Treffer
BGH Beschluss

Rechtsmittelbeschränkung auf Strafe erfasst Entziehung der Fahrerlaubnis bei innerem Zusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 372/57
Datum
25.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof entscheidet auf Vorlage des OLG Hamm, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB nicht von einem nur auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel ausgenommen werden kann, wenn die zur Strafzumessung herangezogenen Tatsachen wesentlichen Teil der Grundlage für die Maßnahmeentscheidung bilden. Insbesondere bei charakterlicher Ungeeignetheit stehen Maßnahme- und Strafausspruch in innerem Zusammenhang. Die bloße formelle Verurteilung genügt nicht als alleinige Grundlage für die Maßnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstreckt sich der Angriff eines Rechtsmittels auf das Strafmaß, so erfasst er auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB, wenn die der Strafzumessung zugrundeliegenden Tatsachen wesentlichen Einfluss auf die Maßnahmeentscheidung haben.

2

Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel sind die zur Rechtfertigung der Maßnahme heranzuziehenden Umstände regelmäßig auch für die Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung; beide Entscheidungen stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang.

3

Die Verurteilung stellt keine bloß formelle Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB dar; die Maßnahme setzt in der Regel ein materielles, ungünstiges Urteil über die Täterpersönlichkeit voraus, das sich auch im Strafmaß niederschlagen muss.

4

Das Interesse des Angeklagten an rascher Rechtskraft der Maßnahme durch Verzicht auf deren Anfechtung tritt hinter den Erfordernissen einer sachgerechten und umfassenden Beurteilung von Strafmaß und Maßnahme zurück.

Rubrum

Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung:

§ 42m StGB

in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort, den Arbeiter Günter ███, geboren am ███████ 1934, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Mai 1957

Leitsatz

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB kann von einem Rechtsmittelangriff, der sich nur gegen den Strafausspruch richtet, dann nicht ausgenommen werden, wenn die der Strafzumessung zugrunde liegenden Tatsachen einen wesentlichen Teil der Grundlage für die Entscheidung nach § 42m bilden.

4 StR 372/57

Beschluss des BGH vom 25. September 1957 – OLG Hamm

Tenor

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB kann von einem Rechtsmittelangriff, der sich nur gegen den Strafausspruch richtet, dann nicht ausgenommen werden, wenn die der Strafzumessung zugrunde liegenden Tatsachen einen wesentlichen Teil der Grundlage für die Entscheidung nach § 42m bilden.

Gründe

I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts in Detmold zu entscheiden. Durch das landgerichtliche Urteil ist die Berufung des Angeklagten verworfen worden, die er unter Beschränkung auf das Strafmaß gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eingelegt hatte. Der erste Tatrichter, das Schöffengericht, hatte ihm auch die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Diese Entscheidung hat das Landgericht mit Rücksicht auf die ausdrückliche Erklärung des Angeklagten, er wolle sie nicht angreifen, für rechtskräftig erachtet und seine Entscheidung nur zum Strafmaß erlassen. Auch in seiner Revision wendet er sich mit der Sachrüge nur gegen die Strafzumessung.

II. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Ansicht, dass schon die gegen das Strafmaß gerichtete Berufung des Angeklagten den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis zwangsläufig mit erfasst habe. Deshalb erstrecke sich auch seine Revision auf diesen Teil des schöffengerichtlichen Urteils, weil er wegen des Angriffs gegen die Strafzumessung nicht habe rechtskräftig werden können.

