§ 142 StGB: Unfallflucht trotz später Kenntnis bei räumlich-zeitlichem Zusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 292/59
- Datum
- 20.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 142 StGB erfasst das Vereiteln unfallaufklärender Feststellungen durch Flucht nicht nur durch Verlassen der Unfallstelle, sondern auch durch Fortsetzung der Fahrt nach später erlangter Kenntnis von der Unfallbeteiligung.
Ein Unfallbeteiligter entzieht sich den Feststellungen i.S.d. § 142 StGB auch dann, wenn er zunächst in Unkenntnis seiner Beteiligung weiterfährt, nachträglich hiervon erfährt und nunmehr mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt.
Die Anwendbarkeit des § 142 StGB in Fällen später Kenntniserlangung setzt voraus, dass noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht und Feststellungen am erreichten Ort noch ohne weiteres möglich sind.
Ob ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang liegt jedenfalls vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und in kurzer Entfernung gestellt wird, während Feststellungen zur Beteiligungsart noch möglich sind.
Leitsatz
Durch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im § 142 StGB genannten Art möglich sind.
Tenor
BGH, Beschl. v. 20. Januar 1960 – 4 StR 292/59
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Vorlegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Dr. Krumme, Dr. Sauer, Martin und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 1960 beschlossen:
Durch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im § 142 StGB genannten Art möglich sind.
Am 23. Mai 1958 gegen 2½ Uhr fuhren zwei Personenkraftwagen durch die ████████████ in ██████ in südwestlicher Richtung. Der eine Wagen wurde von dem Angeklagten, der zuvor eine Gaststätte besucht hatte, der andere von dem Kaufmann ███ gesteuert. Als sich beide Wagen einer vor der Kreuzung der ██ mit der █ und der ████████████ (in der Straßenmitte) gelegenen Verkehrsinsel näherten, fuhr ███ etwas zurückgesetzt – links neben den Angeklagten, um ihn zu überholen. Durch die Verkehrsinsel wurde die rechte Fahrbahnhälfte auf 5,50 m verengt. Da sich der Angeklagte nicht rechts hielt, sondern in einem Abstand von nur 50 – 100 cm (von rechts) an der Verkehrsinsel vorbeifuhr, musste ███, um nicht in voller Fahrt auf die Insel oder den Wagen des Angeklagten aufzufahren, scharf bremsen. Er tat dies auch, konnte aber nicht verhindern, dass er mit den linken Reifen seines Wagens auf den Bordstein der Verkehrsinsel auffuhr; dabei platzten die beiden linken Reifen; außerdem wurden die Vorderachse verbogen und die Lenkung stark beeinträchtigt.
Der Angeklagte, der zwar bemerkt hatte, dass der Kraftwagen neben ihm scharf bremste, den Unfall selbst und die ihm sofort gegebenen Licht- und Hornzeichen aber unwiderlegbar nicht wahrgenommen hat, setzte seine Fahrt fort. ███ verfolgte ihn alsbald mit einem vorbeikommenden anderen Kraftwagen. Nach etwa 500 m holte ███ den Angeklagten ein und hielt ihn an. Dieser erkannte in ███ den Führer des Kraftfahrzeugs wieder, das ihn vor der obengenannten Kreuzung zu überholen versucht hatte; er sah auch, dass ███ ihm nicht mit dem eigenen Wagen nachgefahren war. ███ warf dem Angeklagten vor, die „Zertrümmerung“ seines – des ███ Kraftwagens – verschuldet zu haben, und forderte ihn auf, das Eintreffen der Funkstreife abzuwarten; er erklärte ihm auch, warum er ihn für schuldig halte. Der Angeklagte rechnete nunmehr ernstlich damit, dass er – wenn auch nicht ohne weiteres schuldhaft – an einem Unfall mit erheblichem Sachschaden beteiligt war; er erkannte auch, dass ███ ein Interesse an näheren Feststellungen hatte. Gleichwohl lehnte er es ab, auf die Funkstreife zu warten, und fuhr weiter, obwohl ihm ███ mit einer Anzeige wegen Unfallflucht gedroht hatte. Seine Person konnte erst auf Umwegen und nur deshalb ermittelt werden, weil ███ sich das Kennzeichen des Kraftwagens des Angeklagten aufgeschrieben hatte. Feststellungen am Unfallort waren dann nicht mehr möglich; ebensowenig eine Prüfung der Fahrtauglichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls.
