§ 142 StGB: Fluchtverbot kein Meldegebot; Rückkehrpflicht nach Arztfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 135/55
- Datum
- 26.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) genügt es nicht, allein den Vorsatz festzustellen; bei naheliegenden Zweifeln ist zur Schuld festzustellen, dass dem Täter die Rechtswidrigkeit/Verwerflichkeit seines Handelns bewusst war oder bei zumutbarer Gewissensanspannung bewusst sein konnte.
Die Drohung mit einer Strafanzeige ist als Nötigungsmittel verwerflich, wenn der in Aussicht gestellte Anzeigegegenstand zum erstrebten Zweck in keiner inneren Beziehung steht und willkürlich zur Durchsetzung eines fremden Begehrens verknüpft wird.
§ 142 StGB enthält ein Fluchtverbot und begründet kein allgemeines Anzeigebot; das Fluchtverbot darf nicht in eine Pflicht zur Meldung bei der Polizei umgedeutet werden.
Wer den Unfallort zunächst berechtigt verlässt, um einen Verletzten ärztlicher Behandlung zuzuführen, verwirklicht § 142 StGB nicht bereits dadurch; eine Rückkehr- und Wartepflicht kommt nur in Betracht, wenn am Unfallort noch unfallbezogene Spuren/Wirkungen fortbestehen oder mit feststellungsbereiten Personen zu rechnen ist.
Andere Verdunkelungsmaßnahmen außerhalb des räumlichen Sichentfernens vom Unfallort werden vom Tatbestand des § 142 StGB nicht erfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 4. Dezember 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen 1. ███████████ ██████████ geboren am █ 1927, Kreis ██████████, 2. den ████████ ██████ geboren am 4. █████, Kreis █, wegen Nötigung, Verkehrsunfallflucht usw. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █████████████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, in der Verhandlung, ████████████████ ███ ██ bei der Verkündung Staatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ist wegen Nötigung und Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm entzogen worden und angeordnet worden, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf und der Führerschein eingezogen wird.
Der Angeklagte ███████ ist wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten ███████ Verletzung des sachlichen Rechts und, soweit ihm Strafaussetzung versagt worden ist, auch die Verletzung der Aufklärungspflicht.
I. Revision des Angeklagten ███
1) Die Rüge der Verletzung des formellen Rechts ist nicht in einer dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet worden und daher unbeachtlich.
2) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
a) Nötigung
Der Verurteilung wegen Nötigung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 23. Juni 1954 fuhr der Angeklagte ███ zusammen mit dem Angeklagten ███████ von Lautenthal aus mit einem mit Mauersteinen beladenen Lastzug, der aus einem Lkw und Anhänger bestand, nach einer Baustelle in Duderstadt. Nachdem beide am Zielpunkt die Steine entladen hatten, fuhren sie gegen 21 Uhr von dort wieder die gleiche Strecke zurück. In Herzberg, nach etwa 18 km Fahrt, machte der Angeklagte ███████, der ebenfalls im Führerhaus saß, den Angeklagten ███ auf ein Mädchen aufmerksam, das an der von ihnen befahrenen Hauptstraße stand und winkte. Es war die den Angeklagten nicht bekannte Christine █████, geboren am 12. Februar 1939, die schon früher mehrmals ihren in Hattorf über Herzberg wohnhaften Eltern fortgelaufen war, auch an diesem Tage sich heimlich vom Hause entfernt hatte und mit einem Pkw auf ihre Bitte bis Herzberg mitgefahren war. Der Angeklagte ███ hielt mit dem Lastzug an und ließ das Mädchen ins Führerhaus einsteigen. Sie hatte vorher gefragt, ob sie nach Lautenthal mitfahren könne, wo – wie sie erklärte – ihre Eltern wohnten. Der Angeklagte ███ fuhr darauf weiter. Während der Fahrt fragte er sie, wo sie herkomme, worauf sie antwortete, sie sei von Hause „ausgerissen“.
