Rücktritt vom Brandstiftungsversuch durch Feuerwehralarm; natürliche Handlungseinheit mit Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 642/96
- Datum
- 20.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich nach den Feststellungen ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB aufdrängt und das Tatgericht hierzu keine Prüfung vornimmt.
Bei beendetem Versuch kann die zur Erfolgsverhinderung erforderliche Rücktrittsleistung auch darin liegen, dass der Täter durch Alarmierung der Feuerwehr eine neue Kausalkette zur Nichtvollendung in Gang setzt; eine persönliche Löschhandlung ist nicht stets erforderlich.
Der Täter muss zur Erlangung der Straffreiheit aus Rücktritt alles ihm Zumutbare und nach seiner Vorstellung Erforderliche zur Erfolgsabwendung tun; er darf sich nicht mit erkennbar unzureichenden Maßnahmen begnügen, wenn bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Diebstahl und anschließende Brandlegung können bei engem zeitlich-räumlich-situativem sowie motivatorischem Zusammenhang (etwa zur Spurenverwischung) eine natürliche Handlungseinheit bilden und damit eine Tat im Rechtssinne darstellen.
Trifft eine Aufhebung einen Schuldspruchteil innerhalb einer einheitlichen Tat, erfasst sie die Verurteilung wegen der Tat insgesamt; eine isolierte Teilaufhebung ist insoweit ausgeschlossen, um Rechtskraftspaltungen im Blick auf Art. 103 Abs. 3 GG zu vermeiden.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 23. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 642/96 vom 20. Februar 1997 in der Strafsache gegen Marc Peter █, dort geboren am ██ 1974, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 23. September 1996 1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen bestehen, im Schuldspruch ferner geändert und wie 2. folgt neu gefasst: "Der Angeklagte ist schuldig in fünf Fällen, - des Diebstahls Fall in Tateinheit davon in einem schwerer Brandstifmit versuchter in einem Fall in Tateinheit mit tung, Brandstiftung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, sowie
Gründe
- der vorsätzlichen Körperverletzung", 3. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver-III. worfen. Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen schwerer Brandstiftung in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen besonders schweren Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Körperverletzung“ zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
a) Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in Diebstahlsabsicht auf der Suche nach Geld in ein Blumengeschäft eingedrungen. Dort hatte er etwas Silbergeld vorgefunden und an sich genommen. Sodann entschloss er sich, das Gebäude, in dessen Erdgeschoss sich die Geschäftsräume befanden und in dessen Obergeschoss die Familie des Geschäftsinhabers wohnte, in Brand zu setzen. Er zündete einen in einem Holzregal des Verkaufsraums liegenden Stapel Tischdecken an und verließ das Gebäude. „Anschließend beobachtete der Angeklagte ... den weiteren Verlauf des Brandes von weitem. Als er dann in dem Verkaufsraum große Flammen lodern sah, benachrichtigte er die Feuerwehr, insbesondere weil er nunmehr Skrupel wegen der in den Wohnräumen schlafenden Personen bekam. Der Feuerwehr gelang es anschließend, den Brand zu löschen und die in den Wohnräumen schlafende Familie M. zu evakuieren. Bei Eintreffen der Feuerwehr hatten wesentliche Gebäudeteile noch nicht selbständig gebrannt. Es entstand jedoch insgesamt, teilweise auch durch Löscharbeiten, ein Sachschaden in Höhe von 20.000 DM“ (UA 5/6).