Der Amtsrichter hat den Angeklagten auf Grund des geschilderten Verhaltens wegen Unfallflucht zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Das Landgericht verwies die Berufung des Angeklagten. In den Urteilsgründen führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar zunächst mangels Kenntnis seiner Unfallbeteiligung berechtigterweise von der Unfallstelle entfernt habe. Dadurch sei aber seine Wartepflicht nicht beendet worden, weil ███ ihn sofort verfolgt, nicht aus den Augen verloren und schon nach etwa 500 m eingeholt habe. Zwischen der Unfallstelle und dem Ort, an dem der Angeklagte seine Unfallbeteiligung erfahren habe, hätten also noch enge räumliche und zeitliche Beziehungen bestanden, die die Annahme rechtfertigten, dass der Angeklagte auch von diesem Ort aus noch habe fliehen können.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf die Revision des Angeklagten die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG). Es möchte der Rechtsansicht der Vordergerichte beitreten, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. November 1958 (1 Ss 1227/58), veröffentlicht in DAR 1959, 75 Nr. 40, gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, dass Unfallflucht nicht mehr begehen könne, wer sich in Unkenntnis seiner Beteiligung an einem Unfall bereits so weit vom Unfallort entfernt hat – in jenem Fall 800 m –, dass er für am Unfallort verbliebene Personen nicht mehr ohne weiteres erreichbar oder als Unfallbeteiligter feststellbar ist. Das Oberlandesgericht hält eine Flucht im Sinne des § 142 StGB nur in den Fällen für möglich, in denen ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle in Kenntnis seiner (möglichen) Beteiligung verlässt, sei es, dass er sich – wie in den meisten Fällen – schon unmittelbar durch die räumliche Entfernung vom Unfallort den Feststellungen entziehen will, sei es, dass er zunächst ohne Fluchtwillen weiterfährt, dann aber der Pflicht zur Rückkehr vorsätzlich nicht nachkommt. Habe aber, so folgert das Oberlandesgericht, ein Unfallbeteiligter den Unfallort „endgültig“ verlassen, ohne sich hierdurch strafbar gemacht zu haben oder wenigstens eine Rückkehrpflicht ausgelöst zu haben, so komme eine Flucht – von anderen Orten aus – nicht mehr in Betracht, möge der Unfallbeteiligte auch von einem Verfolger gestellt werden (vgl. OLG Hamm in VRS 7, 191, 194).
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht kann die Revision des Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abzuweichen, derzufolge sich der Angeklagte wegen endgültiger Entfernung vom Unfallort keiner Unfallflucht mehr schuldig gemacht haben könnte.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an.
Bei der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist davon auszugehen, dass § 142 StGB mit einer noch zu erörternden Einschränkung das Vereiteln unfallaufklärender Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlicht hin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle unter Strafe stellt. Solche Flucht spielt sich nun allerdings meist so ab, dass der Unfallbeteiligte den Unfall sofort bemerkt, sich der Tatsache oder Möglichkeit seiner Beteiligung an Ort und Stelle bewusst wird und gleichwohl – ohne anzuhalten oder nach nur vorübergehendem Halt – weiterfährt, um den in § 142 StGB genannten Feststellungen zu entgehen. Hier beginnt die Flucht mit dem räumlichen Verlassen der Unfallstelle; sie ist vollendet, wenn sich der Wartepflichtige so weit von dieser entfernt hat, dass er für am Unfallort anwesende oder zu erwartende (feststellungsfähige und bereite) Personen nicht ohne weiteres mehr erreichbar oder als Unfallbeteiligter feststellbar ist (vgl. BGH VRS 4, 57, 58; 8, 207, 208; 12, 51, 53). Der Begriff der Flucht schließt jedoch nicht aus, dass sie auch noch von einem anderen Ort als der Unfallstelle aus begangen werden kann, den ein Unfallbeteiligter auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht. Das ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer den Unfallort – in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung – aus einem anderen Grunde verlässt als dem, sich der Aufklärung des Unfallgeschehens zu entziehen; so, um einen Verletzten ärztlicher Hilfe zuzuführen oder um sich vor tätlichen Angriffen erregter Augenzeugen vorübergehend in Sicherheit zu bringen. Hier beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne dass der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63, 18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200, 201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in DAR 1958, 93 unter VI 1b). Das nimmt auch das Oberlandesgericht Hamm an. Es will aber den Satz, dass Unfallflucht auch von einem anderen als dem Unfallort begangen werden könne, auf die Fälle beschränken, in denen der Täter den Unfall und seine Beteiligung schon beim Verlassen der Unfallstelle gekannt hat. Diese Einschränkung lässt sich indes weder dem Wortlaut noch dem Zweck noch der Entstehungsgeschichte des § 142 StGB entnehmen.
