Treffer
BGH Urteil

Revision: Vernehmung unzugänglichen Zeugen führt zur teilweisen Aufhebung (sexueller Missbrauch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 630/82
Datum
16.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, als sie den Vorfall vom 26. September 1980 betrifft, weil das Landgericht einen namentlich bekannten Zeugen ohne ausreichende Nachforschungen nicht vernommen hat. Die übrige Revision wird verworfen; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Wegen der möglichen Wirkung der aufgehobenen Teilverurteilung auf die Gesamtstrafe wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein namentlich bekannter Zeuge ist nur dann als unerreichbar anzusehen, wenn das Gericht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden, zumutbaren Nachforschungen vergeblich unternommen hat und keine begründete Aussicht besteht, ihn in absehbarer Zeit beizubringen.

2

Die Prüfung der Erreichbarkeit eines Zeugen muss auch klären, ob nur eine kurzfristige Ortsabwesenheit vorliegt; hierzu gehören zumutbare Nachforschungen etwa bei Arbeitgebern, Krankenkassen, Mitbewohnern oder nahestehenden Personen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Unerreichbarkeit des Zeugen muss den Anforderungen des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO genügen; die bloße Feststellung, der Zeuge sei am Verhandlungstag nicht angetroffen worden, ist regelmäßig unzureichend.

4

Ist die unterlassene Vernehmung eines für die Beurteilung eines einzelnen Tatvorwurfs wesentlichen Zeugen geeignet, die Schuldentscheidung in diesem Teilfall zu beeinflussen, ist die Verurteilung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Revisionsrügen über Verfahrensfehler müssen nach § 344 Abs. 2 StPO durch konkrete Tatsachenvorträge substantiiert werden; unbestimmte oder bloß behauptende Einwendungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. Mai 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Manfred Peter K. aus ███████, geboren am █ 1946 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 (Fall ████████) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

1. Rechtlich unbeachtlich ist der in der Revisionsbegründung geäußerte Zweifel, ob das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine bestimmte, durch Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung eines Verfahrensfehlers. Es genügt damit nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO (BGHSt 29, 203 f).

2. Zutreffend rügt die Revision, dass das Landgericht den Zeugen K. nicht vernommen hat.

Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag hilfsweise die Vernehmung dieses Zeugen zum Beweise dafür beantragt, dass der Angeklagte am 26. September 1980 nicht mit der zur Tatzeit 13-jährigen Cornelia ██████ geschlechtlich verkehrt habe. K. kam hier neben dem in seinem Aussageverhalten schwankenden Opfer als einziger unmittelbarer Tatzeuge in Betracht. Das Landgericht hatte ihn nach Ermittlung seiner Anschrift bereits von sich aus kurzfristig geladen und durch die örtliche Polizei zu benachrichtigen versucht. Er wurde aber in seiner Wohnung nicht angetroffen. Auskünfte von Hausbewohnern und von einem Zuhörer in der Hauptverhandlung ergaben, dass er sich vorübergehend sowohl in Hamburg als auch in Frankreich in einem Hafen aufgehalten haben soll.

Darauf hat das Landgericht in den Urteilsgründen die Vernehmung des Zeugen wegen Unerreichbarkeit abgelehnt.

Diese Entscheidung genügt nicht den Anforderungen, welche für die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gelten. Ob auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegt, wie der Beschwerdeführer in erster Linie meint, kann daher unerörtert bleiben.

Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April 1978 – 2 StR 468/77; KK – Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225). Hier hat das Landgericht seine Nachforschungen auf die Verfügbarkeit des Zeugen am Terminstag beschränkt. Der Frage, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden konnte, ist es nicht nachgegangen. Dazu bestand jedoch Anlass. K. war unter der Ladungsanschrift polizeilich gemeldet. Er hatte seine Wohnung auch nicht aufgegeben; dies hätte von Mitbewohnern des Hauses bemerkt werden müssen. Über seinen tatsächlichen Aufenthalt und dessen Dauer lagen keine verlässlichen Nachrichten vor; die dem Gericht erteilten Auskünfte beruhten auf Vermutungen und widersprachen einander. Unter diesen Umständen musste das Landgericht prüfen, ob K. lediglich kurzfristig ortsabwesend war und aus diesem Grunde nicht hinterlassen hatte, wo er zu erreichen sei. Dazu hätten sich Anfragen bei dem Arbeitgeber, bei der Krankenkasse oder bei nahestehenden Personen angeboten.

Dieser Prüfung war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil einer Aussage des Zeugen möglicherweise kein großer Wert beizumessen gewesen wäre. Denn auch K. soll sich am 26. September 1980 ebenso wie der Angeklagte an Cornelia ██████ vergangen haben. Das hatte der Aussage aber nicht von vornherein ihre Bedeutung genommen, zumal der Akteninhalt nichts darüber ergibt, ob K. zu der Beschuldigung gehört worden ist und wie er sich eingelassen hat. Vielmehr legte das nicht konstante Aussageverhalten von Cornelia ████████ es hier nahe, alle vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt ist. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang und hinsichtlich der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die übrigen Taten des Angeklagten bezog sich der Beweisantrag nicht.

3. Die Nachprüfung der verbleibenden Fälle auf die Sachrüge hin hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Dass Fortsetzungszusammenhang hinsichtlich der Taten vom 29. Mai 1980 und vom 30. Mai 1980 und auch eine natürliche Handlungseinheit nicht vorlag, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen entfernen sich in unzulässiger Weise von dem das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt. Die Strafzumessungserwägungen bezüglich der in den Fällen vom 29. Mai 1980 und vom 30. Mai 1980 verhängten Einzelstrafen sind an sich nicht zu beanstanden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgehobene Verurteilung wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 auf die Höhe dieser Einzelstrafen ausgewirkt hat. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

SalgerKnoblichJahnke
HürxthalEngelhardt

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