Als die beiden Angeklagten während eines Halts an der undichten Druckluftleitung zwischen Lkw und Anhänger arbeiteten, sagte der Angeklagte ███████ zu ███: „Mach dich nun an das Mädchen ran. Wenn sie nicht will, komme ich rein und du gehst raus und ich versuche es.“ Gemeint war damit, dass sie versuchen wollten, im Führerhaus das Mädchen zu verführen. Dabei sagte ███ noch: „Wenn sie nicht will, dann lassen wir sie aussteigen.“
███ blieb nun eine Weile draußen, während ███████ zu dem Mädchen ins Führerhaus stieg. Er ließ sie aber in Ruhe, weil sie seiner Ansicht nach noch unerfahren und ängstlich war, so dass sie ihm leidtat. Nun kam ███ wieder, setzte sich im Führerhaus auf seinen Platz am Steuer und sagte zu ███████, er wolle an das Ende des Lastzuges gehen und nachsehen, ob die Stop-Lichter brennen; er (AC) werde die Fußbremse durchtreten. ███████ stieg aus, ging nach hinten und stellte fest, dass die Stop-Lichter brannten. Als er nach etwa zwei Minuten wieder zurück nach vorn zum Führerhaus kam, hörte er, wie das Mädchen „au“ rief. Wegen der Dunkelheit konnte er von draußen nicht erkennen, was im Führerhaus vor sich ging. Während er, im Begriff einzusteigen, noch an der rechten Tür des Führerhauses stand, schrie ███ das Mädchen an: „Entweder Sie steigen aus oder ich bringe Sie zur Polizei!“ Das Mädchen bat nun ███, sie nach Lautenthal zu begleiten. ███ stieg aus, behielt aber noch unschlüssig den Türgriff des Führerhauses in der Hand. Als ███████ sich nun anschickte, mitzugehen, sagte ███ zu ihm, er solle weiterfahren. ███████ sei sein Beifahrer und müsse mit. ███ äußerte darauf zu ihr, sie könne zur Jugendherberge gehen, die weiter abwärts in der Fahrtrichtung links am Wege liege. Er wusste aus seiner ungenauen Kenntnis der Gegend nur, dass dort etwa 2 km weiter ein Gebäude an der Forststraße lag, die Gastwirtschaft „Neue ████████████“, die er für eine Jugendherberge hielt. Während ███████ im Führerhaus Platz nahm, rief der Angeklagte ███ dem Mädchen noch zu: „Vorn“, also in der Fahrtrichtung, sei eine Gastwirtschaft, machte dabei eine Handbewegung nach vorn rechts und fuhr langsam an, nachdem er noch den Motor etwa 3 Minuten lang hatte laufen lassen. Alsbald beschleunigte er unter Hochschaltung zum dritten Gang seine Fahrt auf etwa 25 km/h.
Das Landgericht hat darin, dass der Angeklagte ███ die ihren Eltern entlaufene Christine █████ durch die Drohung, sie zur Polizei zu bringen, zum Verlassen des Wagens veranlasste, eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB gesehen, weil es an einem berechtigten Anlass zur Drohung mit einer Anzeige gefehlt habe und weil es unter den gegebenen Umständen eine jedem gesunden Empfinden Hohn sprechende Rücksichtslosigkeit gewesen sei, dass er nunmehr an recht entlegener Stelle, noch weit von Lautenthal entfernt und in der Nacht, dem jungen Mädchen, fast einem Kinde, zugemutet habe, seinen Weg allein fortzusetzen; die Erwähnung der Polizei als Mittel zur Willensbeeinflussung sei bei dieser Sachlage als derart anstößig zu werten, dass die Nötigung auch als rechtswidrig begangen zu bezeichnen sei.
Im Ergebnis ist in der Feststellung der äußeren Merkmale der Straftat ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen. Für die Bestrafung wegen Nötigung ist es nicht erforderlich, dass das angewandte Mittel oder die angesonnene Handlung, jeweils für sich allein betrachtet, rechtswidrig sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das Mittel der Willensbeeinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck als anstößig anzusehen ist, wobei das Rechtsempfinden des Volkes Berücksichtigung zu finden hat (BGHSt Bd. 5, 254, 256; LK § 240 Anm. III; Schönke-Schröder, 7. Aufl. 1954, § 240 Anm. V). Handelt es sich um die Drohung mit der Erstattung einer Anzeige, so kommt es darauf an, ob der Sachverhalt, auf welchen die Anzeige gestützt werden soll, mit dem durch die Drohung verfolgten Zweck in innerer Beziehung steht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt, auf welchen sich die Anzeige stützen soll, mit einem Anspruch, der auf einem ganz anderen Lebensvorgang beruht, willkürlich verknüpft wird. Dies ist grundsätzlich als verwerflich und rechtswidrig anzusehen (BGHSt Bd. 5, 258).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte ███ durch den Vorgang, mit dessen Anzeige er drohte, selbst überhaupt nicht verletzt war. Umso willkürlicher war die Verknüpfung der Drohung mit dem an das Mädchen gerichteten Verlangen, den Wagen an entlegener Stelle und zur Nachtzeit zu verlassen.
