Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision der Nebenklägerin mangels Angriffsrichtung auf den Schuldspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/92
Datum
20.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern (Verurteilung wegen Vergewaltigung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Nebenklägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht klargestellt hat, dass sie den Schuldspruch wegen einer behaupteten Gesetzesverletzung angreift. Ihr Vortrag beschränkte sich auf die Strafzumessung, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nur zulässig, wenn sie in der Revisionsbegründung deutlich macht, dass das Rechtsmittel auf die Aufhebung oder Änderung des Schuldspruchs wegen geltend gemachter Rechtsverletzungen gerichtet ist.

2

Ein bloßer Angriff auf die Strafzumessung begründet nicht für sich allein die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin, sofern kein Angriff auf den Schuldspruch vorgetragen wird.

3

Unterbleibt die vorzugsweise darstellungsbedürftige Klarstellung, welche entscheidungserheblichen Rechtsverletzungen gerügt werden, ist die Revision der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Nebenklägerin kann nicht zur Erstattung der dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet werden, wenn dessen eigenes Rechtsmittel ebenfalls erfolglos war und eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO unterbleiben musste.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 302/92

vom 20. August 1992

in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren am ███ 1958 in [REDACTED] (Österreich), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. August 1992

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom [REDACTED] Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91).

Ihre Ausführungen befassen sich ausdrücklich nur mit der Strafzumessung, insbesondere der aus ihrer Sicht fehlerhaften Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung.

Der Nebenklägerin waren hier die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91).

SalgerNehmTepperwien
SteindorfMaatz

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