Mit dieser Auffassung, die das Oberlandesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.1954 (NJW 1955, 12) vertreten hat, glaubt es, in Gegensatz zu einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1956 (NJW 1957, 51) zu geraten. In dieser Entscheidung erklärt es das BayObLG für zulässig, die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Anfechtung des Strafausspruchs dann auszunehmen, wenn sich „ein innerer Zusammenhang zwischen der Strafe und der Sicherungsmaßnahme nicht mehr auswirken“ könne. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn nur eine ganz entfernte Möglichkeit bestehe, dass die Verurteilung zu Strafe infolge des das Strafmaß angreifenden Rechtsmittels wegfalle, etwa weil auf das Rechtsmittel hin eine von einer Bestrafung absehende Entscheidung oder die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung oder Straffreiheit zu erwarten sei. Komme es aber voraussichtlich mit Sicherheit wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten, was infolge der Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß auch bei einem Erfolg des Beschwerdeführers in aller Regel der Fall sei, so müsse und dürfe das Rechtsmittelgericht davon ausgehen, dass die „formelle“ Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich die Verurteilung des Angeklagten, feststehe, weil nur noch Art und Höhe der Strafe in der Schwebe seien.

III. Weil es das BayObLG in dem von ihm beurteilten Falle für ausgeschlossen hält, dass sich die endgültige Entscheidung über die Straffrage auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis „auswirke“, erklärt es die Anordnung der Maßregel nach § 42m von der Entscheidung über das Strafmaß für trennbar und deshalb im Rahmen der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Strafzumessung den Verzicht auf die Anfechtung der Maßregelentscheidung für wirksam. Einen Einfluss der Strafe auf die Entscheidung nach § 42m glaubt das BayObLG in seinem Falle u.a. deshalb verneinen zu dürfen, weil das Urteil nur vom Angeklagten angefochten war und darum die Strafe nach Art und Höhe nicht mehr zu seinem Nachteil geändert werden konnte. Auch die auf Entziehung der Fahrerlaubnis lautende Entscheidung dürfe wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht zu seinen Ungunsten geändert werden. Demnach sei kein Raum mehr für die sonst zwischen Strafe und Sicherungsmaßnahme nach § 42m zulässige und übliche „Wechselwirkung“, die darin liege, dass der Tatrichter die Strafe niedriger bemesse, weil er die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis länger festsetze oder umgekehrt.

Wie sich dagegen aus der Begründung des Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts in Hamm deutlich ergibt, hat sich dieses in der Sache ähnlich entschieden wie das BayObLG. Erwägungen im Sinne der Entscheidungsgründe dieses Gerichts, wonach jeweils eine Wirkung des Strafmaßes auf die Maßnahmeentscheidung ausgeschlossen sei oder nicht, hält es für unwesentlich. Denn diese Entscheidung stehe immer in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Entscheidung über das Strafmaß. Mit dieser Ansicht weicht das Oberlandesgericht in Hamm von der des BayObLG ab. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG und für die dort vorgesehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind somit erfüllt.

IV. In der Sache selbst schließt sich der erkennende Senat für einen großen Teil der in Frage kommenden und im Folgenden näher umschriebenen Fälle dem Oberlandesgericht in Hamm an.

1.) Der Senat hat keinen Anlass, die vom 2. Strafsenat in seinem Urteil 2 StR 300/53 vom 16.10.1953 (erwähnt von Dallinger in MDR 1954, 16) bejahte Frage zu erörtern, ob es zulässig ist, ein Rechtsmittel auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beschränken ohne gleichzeitigen Angriff gegen den Strafausspruch. Denn im vorliegenden Fall geht es umgekehrt um die Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß ohne gleichzeitigen Angriff gegen die Maßnahme nach § 42m StGB beschränkt werden kann.

2.) In den Fällen, in denen es nicht wegen fahrtechnischer (etwa auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruhender) Ungeeignetheit eines Fahrers zur sicheren Führung eines Fahrzeugs, sondern wegen charakterlicher Fehler, die sein Verantwortungsbewusstsein im Allgemeinen und auch im Straßenverkehr ungünstig beeinflussen, zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt, sind die Umstände, welche die Maßnahme nach § 42m StGB rechtfertigen, regelmäßig auch für das Strafmaß von ausschlaggebender Bedeutung. Grundlage der Strafzumessung muss u.a. eine sorgfältige Würdigung der gesamten Umstände sein, die für die Beurteilung der Persönlichkeit und des Charakters des Täters in Betracht kommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung, ob ein Fahrer etwa aus charakterlichen Gründen zur sicheren Führung eines Fahrzeugs ungeeignet ist, stehen ebenfalls Erwägungen über die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, seine Lebensführung, etwaige Vorstrafen und sonstige Gesichtspunkte, die einen Schluss auf Mangel an Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr bei ihm zulassen (BGHSt 5, 168/176; 6, 183/185).

