Treffer
BGH Urteil

§ 315a StGB: Mitfahrender Halter ist kein Täter der Straßenverkehrsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 215/62
Datum
27.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem tödlichen Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit war unklar, wer den Pkw führte; verurteilt wurde der Halter u.a. wegen Unfallflucht, der Mitfahrer wegen Beihilfe. Der BGH verneint eine Strafbarkeit des nur mitfahrenden Halters aus §§ 315a, 316 StGB, da Täter nur sein kann, wer das Fahrzeug selbst führt. Im Strafausspruch zur Unfallflucht und zur Beihilfe hierzu hebt der BGH wegen widersprüchlicher bzw. lückenhafter Feststellungen (besonders schwerer Fall/ Kenntnis vom Anfahren eines Menschen) auf und verweist zurück. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur sein, wer ein Fahrzeug selbst führt, also während der Fahrt zumindest teilweise wesentliche technische Einrichtungen zur Fortbewegung handhabt.

2

Der Begriff der „Teilnahme am Straßenverkehr“ i.S.d. §§ 1, 49 StVO ist nicht mit dem „Führen“ eines Fahrzeugs i.S.d. § 315a StGB gleichzusetzen; aus einer verkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit folgt keine Täterschaft nach § 315a StGB.

3

Der lediglich mitfahrende Halter, der einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrer die Fahrzeugführung überlässt, kann wegen § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht als (Neben-)Täter bestraft werden; in Betracht kommt nur Anstiftung oder Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung des Fahrers.

4

Für die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) kann es genügen, dass der Beteiligte die Möglichkeit einer schweren Verletzung eines Menschen erkennt und sich gleichwohl entfernt; widersprüchliche Feststellungen zum Vorstellungsbild tragen den Strafausspruch nicht.

5

Bei der Strafzumessung wegen § 142 StGB ist das geschützte Interesse an unverzüglichen Feststellungen maßgeblich; Erwägungen zur (möglichen) Entdeckung und Hilfeleistung für Verletzte sind hierfür grundsätzlich nicht bestimmend.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 28. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████ ██████ ██ aus ██ ██, dort geboren ██, █████, aus ██, den ████████ ████████ Bi, geboren am 26.1923 in ██,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung und bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Der in seinem Fahrzeug nur mitfahrende Halter, der einem wegen Alkoholgenusses erkennbar Fahruntüchtigen die Führung überlässt, ist auch nicht als Nebentäter aus § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Er kann allerdings Anstifter oder Gehilfe zu der – vorsätzlichen – Straßenverkehrsgefährdung eines anderen sein.

BGH, Urt. v. 27. Juli 1962 – 4 StR 215/62 – LG Zweibrücken

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 28. Februar 1962 mit den Feststellungen im Strafausspruch insoweit, als der Angeklagte Blinn wegen Unfallflucht und der Angeklagte Bischoff wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten Blinn aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. In der Nacht vom 24. April 1961 fuhren die Angeklagten und ein Bekannter von ihnen, namens ████, gegen 0.30 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Volkswagen des Angeklagten ███ durch Spesbach. Auf der 5 m breiten Fahrbahn geriet der Führer des Wagens infolge seiner Fahruntüchtigkeit auf die linke Straßenseite. Dort erfasste das Fahrzeug den 66-jährigen Emil ████, der in der Fahrtrichtung des Wagens nach Hause ging. Er starb an den schweren Verletzungen, die er beim Anstoß erlitt. Das Fahrzeug wurde bei dem Unfall entweder von dem Angeklagten █████ oder von ██ ███ gelenkt; von wem, ließ sich nicht klären. █████ und ███████████████ bemerkten den Anstoß. Trotzdem fuhren sie weiter bis zur nächsten Ortschaft (Ramstein), wo jeder von ihnen noch eine kleine Flasche Bier trank.

