Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Kein Strafklageverbrauch bei Folge-Diebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/97
Datum
18.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle werden verworfen. Streitgegenstand ist, ob Strafklageverbrauch (§264 StPO) durch zuvor verurteilte Taten eingetreten ist. Der BGH verneint dies: Die Taten sind nicht tatidentisch, Fahrten ohne Fahrerlaubnis waren beendet und Diebstähle erfolgten durch vor Ort getroffene Entscheidungen als selbständige Handlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafklageverbrauch nach §264 StPO setzt Tatidentität voraus; er tritt nur ein, wenn Taten derart miteinander verkettet sind, dass deren getrennte Würdigung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs wäre.

2

Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Diebstahl liegt nicht vor, wenn die Fahrt beendet ist und der Diebstahl ohne Sicherung des Gewahrsams durch Wegfahrt vollendet oder versucht wird; dann stehen die Taten in Tatmehrheit zueinander.

3

Die Einordnung eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetzte Handlung oder Dauerstraftat ist entscheidend für die Beziehungen zu anderen Delikten; nur bei einer fortgesetzten oder dauerhaften Tat kann eine andere rechtliche Bewertung (z. B. Tateinheit mit schwereren Delikten) in Betracht kommen.

4

Bei Serien von Diebstahlsakten spricht die erst am Tatort getroffene Auswahl des Tatobjekts und der dort gefasste Entschluss gegen Tatidentität; eigenständige Entscheidungen begründen selbständige, getrennt zu beurteilende Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 13. November 1996

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen

███ (geborener ███ aus ██), geboren ██████████████████ 1972 in █████████████████████ (Jugoslawien),

██, geboren am ████████████ 1974 in █████████████████████,

Sefki ███, geboren ████████████ ████ in █████████████████████ (Jugoslawien),

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1997 mitgewirkt:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Nack, Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███████ als Verteidigerin des Angeklagten ██,

███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████, ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. November 1996 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Mai 1996 (20 KLs 1/96) unter Aufrechterhaltung der dort getroffenen Nebenentscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten ███████████ unter Freispruch im Übrigen – wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus der bereits genannten Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten ██████ unter Freispruch im Übrigen – wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Alle drei Revisionen sind unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Frage des Strafklageverbrauchs.

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Im (früheren) Urteil des Landgerichts vom 29. Mai 1996 waren ein versuchter Einbruchsdiebstahl am 22. November 1995 und zwei Einbruchsdiebstähle am Folgetag, dem 23. November 1995, abgeurteilt worden, welche die Angeklagten ███████████, ████████████ sowie ihr Mittäter █████████ gemeinsam verübt hatten. Bei allen Diebesfahrten (Anfahrt zum und Abfahrt vom jeweiligen Tatort) führte ███ einen Pkw – in dem auch die Mittäter mitfuhren –, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Das Landgericht verurteilte insoweit die drei Mittäter dieser Diebstahlstaten und ███████ darüber hinaus wegen – rechtlich als eine selbständige Tat gewürdigten – Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

b) Mit Beschluss vom 24. Oktober 1996 (5 StR 496/96) verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen von ██ und ████. Dabei berichtigte er den Schuldspruch bezüglich ███ dahin, dass die drei Diebstähle jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen; die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfiel damit.

c) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Angeklagten ███ und ██ u. a. wegen weiterer Einbruchsdiebstähle (darunter ein Versuch) verurteilt, die an denselben beiden Tagen erfolgten, an denen auch die genannten früheren Einbruchsdiebstähle verübt wurden.

Eine Tat des angefochtenen Urteils erfolgte im Anschluss an die Tat vom 22. November 1995, die Gegenstand des früheren Urteils war. Dabei wurden die Täter von ██████████ zum neuen Tatort gefahren.

Die beiden weiteren Taten (die letzte nur ein Versuch) verübten sie im Anschluss an die zweite Tat vom 23. November 1995, die gleichfalls Gegenstand der früheren Verurteilung war. Auch hier wurden die Täter von ███ zum neuen Tatort gefahren.

2. Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten.

a) Der Generalbundesanwalt geht beim Angeklagten ███ von Strafklageverbrauch aus, weil die bereits abgeurteilten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den Diebstahlstaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, materiellrechtlich in Tateinheit stünden.

Dem folgt der Senat nicht.

Der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 24. Oktober 1996 äußert sich zur Struktur des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Es kam darauf auch nicht an:

Wurden Teilakte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetzte Handlung (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 4 StR 592/92 –; vgl. aber BGHSt 40, 138) oder als Dauerstraftat (vgl. BGHSt 36, 151, 153) zu einer Tat verbunden, so stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit dieser einen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden sind, zueinander – als gegenüber dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwerere Straftaten – in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 4 StR 592/92 – m. w. N.). Der Senat hatte darum so zu tenorieren, wie er es in seinem Beschluss vom 24. Oktober 1996 getan hat. Nicht anders hätte er den Schuldspruch zu fassen, wenn – wozu der Senat allerdings neigt und was auch dem Beschluss des 4. Strafsenates vom 20. Juni 1996 – 4 StR 264/96 – zugrunde liegen könnte – die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils durch Unterbrechung der Fahrt und Fassen des Entschlusses, mit Hilfe des Kraftwagens einen Diebstahl zu begehen, beendet gewesen und mit Ausführen des Entschlusses neu begangen worden wäre (vgl. BGHSt 36, 151, 154).

Entscheidungserheblich ist diese Frage hier letztlich nicht, weil die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, selbst wenn sie für die hier in Frage stehenden Zeiträume abgeurteilt wäre, mit den hier begangenen Diebstahlstaten nicht in Tateinheit steht. Bei Begehung der Taten waren die Fahrten mit dem Kraftfahrzeug jeweils beendet. Bei Wegfahrt der Angeklagten vom Tatort waren die Diebstahlstaten jeweils abgeschlossen: in einem Fall blieb es beim Versuch des Diebstahls, in den beiden anderen Fällen waren die vollendeten Diebstahlstaten beendet, weil es nur zur Wegnahme von Geld und Gegenständen geringen Umfanges gekommen und eine Sicherung des Gewahrsams durch Wegfahrt nicht notwendig war; die Diebstahlstaten und die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überschneiden sich deshalb in keinem Punkt und stehen daher in Tatmehrheit zueinander (BGH NJW 1981, 997).

b) Auch sonst liegt bei allen Angeklagten trotz der zeitlichen und örtlichen Aufeinanderfolge der Diebstahlsserie keine den Strafklageverbrauch auslösende Tatidentität i. S. d. § 264 StPO vor, denn die Taten sind nicht derart miteinander verkettet, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden könnte und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NJW 1981, 997, 998; GA 1961, 346, 347; NStZ-RR 1996, 347).

Bei der Tatserie am 22. und 23. November 1995 haben die Mittäter █████████, █████████████████ und ███████ ersichtlich erst jeweils vor Ort ein bestimmtes Gebäude als geeignetes Tatobjekt ausgewählt und erst dann den konkreten Entschluss gefasst, in dieses einzubrechen. Bei der dem Angeklagten █████████████████████ zur Last gelegten Tat versteht sich das Nichtvorliegen der Tatidentität von selbst, denn der Diebstahl fand etwa einen Monat vor der hier beschriebenen Tatserie statt.

LaufhütteNackGerhardt
HagerPfister

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