Revision gegen Freispruch wegen Vergewaltigung: Zeugenunauffindbarkeit und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 59/90
- Datum
- 21.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beanstandung der Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften ist unbegründet, soweit der Freispruch nicht auf den belastenden Aussagen der betreffenden Zeugen beruht.
Das Gebot eines zügigen Verfahrens kann vor der Aussetzung der Hauptverhandlung zur weiteren Beweiserhebung Vorrang haben; ein Gericht darf einen Zeugen als unerreichbar betrachten, wenn nach bisherigen Nachforschungen kein zeitlich bestimmbarer Vernehmungserfolg zu erwarten ist.
Die Verpflichtung des Tatrichters zur weiteren Beweiserhebung ist nicht absolut, sondern erfordert eine Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und dem Interesse an einem zeitgerechten Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der Sach- und Beweislage sowie des abschätzbaren Beweiswerts.
Liegen aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erhebliche Zweifel an der Richtigkeit früherer, den Angeklagten belastender Angaben eines nicht erschienenen Zeugen vor und stützt die übrige Beweislage eine abweichende Darstellung, rechtfertigt dies, auf eine Aussetzung zur erneuten Vernehmung zu verzichten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. Juli 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 59/90 in der Strafsache gegen Fred ███ aus ███████, dort geboren am ██ 1958, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juli 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen ████ (Anzeigeerstatterin) und ███ (§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO) beanstandet, ist die Rüge bereits deswegen unbegründet, weil der Freispruch auf den Aussagen dieser Zeugen, die den Angeklagten belasten, nicht beruhen kann.
Einer näheren Erörterung bedarf indessen die Aufklärungsrüge.
1. Sie ist (zulässig) nur insoweit erhoben, als geltend gemacht wird, das Landgericht habe sich nicht ausreichend darum bemüht, die Zeugin ██ ausfindig zu machen, sie erneut zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
2. Auch diese Rüge ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss, mit dem es die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift anordnete, rechtsfehlerfrei dem „gesetzlichen Anspruch des Angeklagten auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit“ den Vorrang vor einer Aussetzung des Verfahrens eingeräumt und die Zeugin deshalb für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung als unerreichbar angesehen.
3. Die Frage, welche Bemühungen ein Gericht unternehmen muss, um einen Zeugen zu erreichen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wann und wie lange es gegebenenfalls die Hauptverhandlung aussetzen muss, um die Möglichkeit einer Vernehmung offenzuhalten, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1978 – 2 StR 468/77).
Die Aufklärungspflicht gebietet nicht, dass der Tatrichter jede Chance zur weiteren Beweiserhebung, die für die Entscheidung möglicherweise Bedeutung erlangen kann, zu nutzen sucht. Die Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung muss vielmehr gegen das Gebot einer zügigen Durchführung und eines zeitgerechten Abschlusses des Verfahrens abgewogen werden. Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sach- und Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 79; Herdegen NStZ 1984, 338; BGH NStZ 1982, 472; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1). Von Bedeutung ist auch, welche Erfolgsaussichten weitere Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Zeugen – gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt – haben.
4. a) Im vorliegenden Falle war die Zeugin seit einem Jahr mit unbekanntem Aufenthalt verzogen. Versuche, ihre Anschrift zu ermitteln, mit denen das Gericht bereits drei Monate vor der Hauptverhandlung begonnen hatte, waren erfolglos geblieben. Die Nachforschungen über die Verfügbarkeit der Zeugin waren nicht auf den Terminstag beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 – 4 StR 630/82). Selbst den Eltern der Zeugin war ihr Aufenthalt unbekannt. Die Mutter gab allerdings an, ihre Tochter „tauche gelegentlich auf“. Hierdurch bot sich für das Landgericht zwar eine gewisse Chance, künftig über die Eltern eine Verbindung zu der Zeugin zu erlangen. Ungewiss blieb jedoch zumindest, wann eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung möglich sein werde.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte das Landgericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung gegebenen Schilderung des Geschehensablaufs (UA S. 9). Die durch die Beweisaufnahme gesicherten Beweisanzeichen sowie die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sprachen eher für die Darstellung des Angeklagten, nach der die Zeugin freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrte (UA S. 7, 8). Das Landgericht hat Umstände festgestellt, die dem Schluss entgegenstehen, dass die bisherigen, den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7). Es ist nicht ersichtlich und die Revision hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung diese Umstände entkräften und Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ausschließen würde.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |