Revision: Tatmehrheit statt Tateinheit bei Auto-Diebstählen; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 302/93
- Datum
- 14.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schweres Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vermag mehrere Diebstahlstaten nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden; solche Diebstähle stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit.
Das Vorliegen einer tateinheitlichen Begehung eines Diebstahls mit einem minder schweren Verkehrsvergehen begründet nicht ohne Weiteres eine rechtliche Einheit zwischen mehreren Diebstahlstaten.
§ 46 Abs. 3 StGB (Doppelverwertungsverbot) verbietet die erneute Heranziehung eines Merkmals als strafschärfend, das in der gesetzlichen Regelung eines besonders schweren Falls (z. B. Einbrechen in umschlossenen Raum nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) bereits als Regelbeispiel normiert ist.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses, ist der Strafausspruch aufzuheben; es sind Einzelstrafen neu festzusetzen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 8. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 302/93 vom 14. Juni 1993 in der Strafsache gegen Michael Rolf ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1957 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Januar 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Diebstahl sowie mit fortgesetztem Fahren ohne Erlaubnis“ (Einzelfreiheitsstrafe: 2 Jahre) „und weiterhin wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer – nur das Konkurrenzverhältnis betreffenden – Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 1993 Bezug genommen.
Die beiden Diebstähle von Kraftfahrzeugen, die der Angeklagte – wie die Strafkammer zutreffend annimmt – jeweils tateinheitlich mit (fortgesetztem) unerlaubtem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen hat, stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Als minderschwere Straftat vermag das Vergehen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die beiden Diebstahlstaten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 4 StR 592/92).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe, an deren Stelle zwei Einzelstrafen festzusetzen sind (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5), sowie der Gesamtstrafe.
Auch die wegen des Einbruchsdiebstahls aus einem Bauwagen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten „eine nicht unerhebliche, über die Verwirklichung der eigentlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehende kriminelle Energie“ berücksichtigt, „die bei der Begehung der Straftaten zum Ausdruck kam (z. B. Aufbrechen des Vorhängeschlosses des Bauwagens)“.
Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Doppelverwertungsverbot dieser Vorschrift lässt es über ihren Wortlaut hinaus nicht zu, Umstände als strafschärfend heranzuziehen, die – wie das Einbrechen in einen umschlossenen Raum in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB – bei gesetzlich bestimmten besonders schweren Fällen ein Regelbeispiel begründen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1).
| Salger | Steindorf | Tolksdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |