Revision wegen Vollrausch: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Fehlern bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/73
- Datum
- 05.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung nach § 330a StGB ist strafbar die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes; innere, dem verantwortlichen Täter zurechenbare Tatbildmerkmale (z. B. zielbewusstes, planmäßiges Vorgehen) können einem im Vollrausch Unzurechnungsfähigen nicht zugerechnet werden.
Bei der Strafzumessung wegen Vollrausches dürfen zwar Umfang und Auswirkungen der im Rausch begangenen Tat berücksichtigt werden, nicht aber innere Umstände, die nur bei zurechnungsfähigem Verantwortungsbewusstsein strafschärfend wirken.
Hat ein Beschluss zur Tatausführung in einem noch zurechnungsfähigen Zustand stattgefunden und wird der Rausch erst später herbeigeführt, ist der Täter nach dem Grundsatz der actio libera in causa wegen der später vollendeten Tat als verantwortlich zu bestrafen.
Sind rechtliche Fehler in der Anwendung des Schuldfähigkeits- oder Strafzumessungsrechts feststellbar oder bestehen unterschiedliche rechtliche Würdigungen (z. B. Vollrausch vs. actio libera in causa), ist eine Aufhebung mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten; unbeeinträchtigte Feststellungen zum äußeren Tatablauf können bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 315/73 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm █████ aus ████, geboren ██ ██████ in ████, Kreis K__/Westfalen, wegen Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme jedoch der Feststellungen zum äußeren Tathergang, die bestehen bleiben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer „Rauschtat“ (Vergehen nach § 330a StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat bei dem Beschwerdeführer als strafschärfend „dieselben Umstände“ berücksichtigt wie bei dem wegen schweren Raubes u. a. verurteilten Mittäter und Mitangeklagten L[__]. In den diesen Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründen hat es ausgeführt:
Strafschärfend musste demgegenüber ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte L[__] wie auch sein Mittäter – bei der Ausführung der Tat zielbewusst und in Verfolgung ihres einmal gefassten Plans mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sind. Des Weiteren fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass die Tat trotz des erheblich erhöhten Risikos des Entdecktwerdens am hellichten Tage ausgeführt worden ist, zumal der Tatort nahe bei einem Bauernhofe lag und der Angeklagte mit dem Hinzukommen fremder Leute rechnen musste.
Diese Strafzumessungsgründe sind jedoch nicht ohne weiteres auf den wegen Vollrausches verurteilten Angeklagten ████ anwendbar. Im Falle des § 330a StGB wird die schuldhafte Herbeiführung eines Rauschzustandes bestraft, nicht die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Tat (BGHSt 17, 333, 334). Diese ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen. Daher können bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 330a StGB zwar der Umfang und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt werden, nicht jedoch Umstände, die das innere Tatbild der Rauschtat betreffen, wie zielbewusstes Vorgehen und nachhaltiges Verfolgen eines verbrecherischen Planes. Solche inneren Umstände kön-
nen nur dem verantwortlichen Täter zugerechnet werden, nicht einem wegen Volltrunkenheit zurechnungsunfähigen.
Dieser Fehler berührt zwar nur die Strafzumessung. Jedoch ist aus einem anderen Grund auch der Schuldspruch zu beanstanden. Nach den Feststellungen kommt nämlich in Betracht, dass der Angeklagte nicht eines Vergehens des Vollrausches schuldig zu sprechen ist, sondern eines im voll oder nur vermindert zurechnungsfähigen Zustand begangenen schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt der verantwortlichen Ingangsetzung des Geschehens. Dies hat das Landgericht möglicherweise übersehen. Als der Angeklagte den Entschluss fasste, mit █████████ Zechgenossen B[__] zu berauben, und diesen Entschluss durch unzweideutige Gesten und die an B[__] gerichtete Aufforderung, mit zu ████████ zu fahren, in die Tat umzusetzen begann, war er möglicherweise noch nicht volltrunken und noch voll oder vermindert zurechnungsfähig. Er hatte – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – vorher einen halben Liter Wein und fünf bis sechs Gläser Bier getrunken. Bei ███████████████ trank er dann noch 1,4 Liter Wein. Es liegt nahe, dass er erst durch den zuletzt genossenen Wein volltrunken geworden ist. Trifft dies zu, so ist er nach den Grundsätzen der sog. actio libera in causa wegen der später im Rausch vollendeten, aber im voll oder vermindert zurechnungsfähigen Zustand beschlossenen und in die Wege geleiteten Tat zu bestrafen, nicht wegen schuldhafter Herbeiführung des Rauschzustandes (vgl. BGHSt 17, 333, 334 f.; 21, 381).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf können bestehen bleiben, da sie von dem Mangel nicht berührt werden.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Börtzler | Hurxthal |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 592/78 · 16.11.1978Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches: Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 72/81 · 11.03.1981Revision: Aufhebung des Einzelstrafausspruchs beim fahrlässigen Vollrausch
- BGH · 2 StR 115/97 · 21.05.1997Revision: Strafausspruch bei Vollrausch aufgehoben – Zurückverweisung wegen Begründungsmängeln