Beide Entscheidungen stehen trotz ihrer verschiedenen Zielrichtung in einem solchen Fall in so engem inneren Zusammenhang, dass sich ein Angriff gegen die Strafzumessung notwendig auch auf die Entscheidung nach § 42m StGB erstreckt. Andernfalls wäre dann, wenn der Tatrichter einen Mangel der Eignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen seiner in der Tat offenbar gewordenen Unzuverlässigkeit in charakterlicher Hinsicht bejaht und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen hat, nach Rechtskraft der Maßnahmeentscheidung kaum noch genügend Raum für die umfassendere Prüfung des Strafmaßes. Zu einer solchen umfassenden Überprüfung ist das Rechtsmittelgericht aber wegen der grundsätzlichen Unteilbarkeit des Strafausspruchs im engeren Sinne selbst dann genötigt, wenn der gegen ihn gerichtete Angriff nur Zumessungstatsachen und Erwägungen beanstandet, die nicht die Persönlichkeit des Angeklagten als solche betreffen. Der Kern der als Ganzes nachzuprüfenden Bewertung bleibt gerade die Würdigung der Umstände von der charakterlichen Seite der Person des Angeklagten. An die insoweit als Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 42m StGB getroffenen Feststellungen wäre der Tatrichter aus Gründen der inneren Einheit der Gesamtentscheidung gebunden. Der ihm dennoch obliegenden Aufgabe, das gerechte Strafmaß zu finden, könnte er nicht mehr gerecht werden, weil er an sie mit gebundenen Händen herangehen müsste.

Im Gegensatz zur Meinung des BayObLG ist die Verurteilung eines Angeklagten keine bloß „formelle“ Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Verurteilt wäre er zwar, weil der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist – ausgenommen in den auch vom BayObLG ausgeschiedenen Fällen einer Straffreierklärung oder einer Verfahrenseinstellung. Die bloße Tatsache aber, dass es in aller Regel bei einer Verurteilung des Angeklagten verbleiben muss, wäre, wenn sich seine Strafwürdigkeit in milderem Licht zeigen und deshalb möglicherweise auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr gerechtfertigt sein sollte, keine genügende Grundlage für den Bestand der Maßnahme nach § 42m StGB. Diese verlangt vielmehr in der Regel eine auch im Strafmaß sich ausdrückende ungünstige Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die nicht nur als formale Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gewertet werden darf, sondern sich als eine mit einem erheblichen materiellen Unwerturteil verbundene Entscheidung darstellt.

Eine andere Auffassung liegt auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. November 1954 (BGHSt 6, 394) nicht zugrunde. Wie der Senat dort entschieden hat, steht einer Verurteilung im Falle des § 42m StGB die Verhängung eines Zuchtmittels gegen einen jugendlichen Angeklagten gleich. Die Meinung aber, der Senat habe zugunsten der Prämissen, dass gegen einen Jugendlichen ein Zuchtmittel in § 42m Abs. 1 Satz 1 StGB näher gekennzeichneten Tat verhängt worden ist, als genügende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis erachtet, würde die Entscheidung falsch verstehen. Auf sie kann sich daher das BayObLG zur Begründung seiner Meinung nicht berufen.

Das in Einzelfällen wegen der baldigen Ingangsetzung der Sperrfrist (§ 42m Abs. 3 StGB) vielleicht vordergründige Interesse des Angeklagten an schneller Herbeiführung der Rechtskraft der Fahrerlaubnisentziehung durch Verzicht auf deren Anfechtung muss hinter den dargelegten Erfordernissen sachgerechter Rechtsprechung zurücktreten.

SauerRotbergHoepner
KrummePlötner
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