Unfallflucht: Pflicht zur Prüfung des besonders schweren Falls und § 330c StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 609/57
- Datum
- 19.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist im Revisionsverfahren nicht schon deshalb belegt, weil das Urteil zu einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gegenstand schweigt; es bedarf sicherer Anhaltspunkte, dass der Tatrichter naheliegende Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat.
Allein aus der Unfallflucht kann nicht zwingend auf ein Schuldbewusstsein hinsichtlich eines (anderen) Verkehrsdelikts geschlossen werden; auch ein sich für schuldlos haltender Unfallbeteiligter kann sich aus verschiedenen Motiven zur Flucht entschließen.
Unterlässt der Tatrichter bei § 142 StGB die gebotene Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall (§ 142 Abs. 3 StGB) vorliegt, ist dies ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Steht in Betracht, dass Unfallflucht und unterlassene Hilfeleistung als Teile derselben Tat im Rechtssinn zu bewerten sind, erfasst ein Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung eines Tatbestandsteils auch den (sonst tragfähigen) Schuldspruch wegen des anderen Tatbestands und eröffnet eine neue umfassende Gesamtwürdigung.
Bei der Prüfung vorsätzlicher unterlassener Hilfeleistung ist zu erörtern, ob der Täter trotz möglicher Todesannahme auch mit der naheliegenden Möglichkeit rechnete, der Verletzte könne noch leben und Hilfe bedürfen; widersprüchliche Feststellungen zur Wahrnehmung am Unfallort sind rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 15. Juli 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Cs aus SpO-Genossenschaftsfahrer Nikolaus ███, geboren am ███ in ████, wegen Verkehrsunfallflucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Rotberg, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Dr. Sauer, Bundesrichter,
Bundesrichter Eoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Flitner, Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter,
Staatsanwalt C. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C., bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter C.,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Juli 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
III. Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 24. November 1956 gegen 1.50 Uhr fuhr der Angeklagte auf der etwa 90 m breiten Straße von ██████ nach Spesbach und erfasste den 40- bis 45-jährigen Arbeiter Leopold ████, der sich auf dem Heimweg nach Spesbach befand. Dieser wurde an der linken Körperseite getroffen, mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschleudert und dann nach rechts auf die Straßenböschung geschleudert. Der Angeklagte erkannte, dass er einen Menschen angefahren hatte. Trotzdem fuhr er nach Hause. ██ wurde gegen 5.00 Uhr gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Dort starb er am folgenden Tage an der schweren Kopfverletzung.
Die Strafkammer kam auf Grund ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zwar für die Reichweite seines Abblendlichts zu rasch, nämlich mit 50–55 km/h, gefahren sei. Die darin liegende Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO sei aber für den Unfall nicht ursächlich gewesen, weil der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch dann den Unfall nicht hätte vermeiden können, wenn er mit einer für seine Sichtverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren wäre. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass der Fußgänger – was der Angeklagte zur seiner Verteidigung vorgebracht hatte – ihm plötzlich und unvermutet und offenbar in selbstmörderischer Absicht von der Seite ins Auto gesprungen sei. Diese Möglichkeit bejaht die Strafkammer aus drei Gründen:
Am Abend vor dem Unfall habe ██ einem Arbeitskameraden wiederholt geäußert, er habe das Leben satt. Ferner sei die Stelle, wo ██ auf der Fahrbahn vom Wagen erfasst wurde, 340 bis 1,50 m vom rechten Straßenrand entfernt gewesen. Schließlich habe er beim Anstoßen seine linke Körperseite dem Fahrzeug zugewendet gehabt; das könne daraus geschlossen werden, dass er einen Bruch des linken Oberschenkels und des linken Oberarms erlitten habe. Das – so ist der Sinn der Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem Punkt – habe vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn gelegen, also mit dem Rücken zum Angeklagten. Dann hätte er sich vermutlich beim Hören der Motorgeräusche in seinem Rücken normalerweise nach rechts gewandt, um den Straßenrand zu erreichen, nicht aber nach links zur Fahrbahn.