II. Die Strafkammer hat auf der Grundlage der für den Angeklagten ██████ günstigeren Wahlfeststellung, dass ██████ ███ das Fahrzeug führte, als es zu dem Zusammenstoß mit ███████ kam, den Angeklagten ███ wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und wegen Verkehrsunfallflucht zu sechs Monaten Gefängnis, unter Bildung einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis, verurteilt. Das für den Tod des Fußgängers ursächliche Verschulden ██████ hat sie darin gesehen, dass er dem, wie er wusste, angetrunkenen und deshalb fahruntüchtigen █████████████ die Führung seines Wagens überließ, obwohl er habe voraussehen können, dass ██████ ██ in diesem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer möglicherweise tödlich verletzen werde. Der Unfallflucht hat sie ihn deshalb für schuldig erachtet, weil er als mitfahrender Halter des Fahrzeugs, der den Unfall bemerkt habe, verpflichtet gewesen sei, sein Fahrzeug an Ort und Stelle für die in § 142 StGB genannten Feststellungen verfügbar zu halten, er dieser Pflicht jedoch dadurch bewusst zuwidergehandelt habe, dass er ███████████████████████ ließ. Gegen den Angeklagten ████████ hat sie wegen Beihilfe zur Unfallflucht auf zwei Monate Gefängnis erkannt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten ███ hat sie außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Von der Möglichkeit, das Fahrzeug ██████ nach § 40 StGB einzuziehen, hat sie abgesehen.

III. Die Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen insoweit, als ██████████ nicht auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, ferner deshalb, weil die Strafkammer █████ nicht wegen eines besonders schweren Falles der Unfallflucht und demgemäß ███████ wegen Beihilfe zu einem solchen Fall bestrafte, und schließlich, weil die Strafkammer mit rechtlich unzulänglicher Begründung es abgelehnt habe, den Volkswagen ██████ einzuziehen.

1. Eine Verurteilung ███ nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer – fußend auf der Feststellung, dass nicht er, sondern Steinmann den Volkswagen lenkte – mit der Begründung abgelehnt, ██████████ habe ein solches Vergehen „nicht als Eigentäter begangen“. Eine strafbare Beteiligung an der fahrlässigen Verkehrsgefährdung, deren sich angenommenerweise █████████ schuldig gemacht habe, als Mittäter, in mittelbarer Täterschaft oder als Gehilfe scheide aus, da es eine Teilnahme an fahrlässiger Tat nicht gebe.

Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe übersehen, dass ████████ Nebentäter hätte bestraft werden müssen, weil er als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs seinem erkennbar fahruntüchtigen Begleiter ███████ die Führung des Wagens pflichtwidrig überlassen habe. Dadurch habe er selbst am Verkehr teilgenommen, ebenso wie der eigentliche Führer des Fahrzeugs. Er habe sich deshalb einer Verletzung der §§ 1 StVO und 2 StVZO ebenso schuldig gemacht wie des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB, sobald ███████ einen Dritten durch seine auf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beruhende Fahrweise gefährdete. Zur Begründung für ihre Meinung verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 14, 24.

Sie verkennt jedoch die Tragweite dieser Entscheidung. In ihr hat der Senat zum Begriff der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Sinne der §§ 1 StVO und 2 StVZO ausgeführt, er sei in beiden Gesetzesstellen der gleiche. Verkehrsteilnehmer in diesem Sinne sei zwar nicht schlechthin jeder in einem öffentlichen Verkehrsraum Anwesende, sondern nur, wer sich verkehrserheblich verhalte, d. h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf des Verkehrsgeschehens einwirke. Das könne allerdings sowohl durch tätiges Verhalten wie auch durch pflichtwidrige Untätigkeit geschehen. Deshalb sei derjenige, der als Halter eines Fahrzeugs darin mitfahre und einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung seines Fahrzeugs überlasse, Verkehrsteilnehmer und mache sich selbst nach §§ 1, 49 StVO strafbar, wenn der Führer des Fahrzeugs andere gefährde. Zu Unrecht überträgt die Beschwerdeführerin den Grundgedanken dieser Entscheidung auf den § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Begriff der Teilnahme im Sinne jener ersterwähnten Vorschriften ist zwar mit dem des Führens eines Fahrzeugs, der im § 315a Nr. 2 StGB verwendet wird, verwandt, deckt sich aber nicht damit. Ein Fahrzeug führt in diesem Sinne nur jemand, der selbst unmittelbar das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen leiten. Täter einer Straftat nach § 315a Nr. 2 StGB kann nicht sein, wer etwa als Halter des Fahrzeugs einem erkennbar wegen Alkoholgenusses Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt.