b) Die Erörterung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf. Diese legen nämlich die Annahme nahe, lassen jedenfalls aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte durch seinen Anruf bei der Feuerwehr eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich geworden ist. Ein solches Verhalten kann für die nach – wovon hier auszugehen ist – beendetem Versuch gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB zu erbringende „Rücktrittsleistung“ genügen. Nicht unbedingt erforderlich ist namentlich, dass der Angeklagte selbst zur Brandstelle zurückkehrte und das Feuer löschte oder auch nur dabei Hilfe leistete. Vielmehr durfte er sich dazu auch der Hilfe Dritter, hier der Feuerwehr, bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Strafbefreiender Rücktritt kommt auch in Betracht, wenn der Einsatz der Feuerwehr nicht auf den Anruf des Angeklagten zurückzuführen wäre, etwa weil die Feuerwehr schon von dritter Seite alarmiert war. In diesem Fall könnte sein Verhalten als „williges und ernsthaftes Bemühen“ zur Verhinderung der Tatvollendung zu werten sein und deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verurteilung wegen des Brandstiftungsdelikts ausschließen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2). Dass das Landgericht darauf nicht eingeht, ist ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II 3 führt.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden; denn die bisher getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Prüfung, ob der Anruf des Angeklagten bei der Feuerwehr den Anforderungen, die in der konkreten Situation an ein auf
Erfolgsvereitelung gerichtetes Tun des Täters zu stellen sind, genügte. Der Täter, der sich Straffreiheit verdienen will, muss alles tun, was in seinen Kräften steht und was – zumindest nach seiner Überzeugung – zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Er darf sich deshalb nicht mit Maßnahmen begnügen, die, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; solche Verhinderungsmöglichkeiten muss er ausschöpfen (vgl. BGHSt 31, 45, 49; 33, 295, 301/302). So reicht unter Umständen ein bloßer Anruf bei der Feuerwehr nicht aus, wenn es nach dem Inhalt der Mitteilung dem Zufall überlassen bleibt, ob die Feuerwehr rechtzeitig das Brandobjekt erreicht und die richtigen Maßnahmen einleitet (vgl. den Fall BGH NStZ 1986, 27). Da sich das Urteil dazu nicht verhält, bedarf die Sache weiterer Aufklärung.
c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung im Fall II 3 der Urteilsgründe erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des in demselben Brandobjekt verübten Diebstahls; denn die versuchte schwere Brandstiftung und der Diebstahl bilden bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine natürliche Handlungseinheit und deshalb rechtlich eine Tat. Eine auf die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung beschränkte Teilaufhebung scheidet hiernach aus.
aa) Eine Teilaufhebung ist entsprechend den für die Teilanfechtung geltenden Grundsätzen nur möglich, wenn der für die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht (Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 10 m.N.). Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfasst deshalb die Aufhebung – auch wenn nur die Anwendung eines (Teils) der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist – die Verurteilung wegen der Tat immer im ganzen; denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung der materiellrechtlich selben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde.
bb) Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt deshalb nur bei mehreren – jedenfalls materiellrechtlich selbständigen – Straftaten in Betracht. Dies hat das Landgericht zwar im Verhältnis des Diebstahls und der versuchten schweren Brandstiftung im Fall II 3 angenommen. Doch führt das nicht zur Teilbarkeit der Aufhebung in diesem Fall (vgl. BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 353 Rdn. 7 und § 318 i.V.m. § 344 Rdn. 13), weil der Auffassung des Landgerichts zum Verhältnis des Diebstahls zum Brandstiftungsdelikt aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann.
Zwar sind – wie der Senat entschieden hat – mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszugehen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff. m.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Senat eine natürliche Handlungseinheit zwischen Diebstahl und Brandstiftung in einem Fall bejaht, in dem der Täter sich im Brandobjekt umschaute, dabei eine Geldkassette entdeckte und diese an sich nahm, bevor er sodann von außen – wie von vornherein beabsichtigt – Benzin in dem Gebäude verschüttete und es anzündete (Beschluss vom 29. August 1996 – 4 StR 396/96). Hier liegt es nicht anders. Vielmehr kommt ein besonders enger motivatorischer Zusammenhang hinzu, weil der Angeklagte den Brand „auch zur Verwischung von Spuren“ legte (UA 5), und zwar nach Lage der Dinge derjenigen Spuren, die ihn als Täter des Diebstahls ausweisen konnten. Erst danach entfernte er sich mit der Beute vom Tatort und beendete damit den Diebstahl. Angesichts eines solch engen Zusammenhangs der Brandstiftung und des Diebstahls erscheint die Annahme mehrerer selbständiger Taten als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs. Dem steht nicht entgegen, dass – wie der Generalbundesanwalt gemeint hat – die Brandlegung weder objektiv noch nach der Vorstellung des Angeklagten der Sicherung und Festigung der (angestrebten) Sachherrschaft über Diebesgut diente. Zwar kann ein solcher Umstand die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit begründen; sie ist darauf jedoch nicht beschränkt.
