Revision teilweise stattgegeben: Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Teilakt der Diebstähle (Einzelstrafe entfällt)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 592/92
- Datum
- 07.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrten ohne Fahrerlaubnis können als Teilakte eines Tatkomplexes in Tateinheit mit anderen Straftaten zu bewerten sein, sodass eine separat festgesetzte Einzelstrafe hierfür entfällt.
Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn mehrere Tatbestände durch gleichartige oder miteinander verbundene Handlungen verwirklicht werden; in diesem Fall sind die Teilakte nicht als eigenständige, zusätzliche Taten zu bestrafen.
Eine Änderung des Schuldspruchs führt nur dann zu einer Abänderung der Gesamtstrafe, wenn auf der Grundlage der geänderten Tatbeurteilung ersichtlich wäre, dass der Tatrichter bei Kenntnis der Änderung eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Korrekturen in der Zuordnung von Tatbeständen berühren Maßregeln und bereits gefällte Strafzumessungen nicht, sofern sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine andere Gesamtstrafentscheidung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 26. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 592/92 vom 7. Januar 1993 in der Strafsache gegen Andreas BC, geboren am █████ in ████, geborener ███ aus ███████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Juni 1992 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in 25 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Computerbetruges in 4 Fällen, des versuchten Computerbetruges und der Urkundenfälschung schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 25 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Computerbetruges in 5 Fällen, davon in einem Fall versuchsweise, und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten“* verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des im Übrigen auch neu gefassten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 S. 2 – Schuldspruch sowie Tatbezeichnung 3, 7) zum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Zeit vom 13. November 1990 bis zum 18. Dezember 1990 einen gestohlenen Pkw, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (B II. 11. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat darin zutreffend ein fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis gesehen. (B II. 13, 18, 19, 22 und 24 der Urteilsgründe) In fünf Diebstahlsfällen benutzte er den Pkw zum Abtransport der Diebesbeute. In diesen Fällen stand das Fahren ohne Fahrerlaubnis, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Strafkammer um Teilakte der fortgesetzten Tat handelt, mit den tatmehrheitlich begangenen Diebstahlstaten jeweils in Tateinheit (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung Gleiche 20), ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 18, 288, 291; 29, 69). Die für das Vergehen nach § 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wird davon nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, wäre er von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen, bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von noch 23 Jahren und 10 Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hatte. Auch der Maßregelausspruch kann bestehen bleiben.
Nehm Steindorf RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Meyer-Goßner | Tolksdorf | ||
| Tepperwien |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 642/96 · 20.02.1997Rücktritt vom Brandstiftungsversuch durch Feuerwehralarm; natürliche Handlungseinheit mit Diebstahl
- BGH · 5 StR 93/97 · 18.06.1997Revisionen verworfen – Kein Strafklageverbrauch bei Folge-Diebstählen
- BGH · 4 StR 302/93 · 14.06.1993Revision: Tatmehrheit statt Tateinheit bei Auto-Diebstählen; Strafausspruch aufgehoben