Treffer
BGH Urteil

Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschrift bei angeblich 'unerreichbarem' Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 723/88
Datum
02.08.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift eines Zeugen; das Landgericht habe § 251 Abs. 2 StPO fehlerhaft angewandt. Der BGH befand, die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit seien nicht erfüllt, weil nicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Vernehmung unternommen worden seien. Eine weitere Ermittlung, etwa mit Hilfe der Polizei (§ 51 StPO), wäre geboten gewesen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein namentlich benannter Zeuge gilt nur dann als unerreichbar im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden und zumutbaren Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich getroffen hat und keine begründete Aussicht besteht, ihn in absehbarer Zeit vernehmen zu können.

2

Die Bedeutung der zu erwartenden Aussage für die Beweiswürdigung bestimmt das Ausmaß der vom Gericht zu treffenden Bemühungen; bei zentraler Aussage sind intensivierte Ermittlungen geboten.

3

Die bloße Mitteilung Dritter (z. B. eines Sozialarbeiters), wonach ein Zeuge seit einem bestimmten Datum nicht mehr gesehen worden sei, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Einstellung weiterer Vernehmungsbemühungen.

4

Kommt das Gericht den Anforderungen an die Ermittlung der Erreichbarkeit eines Zeugen nicht nach und verliest es deshalb dessen polizeiliche Vernehmungsniederschrift, führt dies zu einem Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Mai 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

2 StR 723/88 in der Strafsache gegen Michael KC aus █, geboren am ██ 1954 in WO, Erwin ███ aus ██████████████, geboren am ████ 1955 in We, wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Schäfer, Dr. ██████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten KC, Rechtsanwalt ███████ aus WC als Verteidiger des Angeklagten Georg, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten GC wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Amtsanmaßung und den Angeklagten KC wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der von ihnen erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 251 Abs. 2 StPO fehlerhaft angewandt, Erfolg.

Das Landgericht hat gegen den Widerspruch der Verteidiger die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen A. G. verlesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, der Zeuge sei unerreichbar, da keine begründete Aussicht bestehe, dass er in absehbarer Zeit zu seiner Vernehmung zur Verfügung stehe. Das Landgericht weist in seinem Beschluss vom 9. Mai 1988 unter anderem darauf hin, dass der Zeuge seit dem 19. April 1988 dem Ausländerwohnheim in ████████ zugewiesen worden, dort von dem zuständigen Sozialarbeiter aber seit dem 26. April 1988 nicht mehr gesehen worden sei. Die Ladung habe ihm deshalb nicht ausgehändigt werden können. Gegen den Zeugen seien wegen Verstoßes gegen das AuslG und das AsylVfG mehrere Verfahren anhängig, ein Haftbefehl bestehe nicht.

Im Hinblick auf die Bedeutung der zu erwartenden Aussage stehe auch unter Berücksichtigung der weiteren vorhandenen Beweismittel eine wiederholte Vertagung mit der ungewissen Aussicht, ob den Zeugen eine Ladung erreicht und er einer solchen Folge leistet, außer Verhältnis.

Die Verfahrensweise ist zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift des Zeugen A. G. lagen nicht vor.

Ein namentlich benannter Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 – 4 StR 630/82; BGH, Beschluss vom 25. März 1980 – 1 StR 160/80; BGHSt 1983, 90; BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 6).

Die Ladung des Zeugen war erstmals mit Verfügung vom 7. April 1988 versucht worden. Ob ihn diese Ladung erreichte, ist ungewiss. Seit dem 19. April 1988 war er jedenfalls dem Ausländerwohnheim in ████████ zugewiesen, wo er sich zumindest am 26. April 1988 auch aufhielt. Erst am 3. Mai 1988 wurde er dann unter dieser Adresse zum 9. Mai 1988 geladen.

Die vom Vorsitzenden bekannt gegebene Auskunft eines Sozialarbeiters des Wohnheims vom 6. und 9. Mai 1988, er habe den Zeugen seit dem 26. April 1988 nicht mehr gesehen, rechtfertigte es nicht, weitere Bemühungen des Gerichts um die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung einzustellen und die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen (vgl. BGHR StPO § 244 III Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und § 251 II Unerreichbarkeit 1).

Der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf stützt sich in erster Linie auf die Aussagen dieses Zeugen. Seine Angaben vor der Polizei ließen sich in einem wichtigen Punkt nicht mit denen anderer Zeugen vereinbaren (UA S. 11).

In Anbetracht der Bedeutung der Aussage des Zeugen für die Entscheidung über den Anklagevorwurf hätte das Landgericht sich – gegebenenfalls mit Hilfe der örtlichen Polizeibehörden und in Anwendung von § 51 StPO – weiter um die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bemühen müssen.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

MaierHerdegenDetter
TheuneSchäfer
Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschrift bei angeblich 'unerreichbarem' Zeugen — Themis