Aus diesen Gründen hielt die Strafkammer den Nachweis, dass der Angeklagte sich eines Vergehens der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe, nicht für erbracht und hat ihn insoweit freigesprochen.
II. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer Verfahrensrüge und mit sachlich-rechtlichen Bedenken.
1. Sie sieht einen Verstoß der Strafkammer gegen ihre Aufklärungspflicht darin, dass sie in ihrem Urteil nichts über Spuren des Anpralls sage, die an Mantel des Getöteten festgestellt worden seien. Die Sitzungsniederschrift enthalte nämlich die Feststellung: „Der Zeuge legte dem Gericht den Mantel des Getöteten vor.“
Dieser Mantel, so wird in der Begründung der Revision behauptet, habe eindeutige Spuren an Rücken aufgezeigt. Allerdings mag aus der Bemerkung der Niederschrift über die Vorlage des Mantels geschlossen werden, dass er Gegenstand des Augenscheins in der Hauptverhandlung war. Wenn sich dabei die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Beschädigungen am Mantelrücken gezeigt haben, so hätte die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wenn sie nicht geprüft hätte, worauf diese Schäden beruht haben mögen. Ob die Spuren sich jedoch an den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Stellen des Mantels befanden und ob sie außerdem nur aus dem Unfall gestammt haben konnten, sind Umstände, welche die Strafkammer möglicherweise geprüft hat. Vielleicht ist sie dabei zu keinem die Einlassung des Angeklagten widerlegenden Ergebnis gekommen. Jedenfalls fehlen dem Senat sichere Grundlagen für die Annahme, die Strafkammer habe die Mantelspuren bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt und somit ihrer Pflicht zur Aufklärung nicht genügt. Ein solches Unterlassen spräche gegen § 244 Abs. 2 StPO. Da die Strafkammer sich in ihrem Urteil nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, kann dieses Schweigen darauf beruhen, dass den Mantelspuren keine Bedeutung für die Wahrheitsfindung zukam. Dann durfte die Strafkammer sie mit Stillschweigen übergehen.
2. Die Erwägungen der Strafkammer, die sich mit der Möglichkeit befassen, ██ könne Selbstmord begangen haben, sind frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Lebenserfahrung. Die Umstände, welche sie für ihre Überzeugung von einer solchen Möglichkeit verwertet, lassen sich ohne Denkverstoß im Sinne der Beweiswürdigung des Tatrichters auslegen. Dass daneben auch eine andere Möglichkeit der Erklärung des Unfalls besteht, begründet nicht den Vorwurf, die Strafkammer habe einen sachlich-rechtlichen Fehler begangen.
b) Entgegen der Meinung der Revision zwingt die Flucht des Angeklagten nach dem Unfall nicht zu der Annahme, er sei sich seiner Schuld bewusst gewesen; es könne daher seine Einlassung nicht richtig sein, ██ sei ihm plötzlich und unvermutet in die Fahrbahn gesprungen, habe also eine Lage heraufbeschworen, für die der Angeklagte nicht verantwortlich sei.
Auch ein an einem Verkehrsunfall beteiligter, aber dabei unschuldiger Verkehrsteilnehmer kann sich selbst dann, wenn er von seiner Schuldlosigkeit überzeugt ist, zur Unfallflucht entschließen. Das mag er aus verschiedenen Gründen tun, möglicherweise deshalb, weil er vermeiden möchte, überhaupt in den Verdacht strafbaren Verhaltens zu kommen.
3. Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist das Urteil dagegen, soweit es einen besonders schweren Fall der Unfallflucht und ein Vergehen nach § 330c StGB verneint. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft müssen insoweit zur Aufhebung der Verurteilung führen. Und zwar erfasst die Aufhebung auch den an sich zutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB. Denn die unterlassene Hilfeleistung nach § 330c, derentwegen die Strafkammer den Angeklagten aus rechtlich bedenklichen Gründen (siehe unter c) nicht für schuldig erachtet hat, würde, wenn der Angeklagte in der neuen Verhandlung auch insoweit verurteilt werden sollte, als Teil derselben Tat im Sinne des § 73 StGB gewertet werden müssen. Ist aber eine und dieselbe Handlung in der Schuldfrage auch nur teilweise rechtlich fehlerhaft beurteilt mit der Folge, dass der Tatrichter die Prüfung der Schuldfrage insoweit zu wiederholen hat, so muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, die natürliche Handlungseinheit – im vorliegenden Fall die Unfallflucht und das etwaige Vergehen nach § 330c StGB – unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten neu zu beurteilen. Denn eine Tat im Rechtssinn ist nur einer einheitlichen und umfassenden rechtlichen Würdigung zugänglich.
a) Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessung die Frage nicht erörtert, ob die Unfallflucht des Angeklagten als besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB zu werten sei. Schon dieser Mangel muss im vorliegenden Fall unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt haben würde, als sachlich-rechtlicher Fehler zur Aufhebung des Strafausspruchs – und aus dem eingangs unter Nr. 3 genannten Grund auch des Schuldspruchs wegen Unfallflucht – führen. Die Flucht des Angeklagten wies nämlich Züge auf, die eine Erörterung notwendig machten, ob es sich um einen Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB handelte. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, ist anzunehmen, dass sie diese Prüfung übersehen hat.
Bei ihrer Entscheidung wird die Strafkammer die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage berücksichtigen müssen, wann ein besonders schwerer Fall im Sinne der Bestimmungen vorliegt, die diesen Erschwerungsgrund ausdrücklich vorsehen. In all diesen Fällen will das Gesetz die Taten erfassen, welche die gewöhnlich vorkommenden und unter den ordentlichen Strafrahmen fallenden so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, dass der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Ob die Umstände in tatsächlicher Hinsicht so geartet waren, hat der Tatrichter zu entscheiden. Er muss dabei Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend würdigen. In der Regel wird hierzu auch aus sachlich-rechtlichen Gründen besonderer Anlass bestehen, wenn, wie im vorliegenden Falle, bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist – ganz zu schweigen von einem sofortigen tödlichen Ausgang –, und der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkennt oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechnet, sich aber trotzdem zur Flucht entschließt.
Solche Fälle der Unfallflucht werden häufig, ja regelmäßig als besonders schwer zu beurteilen sein. Anders kann es liegen, wenn besondere zugunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu mildern imstande sind. Im Falle des Angeklagten hätte die Strafkammer die Frage nach der besonderen Schwere seiner Unfallflucht umso mehr prüfen und erörtern müssen, als sie selbst bei der Bemessung der Strafe zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat, dass er sich zur Flucht entschlossen habe, „obwohl er wusste, dass es sich um einen schweren Unfall gehandelt und er einen Menschen mit erheblicher Geschwindigkeit angefahren hatte“ (UA S. 6).
b) Die Strafkammer muss auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die festgesetzte Sperrfrist neu entscheiden. Denn mit dem Strafausspruch hängt die Sicherungsmaßnahme nach § 42m StGB innerlich dann zusammen, wenn – wie hier – entscheidende Umstände, vor allem die für das Strafmaß charakterlichen Seiten des Angeklagten, Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung nach § 42m StGB auch die wesentliche Grundlage bilden (siehe hierzu BGH, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.9.1957, 4 StR 372/57).
c) Den Nachweis für ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) hält die Strafkammer auf Grund folgender Erwägungen nicht für erbracht: Der Angeklagte, der – wie er unwiderlegt vorgebracht habe – nach dem Unfall an die Unglücksstelle zurückgelaufen sei, habe den bewusstlosen Verletzten möglicherweise gesehen und für tot gehalten; zutreffendenfalls sei keine Hilfe mehr erforderlich gewesen, der Angeklagte habe also nicht nachweisbar vorsätzlich gehandelt. Diese Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.
