Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Teilrechtskraft erneut zu entscheiden

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
Aktenzeichen
4 StR 239/58
Datum
11.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem gegen ein Urteil zu versuchtem Totschlag durch Unterlassen nach Verkehrsunfall sowie Unfallflucht zu entscheiden. Er beanstandete, dass das Schwurgericht nach teilweiser Aufhebung des Ersturteils nicht erneut über die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden hatte. Da mit der aufgehobenen Gesamtstrafe auch die Maßregel nach § 42m StGB entfallen war, musste hierüber im neuen Urteil wieder entschieden werden. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg; insbesondere verneinte der BGH einen Verstoß gegen „ne bis in idem“ und bestätigte Beweiswürdigung sowie den besonders schweren Fall der Unfallflucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil nur teilweise aufgehoben, tritt Rechtskraft nur im bestätigten Umfang ein; aufgehobene Gesamtstrafe und daran anknüpfende Maßregeln entfallen.

2

Entfällt infolge Aufhebung der Gesamtstrafe auch die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis, ist im neuen Urteil erneut über die Entziehung und die Sperrfrist zu entscheiden.

3

Eine erneute Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Zurückverweisung ist kein Fall „nochmaliger Anordnung“ bei bereits rechtskräftiger Entziehung, sondern Folge des Wegfalls der früheren Maßregel.

4

Art. 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“) steht einer erneuten Aburteilung solcher Handlungen nicht entgegen, die nach tatsächlicher und rechtlicher Beendigung des Unfallgeschehens durch neuen Tatentschluss als selbständige Taten hinzutreten.

5

Ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht kann bejaht werden, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt, dass das Opfer gerade infolge seines Sich-Entfernens stirbt, und es gleichwohl im Stich lässt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 7. Februar 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den ████████ ██████ ██ ██ ████, geboren am ████████ █, in Strafhaft ████████ █████ zur Zeit, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter, Scharpenseel Bundesrichter, Martin Bundesrichter, Dr. Seibert Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 7. Februar 1958 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 7. Februar 1958 etwa weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

1) Am 25. Oktober 1955 nach Einbruch der Dunkelheit fuhr der Angeklagte in angetrunkenem Zustand (1,7 ‰ Blutalkohol) mit seinem Volkswagen am Ortsausgang von ████████ (Landkreis ████████ █████████) den 7 1/2-jährigen Volksschüler Josef ██ ████ an und verletzte ihn lebensgefährlich. Der Junge wurde in einen rechts neben der Fahrbahn sich hinziehenden, 1,60 m tiefen Ablaufgraben, der etwas Wasser führte, geschleudert. Dort kam er mit dem Gesicht nach unten zu liegen und erstickte innerhalb weniger Minuten, weil keine Hilfe kam. Der Angeklagte hatte nach dem Unfall zwar gehalten und war ausgestiegen. Er hatte auch, allerdings nur ungenügend, den Unfallort nach einem etwaigen Verkehrsopfer abgesucht. Er setzte dann aber seine Fahrt fort, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete, einen Menschen angefahren und schwer verletzt zu haben.

2) Das Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 15. Oktober 1956 wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher fahrlässiger Verkehrsgefährdung, außerdem wegen einer sich daran anschließenden selbständigen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer zwei Jahre langen Sperrfrist nach § 42 m StGB entzogen.

3) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Vaters des verunglückten Kindes, der sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatte, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Schwurgerichts mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hat der Senat dagegen in vollem Umfang verworfen. Zu der teilweisen Aufhebung des Urteils gelangte er deshalb, weil das Schwurgericht sich nicht in fehlerfreier Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hatte, dass der Angeklagte nach dem Unfall seine Fahrt in der Vorstellung fortsetzte, der von ihm angefahrene Mensch lebe vielleicht noch und er könne mithelfen, ihn, wenn auch nur kurze Zeit, am Leben zu erhalten, dass er aber dennoch es bei Fortsetzung seiner Fahrt billigend in Kauf nahm, wenn infolge seiner Untätigkeit der Verletzte sterben oder wenigstens früher sterben würde.

4) Auf Grund seiner neuen Feststellungen hat das Schwurgericht den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall verurteilt. Es hat unter Einbeziehung der in seinem ersten Urteil wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung gegen ihn rechtskräftig verhängten Strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgesehen, weil der nochmalige Ausspruch dieser Maßnahme zwar zulässig, aber nicht notwendig sei, ebenso wenig wie in Fällen, in denen ein Betrunkener hintereinander mehrere Unfälle verschulde. Eine längere als die im früheren Urteil auf zwei Jahre bemessene Sperrfrist halte es wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht für erforderlich.

II. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision, dass das Schwurgericht in seinem neuen Urteil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Eine Entscheidung nach § 42 m StGB war deshalb notwendig, weil der 4. Strafsenat das frühere schwurgerichtliche Urteil nur zum Teil bestätigt hatte und darum nur insoweit Rechtskraft eingetreten war, als der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung zur Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt war. Im Übrigen hatte der 4. Strafsenat jenes Urteil aufgehoben. Damit war nicht nur die frühere Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht und die auf ein Jahr sechs Monate Gefängnis lautende Gesamtstrafe, sondern mit dieser auch die Sicherungsmaßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis samt der gesetzten Sperrfrist entfallen. Das Schwurgericht hatte deshalb in seinem Urteil über diese Maßnahme entscheiden müssen. Es handelte sich im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichts nicht um einen Fall, in welchem nach bereits rechtskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis ihre nochmalige Anordnung in Frage stand. Da mit der früheren Gesamtstrafe auch die daneben verhängte Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 42 m StGB entfallen war (vgl. § 76 StGB), musste das Schwurgericht nunmehr im Anschluss an die neue Gesamtstrafe erneut über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden. Weil und insoweit dies unterblieben ist, war das Urteil aufzuheben.

Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner neuen Entscheidung die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Ansicht vorträgt, die Sperrfrist nach § 42 m StGB sollte länger als es im früheren Urteil geschehen, bemessen werden.

B. Zur Revision des Angeklagten

I. Mit der Auffassung, der Grundsatz der einmaligen Aburteilung („ne bis in idem“ – Art. 103 Abs. 3 GG) sei verletzt, weil das Tatgeschehen nach dem Unfall in einem rechtlich unlösbaren Zusammenhang mit der vorausgegangenen fahrlässigen Tötung und Verkehrsgefährdung gestanden habe, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der bereits im Urteil des 4. Strafsenats dargelegten Auffassung, an die auch der nun entscheidende Senat gebunden ist (§ 358 Abs. 1 StPO). Damals hat jener Senat darauf hingewiesen, dass auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts das Unfallgeschehen tatsächlich und rechtlich beendet war, als der Angeklagte sich zur Flucht wandte, und dass diese Flucht und etwaige weitere Straftaten als selbständige Handlungen gegenüber dem vorherigen strafbaren Verhalten gewertet werden müssen. Dies folge schon daraus, dass der Angeklagte diese weiteren Taten nicht von vornherein ins Auge gefasst haben könne, sondern zu ihrer Verwirklichung neue Entschlüsse habe fassen müssen. Demgemäß hat der 4. Strafsenat die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung bestätigt und das Verfahren insoweit zum rechtskräftigen Abschluss gebracht. Das wäre unzulässig gewesen, wenn das Verhalten des Angeklagten, soweit es das Schwurgericht neu zu beurteilen hatte, mit seinem strafbaren Verhalten vor der Flucht eine natürliche Handlungseinheit gebildet hätte. Das Schwurgericht musste deshalb in seinem neuen Urteil die Fahrerflucht und den damit tateinheitlich zusammentreffenden Totschlagsversuch als selbständige Taten gegenüber der fahrlässigen Tötung und Verkehrsgefährdung behandeln (§ 358 Abs. 1 StPO).

II. Wie das Schwurgericht nunmehr für erwiesen hält, war sich der Angeklagte, als er nach dem Unfall und der vergeblichen kurzen Suche nach einem etwaigen Verletzten seine Fahrt fortsetzte, darüber im Klaren oder rechnete mindestens damit, dass er einen Menschen angefahren habe; dass sich dieser schwer verletzt und seiner Hilfe bedürftig in der Nähe der Unfallstelle, und zwar in dem glitschigen, tiefen und dunklen Graben befand und dass er sterben könne, wenn ihm diese Hilfe versagt bleibe. Trotz dieser Vorstellung habe er eine genaue Suche unterlassen und es billigend in Kauf genommen, dass ein Mensch durch sein Verhalten das Leben einbüße. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Seine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags scheiterte daran, dass der junge ██ schon innerhalb kurzer Zeit nach seinem Sturz in den Graben erstickte, noch bevor der Angeklagte ihm hätte helfen können. Vergebens wendet die Revision des Angeklagten ein, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts verstoße gegen Denkgesetze. Obwohl er angetrunken war, konnte er die vom Schwurgericht für nachgewiesen erachteten Überlegungen angestellt haben. Auch die Tatsache, dass er anhielt, weil er glaubte, einen Menschen angefahren zu haben, widerspricht nicht den Überlegungen und Erwägungen, die ihn nach der Überzeugung des Schwurgerichts beherrschten, als er sich entfernte. Mag auch der Grund seines Anhaltens die Meinung gewesen sein, er habe einen Menschen angefahren, so kann er sich trotzdem zur Flucht und zur Missachtung der gebotenen Rücksicht entschlossen haben, weil der Verletzte nicht leicht auffindbar, etwa auf der Fahrbahn lag, sondern in dem nicht einsehbaren dunklen Graben, der Angeklagte also davon ausgehen mochte, er komme ohne besonderes Risiko fliehen.

III. Erst in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Ferienstrafsenat bemängelte der Verteidiger des Angeklagten, das Schwurgericht habe nicht erörtert, ob dieser wegen der dem Unfallopfer fahrlässig zugefügten Verletzungen aus dem Gesichtspunkt vorausgegangenen Tuns wirklich von Rechts wegen verpflichtet war, die dem Verletzten drohende Todesgefahr abzuwenden oder ob nicht vielmehr auch in einem solchen Fall die unterlassene Hilfeleistung nur nach § 330 c StGB bestraft werden könne; ferner habe das Schwurgericht nicht festgestellt, ob der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassung bewusst war.

