Treffer
BGH Urteil

§ 55 StGB: Erledigte Vorverurteilung entfaltet keine Zäsurwirkung für Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 636/81
Datum
18.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. zu entscheiden. Beim Angeklagten K beanstandete der Senat allein die Bildung zweier Gesamtstrafen, weil das LG einer bereits durch Zahlung erledigten Geldstrafe Zäsurwirkung beigemessen hatte. Erledigte Vorverurteilungen sind nach § 55 StGB nicht mehr einbeziehungsfähig und können daher auch keine Zäsur für vor und nach der Verurteilung begangene Taten begründen. Der Gesamtstrafenausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen; die übrigen Revisionen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigte Vorverurteilung (vollstreckt, verjährt oder erlassen) ist nicht mehr gesamtstrafenfähig.

2

Eine nicht mehr gesamtstrafenfähige, erledigte Vorverurteilung kann keine Zäsurwirkung für die Gesamtstrafenbildung hinsichtlich vor und nach ihr begangener Taten entfalten.

3

Sind mehrere Taten bei getrennter Aburteilung bei gleichzeitiger Aburteilung gesamtstrafenfähig gewesen, sind sie grundsätzlich nach § 55 StGB nachträglich zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammenzufassen, um zufällige Nachteile durch die Verfahrensgestaltung zu vermeiden.

4

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist eine einbezugsfähige frühere Bewährungsstrafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen, auch wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein sollte, um eine zufällige Besserstellung durch getrennte Aburteilung zu vermeiden.

5

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass der Täter bereits bei der Tat die Absicht hat, sich durch wiederholte Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; die tatsächliche Mehrzahl von Geschäften ist dafür nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 17. November 1978

Rubrum

Nachschlagewerk: ja (nur zu I 3)

BGHSt: nein

Abgedruckt in: StGB 1975 § 55

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten Kohlberg,

Justizangestellter ████

Leitsatz

Eine im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigte Vorverurteilung hindert nicht die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe für vor und nach ihr begangene Taten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 636/81

in der Strafsache gegen

1. ███, den Gastwirt Franz Karl ██████, geboren am ██████ 1929 in Aachen,

2. den Gastwirt Theo █, geboren am █████████ 1937 in ████,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K███ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. November 1978, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revision des Angeklagten D██████████ werden verworfen.

Der Angeklagte D██████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen weiterer Delikte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten D██████████ hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten D██████████ hat keinen Erfolg, das des Angeklagten K███ dringt nur insoweit durch, als die Gesamtstrafenbildung beanstandet wird.

I. Die Revision des Angeklagten K███

1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Nur die nachstehenden zwei Revisionsangriffe bedürfen näherer Erörterung:

a) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Schuldspruch in den Hehlereifällen „ausschließlich“ auf die Angaben eines Zeugen gestützt, denen es nur zum Teil gefolgt ist, ohne näher darzulegen, weshalb es die den Angeklagten belastende Aussage nicht in ihrem vollen Umfang dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat, kann sie keinen Erfolg haben. Die Beweiswürdigung ist nämlich frei von Rechtsfehlern, sie enthält auch keine Widersprüche.

Entgegen der Auffassung der Revision gründet das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten in den Hehlereifällen nicht allein auf die Angaben des Zeugen ████████. Dessen Aussage ist zwar „Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung der Kammer“ (UA 30), sie reicht aber – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung ergibt – für sich allein nicht aus, um der Kammer insoweit eine sichere Überzeugung zu vermitteln. Die volle Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewinnt die Kammer vielmehr nur in den Fällen, in denen die Angaben ███████ zweifelsfrei in die „äußeren tatsächlichen Gegebenheiten eingeordnet werden können“ (UA 32) oder durch die eigene Einlassung des Angeklagten ██████████ gestützt werden, der im Ermittlungsverfahren eingestanden hatte, „etwa vier Mal gestohlene Gegenstände von ███████ angekauft“ zu haben (UA 32). Soweit dies nicht der Fall war, etwa weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich der Angeklagte ██ zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland oder stationär im Krankenhaus aufhielt oder dem Angeklagten K███ über die vier eingestandenen Einzeltaten weitere hätten angelastet werden müssen, gelangte die Strafkammer nicht zu einem Schuldspruch, obwohl ihr eine eindeutige, den Angeklagten ██ belastende Aussage des ████████ vorlag. Diese überaus vorsichtige Bewertung der Angaben ████████, mit dessen Glaubwürdigkeit sich die Kammer im Übrigen eingehend, ohne naheliegende Gesichtspunkte zu übersehen, auseinandersetzt und sie bejaht, kann vom Revisionsgericht rechtlich nicht beanstandet werden, da die Würdigung einer Zeugenaussage allein Aufgabe des Tatrichters ist.

