 1 StPO sind nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobene Begründungen grundsätzlich unbeachtlich.
Die Nebenklägerin muss im Revisionsbegründungsvortrag deutlich machen, ob sie das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung angreift (vgl. § 400 Abs. 1 StPO); das Fehlen eines solchen Antrags macht die Revision unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung scheitert, wenn das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und der Beteiligte dessen Verschulden sich zurechnen lassen muss.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 678/95 vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen Hans Dieter C[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1959 in B[REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1995 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig, so dass es nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.
Im Schriftsatz der Nebenklägerin vom 1. März 1995 wird hierzu lediglich vorgetragen, dass „Verletzung des Verfahrensrechts“ gerügt werde. Es fehlt an der Angabe von Tatsachen, die einen Verfahrensfehler begründen könnten. Die diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der Nebenklägerin vom 24. Mai 1995 können nicht verwertet werden, da dieser Schriftsatz erst am 30. Mai 1995 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die nach Zustellung des Urteils am 27. April 1995 am Montag, dem 29. Mai 1995, endete, ist als Sachbeschwerde nur vorgetragen worden, dass die „Verletzung des sachlichen Rechts“ beanstandet werde. Das ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend.
Die Nebenklägerin hat es unterlassen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen bestimmten Antrag zu stellen (§ 344 Abs. 1 StPO). Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge enthält einen solchen Antrag nicht. Es wäre erforderlich gewesen, dass die Nebenklägerin im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO ausdrücklich klarstellt, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1995 – 4 StR 542/95). Die nachgeschobene Begründung im Schriftsatz der Nebenklägerin vom 24. Mai 1995 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Da es sich bei der Angabe des Zieles der Revision der Nebenklägerin um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ihr Rechtsmittel handelt, muss sie vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert daran, dass die Nebenklägerin sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muss (vgl. BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 44 Rdn. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO.
| Meyer-Goßner | Maatz | Solin-Stojanovic | |||
| Steindorf | Kuckein |