Zur inneren Tatseite erklärt das Landgericht lediglich, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Eine Feststellung darüber, dass er sich auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war oder bei der erforderlichen Anspannung des Gewissens hätte bewusst sein können, ist im Urteil nicht enthalten. Eine ausdrückliche Feststellung war jedoch gerade in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem beim Täter Zweifel am Vorhandensein dieses Erfordernisses im Bereich des Möglichen liegen, für die Bejahung der Schuld des Angeklagten erforderlich. Auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils war eine dahingehende Überzeugung des Gerichts mit Sicherheit nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Tatrichters die Drohung mit der Polizei und die Aufforderung, den Wagen zu verlassen, nur deshalb erfolgt sind, weil das Mädchen dem Angeklagten ███ sich nicht willig gezeigt hat, spricht allerdings dafür, dass dieser sich der Verwerflichkeit und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, das Aussteigen aus dem Wagen mit seiner Drohung zu erzwingen, bewusst war oder zum mindesten hätte sein können (BGHSt 2, 194, 209); doch steht die abschließende Feststellung hierüber dem Tatrichter zu.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
b) Verkehrsunfallflucht
Der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem das Mädchen den Wagen verlassen hatte, setzten die Angeklagten die Fahrt fort, hielten aber bald danach noch einmal an. Dabei fanden sie das Mädchen offensichtlich verletzt, blutig und nicht bei vollem Bewusstsein zwischen dem rechten Vorder- und Hinterrad des Anhängers. Über den Hergang des Unfalls waren klare Feststellungen nicht möglich; wahrscheinlich war das Mädchen auf den anfahrenden Lastzug wieder aufgesprungen und beim erneuten Bremsen heruntergefallen.
Die Angeklagten fuhren nunmehr mit der Verletzten zum nächsten Arzt. Dort ließ der Angeklagte ███ das Mädchen von dem Angeklagten ███████ in das Haus des Arztes schaffen, wobei er ███████ aufforderte, ihn – ███ – aus dem Spiel zu lassen, und ihm dafür eine zusätzliche Vergütung in Aussicht stellte. ███████ gab dem Arzt, dem er seinen Namen richtig nannte, an, dass er auf seinem Heimweg zu Fuß das Mädchen an einem Maschendrahtzaun liegend gefunden und mitgenommen habe. Das von dem Arzt ins Krankenhaus verbrachte Mädchen verstarb dort alsbald an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Der Angeklagte ███ war, sofort nachdem ███████ mit dem Mädchen bei dem Arzt ausgestiegen war, mit dem Lastzug weiter nach Lautenthal gefahren, hatte dort den Anhänger abgestellt und war dann zurückgefahren, um den Angeklagten ███████ wieder abzuholen. ███████ kam ihm schon am Ortsausgang entgegen und fuhr mit ihm nach Lautenthal zurück. Unterwegs fragte ███ ihn, was er dem Arzt gesagt habe. Dieser erwiderte, er habe erzählt, dass er das Mädchen unterwegs gefunden habe.
In Lautenthal, wo sie zwischen Mitternacht und 1 Uhr morgens am 24. Juni 1954 ankamen, stieg der Angeklagte ███████ aus und ging nach Hause, während der Angeklagte ███ mit dem Lkw bis zum Grundstück seines Vaters fuhr und sich dann ebenfalls nach Hause begab. Keiner der Angeklagten meldete den Vorfall der Polizei. Bei den am nächsten Tage einsetzenden polizeilichen Ermittlungen machte der Angeklagte ███████ zunächst die gleichen irreführenden Angaben wie gegenüber dem Arzt, bis er einige Tage später bei wiederholter Vernehmung den wahren Sachverhalt bekannte.
Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB als erfüllt angesehen.
Es macht den Angeklagten nicht zum Vorwurf, dass sie nicht alsbald nach dem Auffinden des Mädchens die Polizei benachrichtigt oder überhaupt den „Fundort“ verlassen hätten, da sie die vordringliche Pflicht, die Verletzte schnellstens ärztlicher Betreuung zuzuführen, erfüllt und daher unwiderlegbar nicht die Zeit gehabt hätten, sofort die ihnen außerdem obliegende Hilfeleistungspflicht als Verkehrsteilnehmer nach einem Verkehrsunfall zu erfüllen.
