Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung von Hehlerei-Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 619/71
- Datum
- 09.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei setzt die Absicht voraus, durch wiederholte Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigermaßenem Umfang zu schaffen; es genügt, wenn die Tätigkeit eine Nebeneinnahmequelle bildet.
Zur Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei sind wiederholte Tathandlungen nicht zwingend erforderlich; bereits die Absicht zur Wiederholung kann genügen.
Konkrete Umstände wie Bekanntheit als Abnehmer, sofortiges Abnehmen von Beute oder Herbeirufen von Käufern können die Gewerbsmäßigkeit begründen; der Tatrichter hat diese Umstände in den Feststellungen vollständig und fehlerfrei zu würdigen.
Fehlen oder Fehldarstellung wesentlicher, die Gewerbsmäßigkeit tragender Feststellungen führt zur Aufhebung der betreffenden Verurteilung und macht ggf. eine erneute Entscheidung über Gesamtstrafe und Nebenfolgen notwendig.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 619/71
in der Strafsache gegen den Kellner Karl ███████, geboren am █ 1924 in A/Rumänien, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als ████████████,
██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Sachhehlerei in sieben Fällen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls und wegen Hehlerei in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt worden. Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift die Verurteilung wegen Hehlerei an, die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen Diebstahls und auf den Strafausspruch beschränkt.
Begründet ist nur die Sachrüge der Staatsanwaltschaft.
I. Revision des Angeklagten
Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unzulässig. Die Revision legt nicht dar, welche Umstände und mit welchen Mitteln das Gericht hätte aufklären sollen; sie erschöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Mit der Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es im Urteil nicht alle wesentlichen, die Persönlichkeit des Angeklagten charakterisierenden Merkmale, die für ein gewerbsmäßiges Handeln sprechen, im Urteil aufgeführt habe, greift die Revision in Wirklichkeit die materiellen Grundlagen des Urteils an, die im Rahmen der ebenfalls erhobenen Sachrüge zu prüfen sind. Diese führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer geht zwar richtigerweise davon aus, dass ein gewerbsmäßiger Hehler in der Absicht handeln müsse, sich durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen eine fortlaufende, wenn auch nicht ständige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, ohne jedoch diese Merkmale ausreichend und fehlerfrei zu würdigen. Wichtig ist allerdings, dass der Täter ein typischer gewerbsmäßiger Hehler ist (BGHSt 1, 383). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht auf ein bestimmtes Täterbild an. Gleichwohl ist die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit durch fehlerhafte Erwägungen beeinflusst.
Der Tatrichter glaubte nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte immer wieder neu von den Vortätern oder der sich bietenden Gelegenheit korrumpiert wurde. Die getroffenen Feststellungen geben für die Verneinung der Wiederholungsabsicht keinen Anhaltspunkt; in den Fällen 2 und [REDACTED] der Urteilsgründe stehen sie einer solchen Beurteilung sogar entgegen. Denn hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Täter auf die günstige Einbruchsgelegenheit ausdrücklich aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass der Angeklagte nach dem Urteil den Vortätern auch als eine Person bekannt war, bei der Diebesbeute abgesetzt werden konnte, und auch tatsächlich sofort abnahm oder zumindest einen abnahmebereiten Interessenten telefonisch herbeirufen konnte (Fall 4 der Urteilsgründe).
Wenn der Tatrichter weiter gegen die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit anführt, dass der Angeklagte vor, während und nach der Tatzeit mit einem durchschnittlichen Verdienst dauernd erwerbstätig war, so verkennt er den Begriff der Gewerbsmäßigkeit. Die Hehlereihandlungen müssen keinesfalls die Haupteinnahmequelle des Täters sein; es genügt, wenn sie eine Nebeneinnahmequelle bilden (BGH GA 1955, 212).
Rechtlich bedenklich ist auch die Annahme des Landgerichts, die Zahl der Taten sei „nicht so groß, dass sie den Schluss auf eine Gewerbsmäßigkeit erzwinge“. Hat nämlich ein Täter die Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, so genügt zur Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns schon eine einmalige Zuwiderhandlung gegen § 259 StGB. Wiederholte oder gar zahlreiche hehlerische Erwerbsvorgänge sind nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20. November 1953 – 1 StR 383/53 –, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 260 Anm. 1). Auch die Absicht, die Hehlereitätigkeit bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu wiederholen, kann unter Umständen schon ausreichen (BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 – 1 StR 587/52 –, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte a. a. O.).
Das Urteil musste daher, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe. Es wird auch nochmals über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu befinden sein.
| Woessner | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Pikart | Strickert |