Treffer
BGH Beschluss

Rückverweisung wegen fehlerhafter Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 350/82
Datum
22.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen formeller und materieller Mängel. Der BGH verwarf die Revision insoweit, hob jedoch die Entscheidung zur Bildung einer Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück. Begründet wurde dies damit, dass eine zwischen den Taten ergangene Strafe bereits vollstreckt und nach §55 Abs.1 StGB als erledigt nicht mehr gesamtstrafenfähig war. Über die Kosten des Rechtsmittels wurde ebenfalls an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs.1 StGB bleiben Einzelstrafen unberücksichtigt, die vor der Entscheidung der Strafkammer bereits vollständig vollstreckt und damit nach § 55 Abs.1 StGB erledigt sind.

2

Die Vollstreckung einer zwischen zwei Taten verhängten Einzelstrafe entfaltet keine Zäsurwirkung für die Gesamtstrafenbildung, wenn sie vor der betreffenden Entscheidung abgeschlossen ist.

3

Hat das Tatgericht die nach § 53 StGB gebotene Prüfung oder Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen oder fehlerhaft getroffen, ist die Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ergibt die Rechtsmittelprüfung, dass die Entscheidung über die Gesamtstrafe fehlerhaft ist, kann der Revisionssenat die Rückverweisung auch auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 350/82 in der Strafsache gegen den Bergmann Gerd Rudi K. aus █████, geboren am ███████ 1956 in ██████ wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1981 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten und über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen schweren Raubes zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der beiden Freiheitsstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 30. Juni 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Das Landgericht hat sich jedoch zu Unrecht gehindert gesehen, hinsichtlich der beiden im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten, die am 2. März 1980 und am 20. Dezember 1980 begangen worden sind, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die zeitlich zwischen diesen beiden Taten liegende Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Bergheim vom 6. Oktober 1980 zu neun Monaten Freiheitsstrafe konnte – entgegen der Ansicht des Landgerichts – keine Zäsurwirkung (vgl. Stree in Schönke/ Schröder, 21. Aufl., § 55 StGB Rdn. 14, 15 und Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 14, 15) entfalten. Die Strafe aus diesem Urteil war bereits am 2. Dezember 1980 vollstreckt. Sie war damit als eine vor der Entscheidung des Landgerichts erledigte Strafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr gesamtstrafenfähig und musste deshalb bei der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 – 4 StR 636/81).

Die Sache war daher zur Nachholung der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

EngelhardtRußGoydke
HürxthalJahnke

Zitiert (1)