§ 315a Abs. 1 Nr. 2 will einen infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtigen Verkehrsteilnehmer deshalb von der Führung eines Fahrzeugs ausschließen, weil er anderen Verkehrsteilnehmern gefährlich werden kann, wenn er in diesem Zustand ein Fahrzeug lenkt. Diese Gefahr geht aber nicht von einem – wenn auch aus dem gleichen Grund und im gleichen Maße Fahruntüchtigen – aus, der in dem von einem anderen geführten Fahrzeug nur mitfährt, ohne selbst die Fahrt irgendwie zu beeinflussen. Er kann nur Anstifter oder Gehilfe der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung des Fahrers sein, da es weder Anstiftung noch Beihilfe zu einem fahrlässigen Vergehen dieser Art gibt. Aus dem gleichen Grund, dass Täter nur der Führer eines Fahrzeugs sein kann, ist auch die fahrlässige Nebentäterschaft eines anderen, im vorliegenden Fall des Halters des Fahrzeugs, dessen Führung er einem anderen überlässt, nicht möglich (so auch Flügel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. Randnote 25 zu § 315a StGB).

2. In der Würdigung der Einlassung der beiden Angeklagten zu dem Vorwurf der Unfallflucht (bei █████) und der Beihilfe hierzu (bei █████) bringt die Strafkammer ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass beide „den Anprall gegen den Körper des █████████████████ wahrgenommen haben und dass sie deshalb der Annahme waren, es habe ein nicht nur unbedeutender Unfall stattgefunden“ (UA S. 4 oben). Bei der rechtlichen Beurteilung des inneren Tatbestandes des Vergehens der Unfallflucht nimmt die Strafkammer auf jene Beweiswürdigung mit den Worten Bezug, ████ habe gewusst, „dass ein Unfall stattgefunden hatte, denn er habe den heftigen Anprall bemerkt“ (UA S. 7). In ihren Strafzumessungserwägungen hält die Strafkammer einen besonders schweren Fall nach § 142 Abs. 3 StGB nicht für gegeben, weil der Angeklagte ███ nicht nachweisbar erkannt hatte, dass ein Mensch angefahren worden war, zumal er möglicherweise für den Fall, dass Steinmann den Volkswagen lenkte, auf dem Rücksitz des Wagens saß.

Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft enthalten diese Erwägungen der Strafkammer keinen Widerspruch zu ihren oben wiedergegebenen Feststellungen. Denn an jener Stelle, wo die Strafkammer feststellt, die Angeklagten hätten den Anprall gegen den Körper des ██████ deutlich wahrgenommen, wollte sie, wie ihre späteren Darlegungen klarstellen, nicht zum Ausdruck bringen, die Angeklagten seien sich der Tatsache, gegen einen Menschen gefahren zu sein, bewusst geworden, sondern nur die objektive Tatsache feststellen, dass ein Mensch angefahren worden war. Allerdings schließt die Strafkammer aus dieser Tatsache, dass der Anstoß heftig war und die Angeklagten sich deshalb bewusst wurden, dass ein nicht nur unbedeutender Unfall stattgefunden hatte.

Bedenklich aber ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, die weitere Überlegung der Strafkammer, mit der sie einen besonders schweren Fall der Unfallflucht verneint. Sie tut es, weil nicht ausgeschlossen werden könne, Blinn sei der Meinung gewesen, „ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde innerhalb der Ortschaft Spesbach nicht stundenlang unentdeckt liegenbleiben“ (UA S. 9). Der dem Angeklagten mit dieser Erwägung von der Strafkammer zugute gehaltene Gedanke setzt ihre Überzeugung davon voraus, dass der Angeklagte die Möglichkeit der schweren Verletzung eines Menschen durch den Anstoß mindestens in Betracht gezogen hatte, als er sich zur Flucht entschloss. Denn nur wenn die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, war ihr Gedankengang überhaupt – von seiner Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Strafzumessung nach § 142 Abs. 3 StGB zunächst abgesehen – sinnvoll. Deshalb leidet, was die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, das Urteil insoweit an einem Widerspruch. Denn die Überzeugung der Strafkammer, █████ habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass ein Mensch schwer verletzt worden sei, steht nicht im Einklang mit ihrer früheren Feststellung, sie sei nicht davon überzeugt, dass ███████████ wusste, dass ein Mensch angefahren worden war. Für die Annahme eines besonders schweren Falles hätte es genügt, dass der Angeklagte zwar nicht das sichere Wissen von der schweren Verletzung eines Menschen hatte, wohl aber mit der Möglichkeit einer solchen Verletzung rechnete und dennoch sich zur Flucht wandte. Darüber, dass dann, wenn bei einem Unfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wurde und der an einem solchen Unfall beteiligte Fahrzeugführer in Kenntnis dieser Tatsache flieht, in der Regel ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen sein wird, siehe BGHSt 5, 124, 130, ferner 4 StR 609/57 vom 19. Dezember 1957 in VRS Bd. 14, 194 = NJW 1958, 836.