b) Auch gegen die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) im Fall II 1 a der Urteilsgründe bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, der Angeklagte habe von ███████ aus einem Einbruch stammende Gegenstände in der Absicht angekauft, „sich hierdurch und durch weitere Ankäufe von Diebesbeute eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen“ (UA 15/16). Dem Urteilszusammenhang ist dabei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte bereits bei diesem ersten Ankauf davon ausging, ████████████ in der Folgezeit weitere Einbrüche begehen und ihm die Beute zum Kauf anbieten werde. Dazu kam es „entgegen seiner Erwartung“ (UA 16) jedoch nicht, da ██████ alsbald inhaftiert wurde.

Der Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei steht nicht entgegen, dass es in diesem Fall nur zu einem einzigen Geschäft mit ██████ kam. Entscheidend ist, dass der Angeklagte schon bei diesem Geschäft den Willen hatte, sich durch wiederholte Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 – 1 StR 619/71, S. 5 m. w. Nachw.; vgl. auch Dreher/Tröndle, 40. Aufl.; Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., jeweils Rdnr. 2 zu § 260 StGB; a. A. Samson in SK, Rdnr. 3 zu § 260 StGB). Diesen Willen hat das Landgericht vorliegend in rechtlich unbedenklicher Weise festgestellt.

2. Auch die Einzelstrafausprüche weisen keine Rechtsfehler auf.

Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht allgemein straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „jede Einsicht hat vermissen lassen und auch in den letzten vierzehn Jahren öfters bestraft werden musste“ (UA 43). Den Urteilsgründen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Landgericht mit dieser – für sich genommen missverständlichen – Wendung dem Angeklagten, der von seinem Recht, die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe in Abrede zu stellen, Gebrauch gemacht hat, sein Prozessverhalten vorwerfen wollte, was allerdings rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Dreher/Tröndle aaO, Rdnr. 29 zu § 46 StGB m. w. Nachw.). Ersichtlich hebt das Landgericht mit dieser Wendung vielmehr darauf ab, dass die ungewöhnlich hohe Zahl überwiegend einschlägiger Vorverurteilungen den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten können. Dieser Vorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unbedenklich, dass das Landgericht in ausdrücklicher Anwendung des § 47 StGB (UA 44/45) in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe unter sechs Monate liegende Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat. Die gegebene Begründung ist angesichts der zur Person und zu den Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen frei von Rechtsfehlern.

Auch die Strafzumessungserwägungen im Fall II 2 der Urteilsgründe (vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil Plum) halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei kann angesichts der in Anbetracht der festgestellten Tatumstände (UA 25) sehr maßvollen Einzelstrafe dahinstehen, ob die Strafkammer die Vorverurteilung Nr. 19 (versuchte Nötigung im Straßenverkehr) mit Recht als einschlägig angesehen hat. Auch nicht im engeren Sinne einschlägige Vorstrafen dürfen nach ständiger Rechtsprechung straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHSt 24, 198 ff.; KG VRS 30, 200).

3. Mit Recht beanstandet die Revision hingegen die Bildung zweier Gesamtstrafen.

a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind folgende Taten des Angeklagten K███:

(1) gewerbsmäßige Hehlerei am 14. Mai 1971, (2) fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei vom 9. bis 18. November 1972, (3) gewerbsmäßige Hehlerei am 9. Juni 1973, (4) Straßenverkehrsgefährdung am 11. Oktober 1973, (5) Körperverletzung am 11. Oktober 1973 und (6) Widerstand u. a. am 18. März 1974.

