Revision: Aufhebung des Einzelstrafausspruchs beim fahrlässigen Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/81
- Datum
- 11.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Straftatbestand des fahrlässigen Sich-Berauschens (§ 330a StGB aF) erfasst nur die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes; die in diesem Zustand begangene rechtswidrige Tat ist nicht selbst Gegenstand der Bestrafung.
Bei der Strafzumessung wegen fahrlässigen Vollrausches sind grundsätzlich nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die Erfüllung des Tatbestandes des Sich-Berauschens von Bedeutung sind (Art, Anlass, Umstände des Sich-Berauschens; Gefährlichkeit des Täters im Rausch und dessen Kenntnis).
Die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der im Rausch begangenen Tat können als Indiz für die Gefährlichkeit des Betrunkenen herangezogen werden; Motive und Gesinnung, die zur Rauschtat geführt haben, dürfen hingegen nicht zu dessen Nachteil in die Strafzumessung eingehen.
Stützt die Strafkammer die Strafschärfung im Wesentlichen auf Erwägungen, die allein die im Rausch begangene Tat (z.B. fehlenden Vorsatz oder das Fehlen einer Provokation) betreffen und nicht die für § 330a relevanten Rauschsmerkmale, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 72/81 in der Strafsache gegen den Maurermeister Josef Hermann L. █████ aus ████, dort geboren am ███████ 1939, wegen fahrlässigen Vollrausches u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1980 im Einzelstrafausspruch wegen fahrlässigen Vollrausches sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine gemäß § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt; außerdem hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Wegen fahrlässigen Vollrausches hat das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.
Die wirksam auf die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat, soweit es sich gegen den Schuldspuch wendet, keinen Erfolg; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1981, das dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gemacht worden ist, verwiesen. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Das fahrlässige Sich-Berauschen wird nach § 330a StGB aF – die dem § 330a StGB wörtlich entsprechende Vorschrift des § 323a StGB ist nach Art. 17 des 18. StrÄndG vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) am 1. Juli 1980 in Kraft getreten und deshalb nur auf nach diesem Zeitpunkt begangene Taten anzuwenden – erst dadurch strafbar, dass im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat begangen wird. Bestraft wird nur die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes, nicht die in diesem Zustand begangene rechtswidrige Tat. Als für die Zumessung der Strafe bestimmend kommen daher grundsätzlich nur solche Umstände in Betracht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 330a StGB aF von Bedeutung sind, insbesondere also das Sich-Berauschen, seine Art, sein Anlass, die näheren Umstände, die Gefährlichkeit des Täters im Rauschzustand und seine Kenntnis davon. Da die im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Tat Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen ist, kann im genannten Zusammenhang zwar auch die Art, der Umfang und die Auswirkungen der Rauschtat bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt werden (vgl. BGH VRS 34, 349; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1973 – 4 StR 315/73 – und vom 16. November 1978 – 4 StR 592/78). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu der im Rauschzustand begangenen rechtswidrigen Handlung geführt haben, bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil herangezogen werden (BGHSt 23, 375; BGH VRS 34, 349; 41, 93, 96).
Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen es zweifelhaft erscheinen, ob sich der Tatrichter dieser Rechtslage wirklich bewusst gewesen ist. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass „den Angeklagten hinsichtlich des Sichbetrinkens ein hoher Schuldvorwurf trifft“.
Zur Begründung dieser Auffassung hebt sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass er am Tattag schon am frühen Vormittag mit dem Trinken begonnen habe, obwohl ihm als alkoholerfahrenem Menschen die besonders starke Wirkung des Alkohols auf fast nüchternen Magen habe bekannt sein müssen, ferner dass er „in ganz erheblichem Maße und fast wahllos Alkohol zu sich genommen“ habe und dass ihm „die Gefährlichkeit seines Sichbetrinkens bekannt“ gewesen sei, da er gewusst habe, „dass er im alkoholisierten Zustand unbeherrscht“ werde und „zu Grobheiten“ neige, „dass es dabei auch zu Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau kommen könnte“ (UA 18).
Sie führt dann aber weiter aus (UA 19): „Straferschwerend musste sich schließlich auswirken, dass dem Vorfall kein unmittelbarer Streit vorausgegangen war. Vielmehr hatten die Eheleute sogar zum Jahreswechsel eine Zeitlang zusammengelebt und auch sonst in den letzten Wochen keine Streitereien gehabt. Aufgrund dieser Umstände versah sich auch die Zeugin keines Angriffs durch den Angeklagten, was weiterhin strafschärfend zu berücksichtigen war.“
Diese letzteren Erwägungen beziehen sich im Grunde genommen allein auf die im Rauschzustand begangene versuchte Tötung seiner Ehefrau, also auf einen Vorgang, aus dem für den Angeklagten infolge seiner nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) kein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen darf. Sie haben mit dem in § 330a StGB aF allein unter Strafe gestellten Tatbestand des Sich-Berauschens so wenig zu tun, dass sie befürchten lassen, die Schwurgerichtskammer habe am Ende doch übersehen, dass hier nicht die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat, sondern der fahrlässige Vollrausch zu bestrafen war.
Das zwingt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat hat die Sache an eine nicht als Schwurgericht zuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.
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