§ 142 StGB: Keine Meldepflicht nach Unfall, aber Rückkehrpflicht nach Hilfeleistung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 583/56
- Datum
- 07.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 142 StGB verbietet das Sich-Entfernen vom Unfallort, das die Feststellung der Beteiligung vereitelt oder wesentlich erschwert; ein allgemeines Meldegebot bei der Polizei enthält die Norm nicht.
Das Fluchtverbot des § 142 StGB darf nicht dahin umgedeutet werden, dass der Unfallbeteiligte aktiv an der Unfallaufklärung mitzuwirken oder sich selbst anzuzeigen hätte.
Nach Beendigung einer Hilfeleistung kann den Unfallbeteiligten die Pflicht treffen, alsbald zum Unfallort zurückzukehren, solange dort noch Feststellungen möglich sind und mit Feststellungsbereiten (Polizei/Zeugen/Verkehrsteilnehmern) zu rechnen ist.
Für eine Verurteilung wegen Unfallflucht bedarf es tragfähiger Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere dazu, dass der Täter sich der Pflicht zum Verbleiben bzw. zur Rückkehr bewusst ist und sich gleichwohl entfernt.
Allein das Entfernen zu einem anderen Ort begründet Unfallflucht nicht, wenn dadurch die Feststellungen zu Unfallhergang und Beteiligung objektiv nicht wesentlich erschwert oder verzögert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 12. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus ██████, geboren am ████████ 1931 in ██ █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. März 1957 in der Sitzung vom 11. April 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung der Bundesanwaltschaft, als Vertreter ██████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Oktober 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden; die Sperrfrist beträgt fünf Jahre. Den wegen Beihilfe zur Verkehrsgefährdung und Unfallflucht mitangeklagten Arbeiter █████████ hat die Strafkammer wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zusammen mit seinem Arbeitskameraden █████████ unternahm der Angeklagte am 30. Mai 1956 in seinem viersitzigen Personenkraftwagen von seinem Wohnort ██████ aus eine Vergnügungsfahrt, die ihn schließlich nach Arolsen führte. Gegen 23 Uhr trat er mit seinem Begleiter und vier weiteren Personen, die er in einer Gastwirtschaft in Arolsen kennengelernt hatte, die Rückfahrt nach ██████ an. Infolge erheblichen Alkoholgenusses konnte er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen, gefährdete andere Verkehrsteilnehmer und fuhr in Schlangenlinien von einer Straßenseite zur anderen. Seine Geschwindigkeit betrug streckenweise 80 km/h. Nachdem er den Ort Twiste durchfahren hatte, geriet er gegen 23.20 Uhr auf gerader, übersichtlicher Straße auf die linke Fahrbahnseite, als ihm ein vorschriftsmäßig rechts fahrender Motorradfahrer entgegenkam. Beide Fahrzeuge stießen zusammen; dabei kam der Kradfahrer zu Fall und erlitt schwere Verletzungen. Der Angeklagte und █████████ brachten den Schwerverletzten mit dem nur geringfügig beschädigten Fahrzeug ins Krankenhaus nach ██████, wo dieser gegen 3 Uhr an einem infolge der Unfallverletzungen eintretenden Kreislaufkollaps starb.
Inzwischen benachrichtigten die übrigen, an der Unfallstelle verbliebenen Insassen des Wagens die Polizei. Sie teilten den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten mit, dass der Fahrer den Verletzten zum Stadtkrankenhaus in ██████ gebracht habe. Da niemand den Namen des Angeklagten oder seines Begleiters wusste, fuhren die Beamten dorthin, trafen aber nur noch █████████. Der Angeklagte hatte sich auf dessen Rat in seine am Marktplatz gelegene Wohnung begeben und den Wagen, wie immer, auf dem Platz abgestellt. Auf energische Aufforderung des Polizeibeamten █████████████ öffnete er die Haustür und ging mit ihm zum Krankenhaus zurück, wo ihm gegen 2.30 Uhr eine Blutprobe entnommen werden konnte. Diese ergab für die Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,0 ‰.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die Einziehung des Führerscheins ficht er nicht an; er wendet sich vielmehr gegen die Annahme einer Verkehrsgefährdung nach § 315a Nr. 2 StGB, gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und gegen die Höhe der Strafe.
Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
Soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, ist sie unbeachtlich, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben sind (BGHSt 2, 168).
