Revision: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/96
- Datum
- 20.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zeitlich und örtlich eng zusammenhängenden Handlungen mit gleicher Tatentschließung und denselben Mittätern liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, die als eine Tat zu werten ist.
Fahrten ohne Fahrerlaubnis, die ausschließlich der Durchführung oder dem Abtransport einer Straftat dienen und mit dieser in Zeit und Ort übereinstimmen, sind im Verhältnis zur Straftat als Tateinheit zu behandeln.
Eine Änderung oder Berichtigung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn dem Angeklagten hierdurch kein Verteidigungsnachteil entsteht.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind insbesondere der zeitliche Abstand der Taten, zwischenzeitliche Freiheitsstrafen und deren erzieherische Wirkung sowie veränderte Lebensumstände (z. B. feste Arbeit, Ablösung von Tätergruppen) umfassend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 25. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 264/96 vom 20. Juni 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1972 aus ███ in Wadern, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 1995, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend geändert und berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des „Diebstahls in vierzehn Fällen, davon in fünf Fällen des Versuchs, sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung und Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Übrigen; im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist es unbegündet.
1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von Mitte/Ende Juni bis 20. Juli 1993 in neunzehn Fällen jeweils mit mindestens einem weiteren Mittäter Diebstähle, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb. Bei den Diebstählen handelte es sich um Aufbrüche von Münzautomaten an Tankstellen und auf Bahnhöfen, Entwendung von Lebensmitteln aus dem Betriebsgelände von Einkaufsmärkten und in zwei Fällen von Waschmaschinen aus Kellerräumen. Der Gesamtwert der Diebesbeute aus den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, beträgt zwischen 3.000,-- und 4.000,-- DM. Im gleichen Zeitraum führte der Angeklagte in fünf Fällen ein Fahrzeug im Straßenverkehr, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in vierzehn Fällen, davon in fünf Fällen des Versuchs, schuldig gesprochen hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte in vierzehn Fällen an der Begehung vollendeter Diebstähle beteiligt war (Fälle Nr. 1, 3, 5, 7, 11, 15, 20, 23, 26, 27, 29, 30 der Urteilsgründe); zusätzlich werden weitere fünf Fälle des versuchten Diebstahls mitgeteilt (Nr. 12, 24, 25, 28, 31). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend.
a) In den Fällen Nr. 24 und 25, die die Strafkammer als zwei tatmehrheitliche Fälle des versuchten Diebstahls bewertet hat, liegt eine natürliche Handlungseinheit im Sinne einer einzigen Tat vor. Der Angeklagte versuchte in diesen Fällen unter Mitwirkung jeweils derselben Mittäter, in der gleichen Nacht auf demselben Bahnhof zwei Fahrkartenautomaten aufzuhebeln. Unter diesen Umständen liegt es nahe und ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Handlungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang standen und auf einer einzigen Willensentschließung beruhten (vgl. BGHSt 10, 230, 231; BGH NStZ 1985, 217). Gleiches gilt bezüglich der vollendeten Diebstähle Nr. 1 und 26; es handelt sich hierbei um den Diebstahl von zwei Waschmaschinen in der gleichen Nacht aus dem gleichen Anwesen. Der Senat ändert den Schuldspruch daher hinsichtlich der Diebstähle dahingehend, dass der Angeklagte des Diebstahls in dreizehn Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
b) Die Beurteilung des Verhältnisses der Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu den Diebstählen als Tatmehrheit hält – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen drängt es sich auf, dass es sich bei den jeweiligen Fahrten um „Diebesfahrten“ handelte, bei denen der Angeklagte das Fahrzeug zur An- und Abfahrt und zum Abtransport der Beute führte. Dafür spricht, dass die Tatzeiten und die Tatorte in den Fällen Nr. 2, 4, 7, 8 und 10 jeweils mit den Fahrten in den Fällen Nr. 1, 3, 9 und 11 übereinstimmen. Zugunsten des Angeklagten ist daher anzunehmen, dass die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils mit einer Tat des Diebstahls zusammentrafen und damit im Verhältnis der Tateinheit stehen.
c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der – geständige – Angeklagte sich gegen den zu seinen Gunsten geänderten Schuldspruch nicht anders hätte verteidigen können.
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Nicht zu beanstanden ist es im Ergebnis, dass die Strafkammer wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten Jugendstrafe verhängt hat. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen zur Höhe der Strafe. Zwar stellt die Strafkammer auf den Erziehungsgedanken ab; sie beschränkt dessen Erörterung aber darauf, dass wegen des Umfangs der schädlichen Neigungen des Angeklagten eine Jugendstrafe in einer Höhe verhängt werden müsse, die den Angeklagten nachhaltig erzieherisch beeinflusse; bei dem Angeklagten bestehe ein erheblicher erzieherischer Nachholbedarf, wie aus den Taten zu erkennen sei.
b) Diese Ausführungen lassen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer Acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 8). Dazu gehört der gerade auch im Jugendrecht zu berücksichtigende Umstand, dass die Taten längere Zeit zurückliegen (Eisenberg JGG 6. Aufl. § 18 Rdn. 15 m. w. N.). Zwischenzeitlich hat der Angeklagte eine zehnmonatige Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung verbüßt, was ihn nach den Urteilsgründen „stark beeindruckt“ hat. Dies ist nicht nur bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen; vielmehr hätte erörtert werden müssen, welche erzieherische Wirkung die nach Begehung der Taten vollzogene – erstmalige – Haft auf den Angeklagten gehabt hat (BGH StV 1986, 68; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8) und ob trotzdem noch ein derart erheblicher Erziehungsbedarf besteht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe erforderlich ist. Darüber hinaus sind die seit der Tat veränderten Lebensumstände bei der Einschätzung des Erziehungsbedarfs zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte nunmehr eine feste Arbeitsstelle hat. Zudem hat es die Strafkammer unterlassen zu klären, ob der Angeklagte sich aus der Gruppe, mit deren Mitgliedern er die Straftaten beging, mittlerweile gelöst hat (vgl. BGH StV 1986, 68).
c) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung der „zum Teil nicht unerheblichen Beute“ angesichts der tatsächlich nicht allzu hohen Werte, zumal die Strafkammer ausdrücklich die Beute im Fall Nr. 22 anführt, an dem der Angeklagte nach den Feststellungen nicht beteiligt war.
Richter am BGH Tolksdorf Meyer-Goßner Steindorf ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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