Revision verworfen; Entschädigung für angerechnete Untersuchungshaft abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 318/75
- Datum
- 07.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untersuchungshaft, die im Rahmen desselben Verfahrens vollzogen und später auf die verhängte Strafe angerechnet wird, bleibt bei der Prüfung eines Entschädigungsanspruchs außer Ansatz.
Ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nur, wenn im betreffenden Verfahren überhaupt keine Verurteilung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe nach Billigkeit geringer ist als die erlittene Untersuchungshaft.
Die bloße Nichtbestätigung des ursprünglichen Verdachts führt nicht automatisch zu Entschädigungsansprüchen, wenn die Haft dennoch auf eine später verhängte Strafe angerechnet wird.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung berührt nicht die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft; sie betrifft nur den nicht als verbüßt geltenden Teil der Strafe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 318/75 7. August 1975
in der Strafsache gegen aus TC, den Kaufmann Karl H, geboren am ███ 1925 in 7,7", LC, wegen Betruges u. a.
Gründe
Zu 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu 2. Der Angeklagte Hunnekuhl war in diesem Verfahren vom 14. bis zum 25. Dezember 1968 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. Dezember 1968 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts, an den Wechselfälschungen des Mitangeklagten Weiß mitgewirkt zu haben. Dieser Verdacht hat sich später nicht bestätigt. Einen der gefälschten Wechsel hatte der Angeklagte, ohne die Fälschung erkannt zu haben, mit seinem Indossament versehen als Sicherheit für einen Überziehungskredit an die Württembergische Landessparkasse weitergegeben. Dieses Kreditgeschäft ist Gegenstand der Anklage wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung des dem Angeklagten nicht gehörenden Wechsels, die u. a. dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegt. Das Landgericht hat ihn aber nur wegen Betruges zum Schaden der Württembergischen Landessparkasse verurteilt; eine Unterschlagung hat es nicht für nachweisbar erachtet. Auf die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten hat das Landgericht die Untersuchungshaft ausdrücklich angerechnet. Die Gewährung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat es mit besonderem Beschluss vom 17. April 1975 abgelehnt.
Da die Wechselfälschung ursprünglich Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten war, musste die deswegen vollzogene Untersuchungshaft nach § 60 StGB a. F. auf die Strafe angerechnet werden, obwohl sich der Verdacht der Wechselfälschung nicht bestätigt hatte und Anklage nur wegen Betrugs u. a. erhoben war (LK 9. Aufl. § 60 StGB Rn. 24, 26; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 60 Rn. 11). Für Untersuchungshaft, die auf die Strafe angerechnet worden ist, wird aber keine Entschädigung gewährt. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sieht eine Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft nur vor, wenn der Betroffene in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen worden ist, entweder überhaupt nicht zu einer Strafe verurteilt wird (§ 2 StrEG) oder, nach Billigkeit, wenn die ausgesprochene Strafe geringer ist, als die vollzogene Untersuchungshaft (§ 4 StrEG). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Der Angeklagte ist in demselben Verfahren, in dem er, wenn auch auf Grund eines später nicht bestätigten Verdachts, in Untersuchungshaft war, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Dauer die erlittene Untersuchungshaft übersteigt. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Daher kann für sie keine Entschädigung gewährt werden. Dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, hindert hieran nichts. Die Strafaussetzung bezieht sich nur auf den nicht infolge Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Teil der Strafe, nicht auf den durch Untersuchungshaft abgegoltenen.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Hürxthal |