d) Die im Fall II 3 der Urteilsgründe zur Verurteilung wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, die zur Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Brandstiftung noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen, die mit den getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit das Landgericht ihn in den weiteren Fällen wegen der Diebstahls- und Brandstiftungsdelikte sowie im Fall II 9 wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat.
a) Der Schuldspruch bedarf jedoch in den Fällen II 4, 5, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe der Änderung, weil die Annahme des Landgerichts, zwischen den Diebstahls- und Brandstiftungsdelikten bestehe jeweils Tatmehrheit, auch in diesen Fällen rechtlicher Prüfung nicht standhält. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung stehen in diesen Fällen die an sich selbständigen Handlungen zueinander jeweils im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben zu 1. c) bb) verwiesen. Die Vorgehensweise des Angeklagten war in allen Fällen gleich. Dass er bei der Brandlegung auch jeweils „zur Verwischung von Spuren“ handelte, hat das Landgericht in den Fällen II 4, 6 und 7 ausdrücklich festgestellt (UA 6, 7, 8). Eine solche ausdrückliche Feststellung fehlt zwar im Fall II 5; der Senat entnimmt sie jedoch dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Fall II 8 schließlich ist der einheitlich gefasste Entschluss durch die Feststellung belegt, dass der Angeklagte wegen zurückliegender Differenzen mit seiner früheren Arbeitgeberin von vornherein „beabsichtigte, den Gebäudekomplex dieser Firma abzubrennen und dort zuvor einen Diebstahl zu begehen“ (UA 8).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dahin, dass in den Fällen II 4 bis 8 jeweils nur eine Tat vorliegt. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
b) Im Fall II 10 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in der Tatnacht gewaltsam in ein Autohaus ein; dort entwendete er Bargeld; ferner nahm er mehrere Autoschlüssel an sich. Mit einem dieser Schlüssel startete er einen auf dem Firmengelände abgestellten Pkw BMW und fuhr damit, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, umher, bis er den Pkw an einer anderen entfernt gelegenen Stelle stehen ließ. Bei dieser Sachlage sind der Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht – wie das Landgericht angenommen hat – tatmehrheitlich begangen; vielmehr bilden sie rechtlich eine Tat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 20; BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 4 StR 592/92).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem stehen weder das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO, dessen Wirkung sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, noch § 265 StPO entgegen, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 9. Februar 1996 war (SA Bd. I b) Bl. 27, 37).
c) Zugleich mit der Änderung berichtigt der Senat den Schuldspruch und fasst ihn insgesamt neu. Die Kennzeichnung „besonders schwerer Fälle“ des Diebstahls gehört nicht in die Urteilsformel, da die Vorschrift des § 243 StGB keine selbständige Qualifikation enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich im Übrigen, im Schuldspruch die Fälle vollendeter und versuchter Taten voneinander getrennt aufzuführen.
d) Die Aufhebung des Urteils im Fall II 3 (s.o.1.) und die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 4 bis 8 und 10 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen zur Folge. Zugleich hebt der Senat auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 9 auf, weil nicht auszuschließen ist, dass sie von der Festsetzung der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Senat hebt auch die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu befinden.
Kuckein Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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