Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einbeziehung früherer Strafen und Versagung der Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 318/75
Datum
28.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen Urkundenfälschung und Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass nur erlassene oder vollstreckte Strafen nicht einbezogen werden dürfen (Maßgeblichkeit: Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils) und dass Bewährung bei Strafen über einem Jahr nur in engen Ausnahmefällen möglich ist. Die Feststellungen und die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen die Ablehnung der Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe dürfen nur solche früheren Strafen unberücksichtigt bleiben, die zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils erlassen oder vollstreckt sind.

2

Die Einbeziehung früherer Einzelstrafen in die Gesamtwürdigung ist zulässig, auch wenn diese früher zur Bewährung ausgesetzt waren.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist nur in besonderen, eng zu begrenzenden Ausnahmefällen gerechtfertigt und erfordert besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit.

4

Eine auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Erhöhung der Gesamtstrafe ist rechtlich nur angreifbar, wenn sie auf rechtsfehlerhaften Feststellungen oder einer unzulässigen Würdigung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 29. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 318/75 in der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Erwin Paul aus █████, geboren am ██████████ 1929 in ████████, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hurxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 29. November 1974 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und acht Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Karlsruhe vom 20. Januar 1972 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Schöffengericht Karlsruhe hatte aus den beiden Einzelstrafen von sechs und acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet und ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist wäre am 28. Februar 1975, also rund drei Monate nach dem Urteil des Landgerichts Münster im gegenwärtigen Verfahren, abgelaufen. Das Landgericht war der Meinung, dass es bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe die aufzulösende Gesamtstrafe des Schöffengerichts Karlsruhe nicht unterschreiten dürfe. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 6, 283, 285; 44, 302, 303; BGHSt 7, 180, 183; allerdings offen gelassen in BGH NJW 1973, 63). Ob dem zuzustimmen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Das Landgericht hatte, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, die Gesamtstrafe von einem Jahr auch dann nicht unterschritten, wenn es sich dazu für berechtigt gehalten hätte. Andererseits kann den Urteilsgründen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aber auch nicht entnommen werden, dass das Landgericht der rechtsirrigen Auffassung gewesen wäre, die frühere Gesamtstrafe überschreiten zu müssen (BGH NJW 1973, 63). Dass es sie überschritten hat, beruht auf tatrichterlicher, rechtlich unangreifbarer Würdigung.

Durch den bevorstehenden Ablauf der Bewährungsfrist für die frühere Gesamtstrafe war das Landgericht an der Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht gehindert. Erst eine erlassene oder vollstreckte Strafe darf nicht mehr einbezogen werden. Hierbei ist der Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils maßgebend (BGHSt 15, 66, 69).

Rechtlich unbedenklich ist schließlich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für die neue Gesamtstrafe. Diese Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Aussetzung von Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nur in besonderen, eng zu begrenzenden Ausnahmefällen zulässig ist (BGHSt 24, 3, 53; 25, 142, 144; BGH VRS 43, 172; 46, 101). Die gesetzlichen Voraussetzungen, besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, liegen hier, jedenfalls was die Taten betrifft, nicht vor, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Dass es dabei die früheren Taten in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen hat, obwohl für diese Strafaussetzung bewilligt war, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich seit Sommer 1968, also seit der Zeit, in der er die hier abgeurteilte Tat begangen hat, straffrei geführt, ist übrigens nach den Feststellungen unrichtig. Das Schöffengericht Karlsruhe hat ihn in dem Urteil vom 20. Januar 1972 u. a. auch wegen eines im ersten Halbjahr 1971 begangenen Betrugsversuchs mit wertlosen Zertifikaten verurteilt.

Das Ergebnis mag hart und unbillig erscheinen. Das Gesetz macht jedoch die Aussetzung von Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren von strengen Bedingungen abhängig. Hieran sind die Gerichte gebunden. Ein Ausgleich ist nur im Gnadenwege möglich.

MayrSchmidtHurxthal
BortzlerKnoblich

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