Es sieht jedoch in dem dann folgenden Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht erfüllt.
Dem Angeklagten ███ sei schon aus der Lage der Verletzten zwischen den Rädern des Anhängers klar geworden, dass sie irgendwie durch den von ihm gesteuerten Lastzug angefahren oder überfahren worden sein müsse. Mit seiner Äußerung gegenüber ███████ habe er ausdrücklich seinen Willen kundgetan, die eigene Beteiligung am Unfall der █████ möglichst zu verheimlichen. Aus der eigenen weiteren Einlassung des ███, er habe vom Bergwerksschacht aus die Polizei anrufen wollen, gehe hervor, dass er sich seiner Pflicht als Verkehrsteilnehmer, den Unfall der Polizei zu melden, durchaus bewusst gewesen sei, was durch sein späteres Verhalten bestätigt werde. Daran ändere auch nichts seine Behauptung, er habe sich am Unfall der █████ unschuldig gefühlt. Es sei heutzutage jedem Kraftfahrer von einiger Erfahrung bekannt, dass ein Kraftfahrzeugführer auch dann zur Aufklärung des Unfalls durch Verbleiben bei der Unfallstelle mindestens bis zum Eintreffen der Polizei oder durch Meldung an die Polizei, sobald mit seinen Pflichten gegenüber etwaigen Verletzten oder zur Beseitigung von Verkehrshindernissen irgendwie vereinbar, auch dann verpflichtet sei, wenn er nach seiner Meinung selbst am Unfall zwar nur äußerlich beteiligt sei, die Polizei aber mit seinem Beitrag zur Verursachung des Unfalls durch sein Verhalten rechne. Täter im Sinne des § 142 StGB sei auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der durch die Umstände des Falles mindestens als Mitverursacher in Frage komme, auch wenn sich später bei näherer Prüfung herausstellen sollte, dass er keine Ursache gesetzt habe, oder wenn er wisse oder mindestens damit rechnen müsse, dass er den Umständen nach als Mitverursacher in Frage komme. Nach Lage des Falles bestehe kein Zweifel, dass ███ wenigstens mit bedingtem Vorsatz gemäß § 142 StGB in dem Sinne „obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat“ gehandelt habe.
Das Gericht nimmt hiernach an, dass der Angeklagte schon durch die Weiterfahrt vom Arzt, ohne in Lautenthal sofort die Polizei wenigstens vom Unfall, vom Unfallort und seiner Beteiligung mit dem Lastzug zu unterrichten, objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 142 verwirklicht habe, weil er nach Ablieferung der Christine █████ weder zur Unfallstelle zurückgefahren sei noch sonst etwas veranlasst habe, was die Aufnahme von Ermittlungen zur Unfallklärung hätte fördern können. Wenn er auch wegen der Hilfsbedürftigkeit des Mädchens nicht am Unfallort zu bleiben brauchte, so habe sich doch aus dem im § 142 StGB ausgesprochenen Fluchtverbot in diesem besonderen Falle für ihn das Anzeigebot ergebend mit der Ablieferung der Christine █████ beim Arzt.