Die Zweifel der Revision, ob der Angeklagte zu Recht wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat dazu in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, der Angeklagte habe durch seine Fahrweise die Sicherheit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt und mehrere andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sie hat angenommen, die unverantwortliche Fahrweise sei in erster Linie auf den vorangegangenen Alkoholgenuss zurückzuführen; bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte voraussehen können und müssen, dass seine Fahrt in erheblichem Maße betrunkenem Zustand mit dem überladenen Kraftwagen in Anbetracht seiner geringen Fahrpraxis zu einer konkreten Gemeingefahr führen werde. Der Blutalkoholgehalt von nur 1,0 ‰ steht der Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte schon hierdurch unter den besonderen Umständen in seiner Fahrtüchtigkeit wesentlich beeinträchtigt war und dies erkennen konnte, nicht entgegen.
Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht zu bestrafen.
Nach Ansicht des ersten Richters war der Angeklagte nach Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus verpflichtet, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden. Eine solche Verpflichtung ist jedoch von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. BGHSt 7, 112; 8, 263; BGH 4 StR 135/55 vom 26. Mai 1955 und LM Nr. 6 zu § 142 StGB). Es besteht nunmehr Einigkeit darüber, dass § 142 StGB nur die Flucht als solche verbietet, nämlich das Sich-Entfernen vom Unfallort derart, dass der Täter nicht mehr oder nicht ohne weiteres als Beteiligter feststellbar oder erreichbar ist. Das Gesetz gebietet keine tätige Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls und fordert nicht, dass der Tater einer strafbaren Handlung sich bei der Polizei meldet. Das Fluchtverbot darf nicht in ein Meldegebot umgedeutet werden.
Gleichwohl lässt der festgestellte Sachverhalt den weiteren Tatbestand einer vollendeten Unfallflucht erkennen. Der Unfallbeteiligte ist nämlich – was das Landgericht nicht erörtert hat – nach Beendigung der Hilfeleistung verpflichtet, alsbald an den Unfallort zurückzukehren, um die in § 142 StGB bezeichnete Unfallaufklärung zu dulden. Diese Pflicht besteht solange, als dort noch Feststellungen über die Person der Beteiligten, ihre Fahrzeuge oder die Art ihrer Beteiligung möglich sind und mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern, von Polizeibeamten oder der Anwesenheit von Unfallzeugen zu rechnen ist, die solche Feststellungen treffen können. Darüber hat der Verkehrspflichtige sich Gewissheit zu verschaffen. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, so besteht keine Rückkehrpflicht mehr, weil sie sinnwidrig wäre (vgl. BGH a. a. O.; ebenso OG Hamm in VRS 8, 208).
Danach hatte der Angeklagte auch in dem vorliegenden Falle unverzüglich an die Unfallstelle zurückkehren müssen, anstatt sich nach Hause zu begeben. Es entschuldigt ihn nicht, wenn er seinen Begleiter am Eingang des Krankenhauses zurückließ, während er sich in seiner Wohnung angeblich der Polizei zur Verfügung halten wollte. § 142 StGB räumt dem Unfallbeteiligten nicht die Möglichkeit ein, die notwendigen Ermittlungen an einem anderen von ihm gewählten Ort abzuwarten.
Das Landgericht nimmt zur inneren Tatseite nicht an, dass der Angeklagte den von vornherein aussichtslos erscheinenden Versuch wagen wollte, seine Beteiligung an dem Unfall überhaupt zu verschleiern, sondern dass seine Handlungsweise vielmehr darauf abzielte, die Feststellung des Blutalkoholgehalts nach Möglichkeit hinauszuzögern und durch Zeitablauf zwecklos zu machen; die Rückkehr in seine Wohnung sei ein Teil seines Planes gewesen, die günstigen Umstände auszunutzen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hätte sich der Angeklagte, wenn er nicht die Entnahme einer Blutprobe befürchtet hätte, unverzüglich der Polizei gestellt. Daraus folgert sie, dass er sich seiner vermeintlichen Meldepflicht auch bewusst war.
Da eine solche Pflicht für den Angeklagten – wie unter 3 a erörtert – nicht bestand, muss das Vorliegen des inneren Tatbestandes im Hinblick auf seine Verpflichtung, vom Krankenhaus unverzüglich an die Unfallstelle zurückzukehren, geprüft werden.