1. Der erkennende Senat ist rechtlich nicht in der Lage, sich mit der ersten Frage und den unter Hinweis auf Ausführungen von Welzel in der Juristenzeitung 1958 S. 494 erhobenen Einwänden der Revision zu befassen. Es liegt nämlich die Rechtsauffassung, dass der Angeklagte infolge vorausgegangenen Tuns, der fahrlässigen Verletzung des jungen ██, verpflichtet gewesen wäre, die diesem drohende Todesgefahr durch seine Hilfe, wenn möglich, abzuwenden, und dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Abwendung des drohenden Erfolges den Vorwurf des vollendeten oder versuchten Totschlags begründen könne, bereits dem ersten revisionsrichterlichen Urteil in dieser Sache zugrunde. Wie der 4. Strafsenat in der Begründung seiner das erste tatrichterliche Urteil aufhebenden Entscheidung unter II 3 a ausführt, ist das Schwurgericht in seinem Urteil „von der zutreffenden, wenn auch nicht näher dargelegten Rechtsauffassung“ ausgegangen, „dass ████████ rechtlich verpflichtet war, dem verletzten Kind, solange es lebte, möglichst weitgehende Hilfe zu leisten, weil er es durch sein vorausgegangenes Tun in Lebensgefahr gebracht hatte“. Diese Rechtsansicht des 4. Strafsenats ist eine der tragenden Grundlagen für seine Entscheidung, die erst aus Gründen einer rechtlich unzureichenden tatrichterlichen Würdigung des inneren Tatbestandes zur Aufhebung des Urteils des Schwurgerichts führte. Der nun entscheidende Ferienstrafsenat ist auch in diesem Punkte an die Rechtsauffassung des ersten Revisionsgerichts gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO).

2. Dagegen ist er bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte auch den inneren Tatbestand eines vom Schwurgericht angenommenen versuchten Totschlags verwirklicht hat, zu einer eigenen und unabhängigen Entscheidung rechtlich in der Lage und verpflichtet. Denn insoweit hat das Schwurgericht nun neue Feststellungen, wenn auch unter Beachtung der ihm insoweit erteilten rechtlichen Hinweise des ersten Revisionsurteils, getroffen. Im Rahmen dieser Prüfung stellt sich allerdings die von der Revision in zweiter Linie aufgeworfene Frage nach dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit beim Angeklagten. Indes ist der Senat im vorliegenden Fall der Beantwortung der von der Revision ebenfalls angedeuteten Frage enthoben, ob bei einem unechten Unterlassungsdelikt, das dem Angeklagten als versuchtes Tötungsverbrechen zur Last liegt, der Täter die Rechtspflicht zur Abwendung des Erfolges kennen muss oder ob es genügt, dass er sich ihrer bei Anspannung seines Gewissens hätte bewusst sein können. Denn dem Urteil des Schwurgerichts liegt die rechtlich unangreifbare Überzeugung zugrunde, dass der Angeklagte sich seiner Pflicht zur Abwendung des Erfolges und der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassung bewusst war. Diese Überzeugung ist umso zweifelsfreier, als einem einsichtsfähigen Menschen mit auch nur durchschnittlichen sittlichen Wertvorstellungen sich ohne weiteres der Gedanke aufdrängt, dass er einem anderen, den er durch eigene Tätigkeit schuldhaft oder schuldlos verletzt und in Lebensgefahr gebracht hat, nach Möglichkeit helfen muss, um ihm das Leben zu retten. Das Schwurgericht weist auch an der Stelle seines Urteils, wo es sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten befasst, ausdrücklich darauf hin, seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, sei nicht etwa durch den genossenen Alkohol erheblich beeinträchtigt gewesen (UA S. 16 oben).

IV. Schließlich durfte das Schwurgericht ohne Rechtsverstoß einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht annehmen. Es hat dies „im Hinblick auf die von ihm (Angeklagten) als möglich erkannten Folgen des Unfalls und seiner Flucht“ bejaht. Er rechnete ja damit, dass der Verletzte gerade infolge seiner Flucht das Leben einbüßen könne, ließ ihn aber trotzdem im Stich. Dies hat das Schwurgericht ihm mit Recht als Gefühllosigkeit straferschwerend angerechnet. Es durfte insbesondere mit Rücksicht darauf den Unrechtsgehalt seiner Fahrerflucht so hoch veranschlagen, dass der gewöhnliche Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zu ihrer gerechten Sühne nicht ausreichte (BGHSt 5, 125, 130; 4 StR 609/57 vom 19.12.1957 in NJW 1958, 836 Nr. 12). Die Tatsache, dass der Angeklagte in gewisser Bestürzung und Kopflosigkeit floh, bildete kein rechtliches Hindernis für die Bejahung der Fahrerflucht und eines besonders schweren Falles dieser Straftat.

JustizangestellterSauerMartin
Dr. GeierScharpenseelSeibert

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