Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 592/78
Datum
16.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches und eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer ein. Der BGH wies die Sachrüge im Schuldspruch zurück, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer offenbar die Strafzumessung für den Vollrausch mit Erwägungen zur im Rausch begangenen Tat vermengt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 330a StGB erfasst allein die schuldhafte Herbeiführung eines Vollrausches; die in diesem Zustand begangene strafbare Tat bleibt lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit.

2

Bei der Strafzumessung für ein Vergehen nach § 330a StGB sind insbesondere Art und Anlass des Sich-Berauschens, die näheren Umstände, die Gefährlichkeit des Täters im Rausch und seine Kenntnis hiervon maßgebliche Kriterien.

3

Die Art, der Umfang und die Auswirkungen der im Rausch begangenen Tat dürfen nur insoweit strafzumessend berücksichtigt werden, als sie für die Erfüllung des Tatbestandes des § 330a StGB von Bedeutung sind.

4

Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung des Tatrichters mit der besonderen Rechtslage des § 330a StGB und kommt es zu einer Vermengung mit der Bestrafung der im Rausch begangenen Tat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592/78 in der Strafsache gegen ██ aus ███ den Arbeiter Reinhold geboren am █████ in ██████, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im Schuldspruch keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachbeschwerde, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 25. Oktober 1978 zutreffend angenommen hat, unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das fahrlässige Sich-Berauschen wird nach § 330a StGB zwar erst dadurch strafbar, dass im Rauschzustand eine mit Strafe bedrohte Handlung, hier der äußere Tatbestand eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB, begangen wird. Bestraft wird aber gleichwohl nur die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes, nicht aber die in diesem Zustand begangene mit Strafe bedrohte Tat. Diese ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für die Gefahrlichkeit des Volltrunkenen. Daher können bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 330a StGB zwar auch die Art, der Umfang und die Auswirkungen der im Rausch begangenen Tat mitberücksichtigt werden. Als für die Zumessung der Strafe bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) kommen aber nur solche Umstände in Betracht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 330a StGB von Bedeutung sind, insbesondere also das Sich-Berauschen, seine Art, sein Anlass, die näheren Umstände, die Gefährlichkeit des Täters im Rauschzustand und seine Kenntnis davon (vgl. BGH VRS 34, 349; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1968 – 4 StR 385/68 –; vom 5. Juli 1973 – 4 StR 315/73 –).

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist zumindest zweifelhaft, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage wirklich bewusst gewesen ist. Die Strafkammer hat, was ihr nach den obigen Ausführungen an sich unbenommen war, strafschärfend unter anderem die Folgen des Vollrausches und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt, die „die alkoholverursachte Gefahrlichkeit des Angeklagten“ kennzeichnen. Sie hat dazu angeführt, dass es „immerhin zur Vollendung des Raubes gekommen“ sei „und daher die Strafe nicht dem unteren Bereich des als Unternehmensdelikt ausgestalteten Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer hätte entnommen werden können“, „Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB konnte in der Tat des Angeklagten nicht gesehen werden. Ein solcher Fall wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Tat in subjektiver wie objektiver Hinsicht derart aus dem Rahmen der praktisch vorkommenden Durchschnittsfälle herausgefallen wäre, dass eine Anwendung des für diese vorgesehenen Strafrahmens nicht mehr geboten erschiene. Eine solche Abweichung konnte hier nicht festgestellt werden. Vielmehr führte der Angeklagte die Tat so aus, wie es dem durchschnittlichen Tatbild eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer entspricht.“

Diese, im Grunde genommen auf eine Bestrafung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer hinauslaufenden Erwägungen haben aber mit dem in § 330a StGB allein unter Strafe gestellten Tatbestand des Sich-Berauschens so wenig zu tun, dass sie befürchten lassen, die Strafkammer habe am Ende doch übersehen, dass hier nicht die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat, sondern der fahrlässige Vollrausch zu bestrafen war. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

KnoblichSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke

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