Selbst wenn der Angeklagte den Verunglückten an der Unfallstelle angetroffen und mit der Möglichkeit, er sei schon tot, gerechnet haben sollte, hätte die Strafkammer auch erörtern müssen, ob der Angeklagte denn nicht auch an die ebenso naheliegende Möglichkeit dachte, der Verunglückte könne trotz seiner schweren Verletzungen noch am Leben und es könne dann Hilfe für ihn erforderlich sein. Ob der Angeklagte daran dachte, hätte schon deshalb geprüft werden müssen, weil der Verunglückte in Wirklichkeit in dem Zeitpunkt noch lebte, als der Angeklagte ihn angetroffen haben will. Für die Vorstellung des Angeklagten über das Schicksal des Angefahrenen lag die Möglichkeit, dass er noch lebte, ebenso nahe wie die andere, dass er schon tot war. Zu prüfen, ob der Angeklagte mit der ersteren Möglichkeit rechnete, hätte sich der Strafkammer umso mehr aufdrängen müssen, als er, wie sie erwähnt, bei seiner Ankunft zu Hause seiner Braut erklärt hatte: „Ich glaube, ich habe eben jemand angefahren“, obwohl er den Angefahrenen tot angetroffen habe.
Das Ergebnis der Beweiswürdigung, der Angeklagte habe den am Unfallort gefundenen Verletzten möglicherweise für tot gehalten, kann aber schon deshalb nicht hingenommen werden, weil es sich nicht in Einklang bringen lässt mit einer Äußerung des Angeklagten, die an anderer Stelle des Urteils als unwiderleglich bezeichnet wird. Diese Einlassung ging dahin, er habe, nachdem er 250 bis 300 m weitergefahren und dann zur Unfallstelle zurückgelaufen sei, den Verletzten nicht gesehen.
III. Der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung geltend, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob er bei seinem Kontrollgang von seiner Haltestelle zurück zum vermuteten Unfallort die Auffassung gewonnen habe, seine vorherige Meinung, er habe einen Menschen angefahren, sei irrig gewesen.
Hätte der Angeklagte allerdings, als er nach dem von ihm behaupteten Kontrollgang den Unfallort verließ, weder gewusst noch auch nur mit der Möglichkeit gerechnet, er könne einen Menschen angefahren haben, so würde es am inneren Tatbestand der Unfallflucht, für den mindestens bedingter Vorsatz erforderlich ist, fehlen. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedoch ihre Überzeugung zu entnehmen, dass die Vorstellung des Angeklagten, wenigstens möglicherweise mit einem Menschen zusammengestoßen zu sein, auch bei und nach seiner endgültigen Entfernung von der Unfallstelle fortdauerte. Er hatte nämlich, wie die Strafkammer erwähnt, beim Anhalten seines Wagens 250–300 m nach dem Anstoß festgestellt, dass der eine Kotflügel mit Scheinwerfer und die Windschutzscheibe beschädigt worden waren. Daraus hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem technischen Sachverständigen geschlossen, es sei unmöglich, dass der Angeklagte beim Unfall nicht erkannt habe, dass er einen Menschen angefahren habe. Die Überzeugung der Strafkammer davon, dass diese Erkenntnis wenigstens von der Möglichkeit, er könne ein Mensch Opfer des Unfalls gewesen sein, auch noch nach dem Kontrollgang fortbestand, ist überdies der Erwähnung des Umstandes zu entnehmen, er habe seinem eigenen Geständnis zufolge sogleich bei seiner Ankunft zu Hause zu seiner Braut gesagt: „Ich glaube, ich habe eben jemand angefahren.“
Auf den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten einzugehen, sieht der Senat keinen Anlass. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
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