Nach seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung will der Angeklagte eine Rückkehr zum Unfallort nicht für nötig gehalten haben; vielmehr habe er geglaubt, sich nach Zurücklassung seines Arbeitskameraden im Krankenhaus nach Hause begeben zu dürfen. Es konnte ihm nach den Urteilsausführungen nicht widerlegt werden, „dass er der Auffassung war, nach der Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus nicht an die Unfallstelle zurückkehren zu müssen, weil sein Kraftwagen beschädigt war, und dass er dies auch für nötig hielt, weil er glaubte, die Polizei sei von den Insassen seines Wagens ohnedies benachrichtigt worden.“ Mit diesen für die Feststellung des Vorsatzes wichtigen Angaben des Angeklagten hat sich die Strafkammer nicht näher auseinandergesetzt, offenbar deshalb, weil sie den Tatbestand des § 142 StGB nur in der unterlassenen Selbstanzeige an die Polizei erblickt.
Auch dem Urteilszusammenhang können keine ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand entnommen werden.
Insbesondere lassen die Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte sich in seinen nervösen und niedergeschlagenen Zustand seiner Verpflichtung zur Rückkehr an die Unfallstelle überhaupt bewusst gewesen ist.
Die Strafkammer hat es nicht für widerlegt erachtet, dass er seinem Begleiter █████████ durch nicht daran gedacht hat, den Rat, nach Hause zu gehen, bei einer Fahrerflucht, Hilfe zu leisten. Es lässt sich mithin nicht ohne weiteres ausschließen, dass beide Beteiligten nicht daran dachten, gegen die Verpflichtungen aus § 142 StGB zu verstoßen, wenn sie nicht zur Unfallstelle zurückkehrten.
Das Vergehen der Fahrerflucht kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch in anderer Weise an einem Ort begangen werden, den der Täter auf der zunächst entschuldbaren Weiterfahrt erreicht (vgl. BGH in VRS Ba 48, 52 – Nr. 23, 24). Als tatbestandsmäßige Handlung könnte demnach noch in Betracht kommen, dass der Angeklagte sich vom Krankenhaus aus, in der Absicht, die Blutentnahme bewusst hinauszuzögern und durch Zeitablauf zwecklos zu machen, in seine Wohnung begeben hat. Die Strafkammer schließt auf diese innere Einstellung des Angeklagten vor allem daraus, dass er seiner Meldepflicht bei der Polizei nicht nachgekommen ist. Wie bereits dargelegt, besteht eine solche Rechtspflicht indes nicht. Die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind also hinfällig.
Der Senat vermag aber auch hier allein darin, dass der Angeklagte sich unter den besonderen Umständen aus dem Krankenhaus in seine Wohnung entfernte, objektiv noch keine Fahrerflucht zu finden, weil die Ermittlungen über den Unfallhergang und die Unfallbeteiligung des Angeklagten dadurch nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden sind. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass er seinen Begleiter gerade deshalb im Krankenhaus zurückgelassen hat, damit er die Polizei zu seiner nahe gelegenen Wohnung weisen könne.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Nach § 267 Abs. 3 StPO brauchen nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil angeführt zu werden. Das ist in ausreichendem Maße geschehen. Rechtsfehler bei der Strafbemessung sind nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Strafkammer die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht gebührend berücksichtigt habe. Sie hat ihm ausdrücklich sein jugendliches Alter, die Aufrichtigkeit in der Hauptverhandlung und den Umstand zugute gehalten, dass er nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist. Wenn das Gericht dann im Hinblick auf die erheblichen Erschwerungsgründe für die fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer auf eine Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt hat, so ist hierin eine rechtlich anfechtbare Ermessensüberschreitung nicht zu erblicken. Das gilt auch für die Bemessung der Sperrfrist.
Die unter Nr. 3 erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Fahrerflucht. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Im Übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Neben der neuen Gesamtstrafe muss der Tatrichter auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis erneut befinden (vgl. BGHSt 7, 180/182).
| Rotberg | Krumme | Hoepner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 292/59 · 20.01.1960§ 142 StGB: Unfallflucht trotz später Kenntnis bei räumlich-zeitlichem Zusammenhang
- BGH · 4 StR 2/60 · 05.04.1960Revision gegen Verurteilung wegen Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung verworfen
- BGH · 4 StR 196/62 · 26.09.1962§ 142 StGB: Rückkehrpflicht bei späterer Kenntnis der Unfallbeteiligung