Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Revisionen der Nebenklägerinnen wegen Unklarheit des Revisionsziels

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 569/96
Datum
15.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen legten Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Das BGH stellte fest, dass die Revisionsbegründung nicht eindeutig machte, ob ein zulässiges Ziel (Anfechtung des Schuldspruchs wegen Rechtsverletzung) oder nur der Strafausspruch verfolgt werde. Mangels Klarheit und weil eine nachträgliche Präzisierung unbeachtlich ist, wurden die Revisionen als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht eindeutig ein zulässiges Anfechtungsziel (Änderung des Schuldspruchs wegen Rechtsverletzung) erkennen lässt.

2

Eine bloße Anfechtung des Strafausspruchs ohne Anfechtung des Schuldspruchs begründet für Nebenkläger in der Regel kein zulässiges Revisionsziel nach § 400 Abs. 1 StPO.

3

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist eine nachträgliche Angabe eines zulässigen Anfechtungsziels unbeachtlich; die Zulässigkeitsprüfung richtet sich nach der fristgerecht eingereichten Begründung.

4

Die Revisionsbegründung muss hinreichend klar die behauptete Rechtsverletzung und das angestrebte Ergebnis bezeichnen; unzutreffende oder unklare Angaben führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/96 Frankfurt am Main 15. Januar 1997

in der Strafsache gegen ███████████, geboren am █████, ██, █████ in ██████ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1996 werden als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen dieses Urteil sind unzulässig.

Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich nicht eindeutig, ob die Nebenklägerinnen das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, anfechten wollen, was zulässig wäre, oder ob sie nur den Strafausspruch beanstanden wollen, was nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre. Gerade im Hinblick auf letztere Regelung bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, durch die deutlich gemacht wird, dass die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl.

BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 6 und 8; BGH Beschlüsse vom 11. August 1995 – 4 StR 405/95 –, vom 15. September 1995 – 2 StR 456/95 –, vom 8. Mai 1996 – 2 StR 143/96 – und vom 5. Dezember 1996 – 4 StR 576/96 –).

Nach der Revisionsbegründung bleibt unklar, ob die Beschwerdeführer sich vor allem gegen die Anwendung von § 213 StGB wenden, wofür wesentliche Passagen der Begründung sprechen, oder ob sie auch eine Verurteilung wegen Mordes erstreben. Als Rechtsverletzung im Bereich des materiellen Rechts werden ausdrücklich § 212 und § 213 sowie § 46 StGB benannt, jedoch nicht § 211 StGB (S. 1 der Revisionsbegründung vom 8. August 1996). Trotz des formal weiterreichenden Antrags spricht vor allem die „Zusammenfassung“ auf Seite 9 der Revisionsbegründung für eine Anfechtung nur des Strafausspruchs. Auch hier wird nicht, obwohl es auf der Hand lag, falls dies das Ziel der Revision sein sollte, eine Verurteilung wegen Mordes begehrt. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung des Revisionsziels hätte verzichtet werden können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Angabe eines zulässigen Anfechtungsziels ist unbeachtlich (BGH Beschlüsse vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91 – und vom 28. November 1995 – 4 StR 678/95 –).

Daher müssen die Revisionen, die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO auch sachlich nicht begründet gewesen wären, als unzulässig verworfen werden.

TheuneJahnkeOtten
DetterRothfuß
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