Zwischen den vorgenannten Taten (3) und (4) ist am 8. September 1973 durch Strafbefehl (Vorverurteilung Nr. 21 – 8 Cs 402/73 AG Aachen) eine Geldstrafe wegen einer 1972 begangenen Hehlerei gegen den Angeklagten verhängt worden. Die Geldstrafe ist nach den Urteilsfeststellungen vollständig bezahlt (UA 10).

Nach der letzten vorgenannten Tat vom 18. März 1974 (6) wurde der Angeklagte am 16. September 1974 (6 Ns 6/74 LG Aachen) wegen einer im Juli/August 1973 begangenen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Vorverurteilung Nr. 22 der Urteilsgründe). Diese Verurteilung ist rechtskräftig, und die Strafe war im Zeitpunkt des Urteils in vorliegender Sache weder vollstreckt, verjährt noch erlassen (UA 10).

b) Das Landgericht hat aus den Einzelstrafen für die Taten (1) bis (3) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, aus den Einzelstrafen für die Taten (4) bis (6) unter Einbeziehung der Vorverurteilung Nr. 22 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Der Vorverurteilung Nr. 21 hat das Landgericht dabei eine Zäsurwirkung beigemessen, die die Bildung nur einer Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen verbiete (UA 47). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

c) Grundsätzlich ist aus den Einzelstrafen für die Taten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 StGB). Im Falle getrennter Aburteilung sind Einzelstrafen, die bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB gesamtstrafenfähig gewesen wären, durch Einbeziehung in das letzte Urteil noch nachträglich so zu behandeln, um den Täter durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung nicht zu benachteiligen (BGHSt 7, 180 ff.; 15, 66, 69; 17, 173, 174). Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 55 StGB erledigte (vollstreckte, verjährte oder erlassene) Strafen nicht mehr in ein neues Urteil einbezogen werden können (Lackner, 14. Aufl., Anm. 1 zu § 55 StGB). Deshalb ist die hier bezahlte Geldstrafe (Vorverurteilung Nr. 21) nicht mehr gesamtstrafenfähig.

Infolgedessen kann die Verurteilung, auf der sie beruht, auch nicht die bei mehreren Vorverurteilungen von der Rechtsprechung auf der Grundlage des § 55 StGB entwickelte Zäsurwirkung für die Taten entfalten, die vor und nach dieser früheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 55 Rdn. 14, 15 und Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 Rdn. 14, 15). Die auch bei dieser Regelung möglicherweise auftretenden Zufälligkeiten (vgl. Stree aaO Rdn. 19) sind mangels einer anderen (weiteren) gesetzlichen Regelung hinzunehmen; sie wirken sich im vorliegenden Fall auch nicht zu Lasten des Angeklagten aus, da gegen ihn wegen der fehlenden wirksamen Zäsur nur eine Gesamtstrafe zu verhängen ist, das angefochtene Urteil deshalb in Bezug auf die Bildung zweier Gesamtstrafen aufgehoben werden muss.

d) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die in der genannten Vorverurteilung ausgesprochene Bewährungsstrafe selbst dann in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH, Urteil vom 28. August 1975 – 4 StR 318/75 – und Beschluss vom 23. Februar 1977 – 3 StR 22/77; Vogler aaO, Rdn. 18). Durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung mehrerer Taten darf der Angeklagte nämlich auch keine Besserstellung erfahren (BGHSt 7, 180, 182).

II. Die Revision des Angeklagten D██████████

Die Revision des Angeklagten ██ ██████████ hat weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Insbesondere ist die Beweiswürdigung, wie zur Revision des Angeklagten ███████ ausgeführt, frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze.

SalgerHürxthalGoydke
SpiegelEngelhardt

Zitiert (2)

Zitiert von (4)