Im Rahmen der Strafzumessung für die Fahrerflucht war überdies die Erwägung der Strafkammer fehl am Platz, der Angeklagte könne der Meinung gewesen sein, „ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde innerhalb der Ortschaft ... nicht stundenlang unentdeckt liegen bleiben“. Ein solcher Gedanke hätte allenfalls für die Frage bedeutsam sein können, ob er sich eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB schuldig gemacht hatte, hätte aber im Rahmen der Würdigung eines Vergehens der Unfallflucht weder zum Schuld- noch zum Strafmaß ins Gewicht fallen dürfen. Denn das durch die Strafbestimmung des § 142 StGB geschützte Rechtsgut ist das Interesse des an einem Unfall Beteiligten an den in jener Bestimmung erwähnten Feststellungen über die Art der Beteiligung eines anderen an dem Unfall. Das Maß der Verletzung dieses Interesses durch die Unfallflucht wird nicht deshalb geringer, weil ein Unfallverletzter trotz der Flucht des Täters durch einen anderen entdeckt wird und Hilfe erfährt. Auch nicht deshalb, weil der Flüchtige dies möglicherweise annimmt. Denn der Unrechtsgehalt der Unfallflucht, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist, bemisst sich vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind (BGHSt 12, 254). Bei Bemessung der neuen Strafe für die Unfallflucht darf die Strafkammer übrigens schärfend berücksichtigen, dass █████████ der Flucht weiteren Alkohol zu sich genommen hat, wenn er dies in dem Bewusstsein tat, dadurch die zuverlässige Bestimmung des Blutalkohols zu erschweren (BGHSt 17, 143).

3. Die Aufhebung der wegen Unfallflucht gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelgefängnisstrafe berührt den Ausspruch der Einsatzstrafe wegen fahrlässiger Tötung nicht, da die Höhe der Strafe aus § 142 StGB (6 Monate Gefängnis) offenbar diejenige wegen fahrlässiger Tötung (1 Jahr Gefängnis) nicht beeinflusst hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen Unfallflucht ist jedoch auch die Grundlage für die gegen █████████████ ausgesprochene Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Frage der Einziehung des Fahrzeugs nach § 40 StGB entfallen. Auch über diese Nebenstrafe, ebenso wie über die Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Dauer der Sperre, wird die Strafkammer im Anschluss an die Festsetzung einer neuen Einzelstrafe wegen Unfallflucht und einer neuen Gesamtstrafe wiederum zu entscheiden haben. Dabei wird sie zweckmäßigerweise die Gründe darzulegen haben, warum sie von der ihr in § 40 StGB eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will oder nicht. Sie wird eingehend zu prüfen haben, ob die Einziehung des Fahrzeugs nach den Gesamtumständen als Ergänzung der Hauptstrafe wegen Unfallflucht zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (BGHSt 10, 337, 338).

4. Hinsichtlich des Angeklagten ████████ fehlt es im Urteil der Strafkammer – anders als bei dem Angeklagten █████ – an der, wie dargelegt allerdings rechtsbedenklichen, Feststellung, es mangele an einem Nachweis dafür, dass er erkannt hatte, ein Mensch sei angefahren worden. Vielmehr hat die Strafkammer ohne Klärung dieser Frage ihn wegen Beihilfe zu einem einfachen Fall der Fahrerflucht verurteilt. Jene Lücke in den Feststellungen hinsichtlich dieses Angeklagten ist aber ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen ihn führen muss, und zwar unabhängig davon, ob █████ wusste oder wenigstens damit rechnete, dass ein Mensch angefahren worden war. Denn auch dann, wenn dies bei Blinn verneint werden sollte, könnte ██████████████ gewusst haben, dass ein Mensch schwer verletzt worden war. In diesem Fall würde die Strafe gegen ihn entsprechend höher bemessen werden dürfen, selbst wenn er nur zu einer einfachen Unfallflucht Beihilfe geleistet haben sollte (§ 50 Abs. 1 und 2 StGB).

Die Bundesrichter Martin, Rotberg, Sauer und Dr. Flitner sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Bortzler
§ 315a StGB: Mitfahrender Halter ist kein Täter der Straßenverkehrsgefährdung — Themis