Diese Rechtsauffassung kann insofern nicht beigetreten werden, als das Landgericht annimmt, dass auf Grund des § 142 StGB sich in diesem besonderen Fall ein Gebot der Anzeige bei der Polizei ergeben habe. Es ist zwar zutreffend, dass in der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5, 129), auf die sich das Landgericht beruft, die Meinung vertreten worden ist, der Verursacher des Unfalls habe diesen und die Unfallstelle der Polizei mitzuteilen, wenn er den Unfallort erlaubterweise verlassen habe, um das Opfer ärztlicher Behandlung zuzuführen, und es wahrscheinlich nicht mehr sinnvoll sei, zur Unfallstelle zurückzukehren. Bei einer solchen Umgestaltung des Fluchtverbots in ein Anzeigebot. Diese Auffassung ist jedoch vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (7, 117) unter Zustimmung des erkennenden 4. Senats mit Recht aufgegeben worden, da sie den Tatbestand des § 142 in unzulässiger Weise ausweitet und damit gegen den Grundgedanken des § 2 StGB verstößt. Die Vorschrift des § 142 StGB verbietet nur die Flucht, das räumliche Sichentfernen vom Unfallort derart, dass der Täter nicht mehr als Beteiligter feststellbar oder erreichbar ist. Dagegen werden andere Verdunkelungsmaßnahmen von § 142 StGB nicht erfasst. Die Vorschrift gebietet also über das Verbot des Sichentfernens hinaus keine tätige Mitwirkung an der Aufklärung und fordert nicht, sich als Täter einer strafbaren Handlung bei der Polizei zu melden oder anzuzeigen (BGHSt 7, 117). Das Fluchtverbot darf nicht in ein Meldegebot umgestaltet werden.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass keine Flucht im Sinne des § 142 StGB darin liegt, wenn der Täter sich zunächst von der Unfallstelle entfernt, um den Verletzten ärztlicher Behandlung zuzuführen, dass er jedoch die Pflicht hat, alsbald an den Unfallort zurückzukehren. Er hat dann angemessene Zeit dort zu warten, auch wenn feststellungsbereite Personen nicht anwesend sind. Diese Rückkehrpflicht besteht jedoch nur, wenn dort Veränderungen oder Wirkungen des Unfalls noch fortbestehen, also noch Feststellungen über den Unfallhergang, etwa an Schleif- oder Blutspuren usw., getroffen werden können, wenn nach dem dort herrschenden Verkehr mit dem Bintreffen von Verkehrsteilnehmern, von Polizeibeamten oder der Anwesenheit von Unfallzeugen usw. zu rechnen ist, worüber sich der Verkehrspflichtige sorgfältig Gewissheit zu verschaffen hat (BGHSt 5, 129). Sind jedoch diese Voraussetzungen nicht gegeben, insbesondere an der Unfallstelle keine Anhaltspunkte für einen Verkehrsunfall mehr vorhanden, so kann auch eine Rückkehrpflicht nicht angenommen werden; sie würde eines Sinnes entbehren. Ob eine weitergehende Pflicht, insbesondere zu einer Meldung bei der Polizei, wünschenswert wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Sie könnte nur vom Gesetzgeber eingeführt werden.
Danach konnte das Urteil keinen Bestand haben.
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 142 ist unzutreffenderweise darauf gestützt, dass der Angeklagte ███ den Unfall bei der Polizei nicht erstattet oder sonst etwas getan hat, was die Aufnahme von Ermittlungen zur Unfallklärung hätte fördern können, vielmehr sich bemüht hat, seine Beteiligung an dem Unfall zu verdunkeln. Dieses Verhalten stellt nach geltendem Recht keine Verkehrsunfallflucht dar.
Soweit das Gericht die Verkehrsunfallflucht durch die Verletzung der Rückkehrpflicht verwirklicht sieht, ist aus dem Urteil nicht erkennbar, ob die oben bezeichneten, für die Begründung einer solchen erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hierauf wird es in der erneuten Verhandlung seine Prüfung zu erstrecken haben.
Somit musste das Urteil, soweit es die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht betrifft, ebenfalls aufgehoben werden.
Auch die Strafzumessungserwägungen geben zu Bedenken Anlass. Sie lassen nicht erkennen, dass das Gericht den wichtigen Umstand berücksichtigt hat, dass ███ das verletzte Mädchen nicht seinem Schicksal überließ, sondern zum Arzt beförderte und damit seine Gesundheit und sein Leben zu retten versuchte, auch dass er dadurch erst die Spur auf sich gelenkt und letztlich die Aufklärung des Unfalls ermöglicht hat, die andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre.
II. Revision des Angeklagten ███████
Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Verkehrsunfallflucht musste auch die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zu ihr aufgehoben werden. Eine solche kann nur dann in Frage kommen, wenn sich in der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass der Angeklagte ███ Verkehrsunfallflucht durch Verletzung seiner Rückkehrpflicht begangen und der Angeklagte ███████ zu dieser Beihilfe geleistet hat.
Da eine solche Beihilfehandlung, sollte sie festgestellt werden, einen wesentlich anderen Charakter tragen würde, als diejenige, derentwegen er verurteilt worden ist, bedurfte es eines Eingehens auf die zum Teil mit Recht von der Revision beanstandeten Ausführungen des Urteils, die die Frage einer Jugendverfehlung, die Strafzumessungsgründe und die Strafaussetzung betreffen, nicht.
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