Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen Formmängeln unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 629/91
Datum
14.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wegen Totschlags ein; das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht befand, sie habe keinen bestimmten Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO gestellt und das Revisionsziel nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klargestellt; eine spätere Klarstellung war verspätet. Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt; das Verschulden des Verteidigers wurde der Nebenklägerin zugerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kein bestimmter Antrag (§ 344 Abs. 1 StPO) gestellt und nicht klar dargelegt wurde, dass die Revision mit dem Ziel erfolgt, den Schuldspruch wegen einer Gesetzesverletzung zu ändern, die zur Nebenklägerrschaft berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Die bloße Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht zur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers; Zielrichtung und konkrete Anknüpfung an eine behauptete Gesetzesverletzung müssen substantiiert vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen werden.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist dem Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts zuzuschreiben ist; dieses Verschulden wird dem Prozessbevollmächtigten zugerechnet und schließt Wiedereinsetzung aus.

4

Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist oder keine Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung besteht, weil das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 397a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen Nuri Ç., aus █████, geboren am ████ 1947 in █████████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1992 gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 397a Abs. 2

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Juni 1991 wird als unzulässig verworfen.

Ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren werden abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat keinen bestimmten Antrag gestellt (§ 344 Abs. 1 StPO) und ihr Rechtsmittel vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Blick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Die Klarstellung im Schriftsatz vom 17. Oktober 1991 war gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Da es sich bei der Angabe des Zieles der Revision des Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für sein Rechtsmittel handelt, muss sie vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb abzulehnen, weil die Nebenklägerin sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muss (vgl. BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 44 Rdn. 19).

Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6), soweit er die Revision des Angeklagten betrifft, mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, weil jenes Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).

Der Nebenklägerin waren hier die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. Kleinknecht/ Meyer aaO § 473 Rdn. 11).

StPOMeyer-GoßnerMaatz
SalgerNehmBasdorf

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