Der sich den ihm drohenden Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligungsart durch die Flucht entziehen kann, allerdings nur, wer weiß oder doch mit der Möglichkeit rechnet, dass er einen Unfall (mit-)verursacht hat. Von diesem Erfordernis geht auch das Bayerische Oberste Landesgericht aus; es wendet sich aber mit Recht gegen die Auffassung, dass ein Unfallbeteiligter, der zunächst in Unkenntnis seiner Unfallbeteiligung vom Unfallort weiterfährt, auf der Weiterfahrt aber alsbald hiervon erfährt (oder sich dessen sonst bewusst wird), deshalb – durch Fortsetzung der Fahrt – keine Unfallflucht mehr begehen könne, weil er diese Kenntnis nicht schon am Unfallort hatte. Der Gesetzeswortlaut zwingt nicht zu dieser Auslegung. Dem Zweck des § 142 StGB aber wird die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm weniger gerecht als die des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Die durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht soll im öffentlichen Interesse die zur (späteren) Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluss an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f.; 12, 253). Auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, aber auch auf die Durchführbarkeit dieser Feststellungen ist es ohne Einfluss, ob ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle in Kenntnis oder in Unkenntnis des Unfalls und seiner Mitverursachung verlassen hat. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Vorlegungsbeschluss zutreffend darlegt, ist kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der in Unkenntnis eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls die Unfallstelle verlässt, hierdurch endgültig von der ihn auf Grund seiner Unfallbeteiligung treffenden Warte- und Duldungspflicht frei werden sollte und seine Fahrt auch dann sollte fortsetzen dürfen, wenn er alsbald nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall und seiner Beteiligung hieran Kenntnis erlangt. Andererseits hängt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht ebenfalls richtig hervorhebt, die Verwerflichkeit des Verhaltens desjenigen, der sich nach Verursachung eines Verkehrsunfalls vorsätzlich durch die Fortsetzung seiner Fahrt den Feststellungen entzieht, grundsätzlich nicht davon ab, ob er noch an der Unfallstelle oder erst auf der anschließenden Weiterfahrt von der Tatsache des Unfalls und seiner Beteiligung an diesem erfährt. Schließlich lässt sich auch der Entstehungsgeschichte des § 142 (139 a) StGB und des dieser Vorschrift vorangegangenen § 22 KFG nichts für die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auslegung entnehmen.
Die Annahme einer Warte- und Duldungspflicht des erst auf der Weiterfahrt „schlechthin“ gewordenen Unfallbeteiligten ist allerdings an die Voraussetzung zu knüpfen, dass noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht, d. h. dass sich der Unfallbeteiligte nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt hat und dass noch nicht so viel Zeit verstrichen ist, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind. Von dieser Einschränkung ging die Rechtsprechung bisher schon für den Fall der bewussten, aber erlaubten oder entschuldigten Entfernung von der Unfallstelle aus (vgl. BGH VRS 5, 200, 201). Ob hieran festzuhalten ist, kann zweifelhaft sein, weil beim Verlassen der Unfallstelle in Kenntnis der Unfallbeteiligung der Gedanke der Wiederherstellung der ursprünglich gegebenen Feststellungsmöglichkeiten im Vordergrund steht. Keinesfalls kann auf den genannten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verzichtet werden, wenn die Unfallflucht nicht durch Verletzung einer Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, sondern (schon) durch Entfernung von diesem begangen wird. Ein solcher Zusammenhang liegt immer vor, wenn der Unfallbeteiligte die Unfallstelle in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung mit Fluchtwillen verlässt; denn hier fällt der Beginn des Fluchtvorgangs mit dem Sichentfernen von der Unfallstelle zusammen. Er ist aber auch dann für eine Anwendung des § 142 StGB unerlässlich, wenn der Unfallbeteiligte zunächst arglos weiterfährt und erst später von seiner Beteiligung an dem Unfall erfährt. Denn der Gesetzgeber verbindet mit dem Begriff der Flucht im § 142 StGB die Vorstellung eines festen örtlichen Ausgangspunktes, von dem sich der Pflichtige entfernt, im Gegensatz etwa zu der Flucht vor bestimmten Personen, die ihrerseits ebenfalls den Standort wechseln (vgl. dazu einerseits § 19 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, wo der Tatbestand der Unfallflucht dahin gefasst war, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs im Falle eines Zusammenstoßes seines Fahrzeugs mit Personen „nicht sofort hält“ /Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode 1. Session 1909 Bd. 248 S. 5593, 5595, 5603; Bd. 253 S. 7579, 7599/7; andererseits § 347 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission in zweiter Lesung zusammengestellt und überarbeitet vom Bundesministerium der Justiz – E 1959 II –, wo die Unfallflucht ausdrücklich als ein Sichentfernen „vom Unfallort“ umschrieben wird).
Wann und wie lange ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage und daher in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen (vgl. hierzu RG DR 1939, 1435, wo ein solcher Zusammenhang bei einer Entfernung von „nur etwa 3 km“ vom Unfallort bejaht wurde; vgl. auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. 1959 Anm. 12 und 13 zu § 142 StGB /S. 1390 f., Niederreuther in GS 116, 281 /292/293). Er ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht unbedenklich in einem Falle wie den vorliegenden zu bejahen, wo der arglos weiterfahrende Unfallbeteiligte vom Unfallort aus sofort verfolgt und 500 m von diesem entfernt gestellt worden ist; denn hier waren Feststellungen vor allem zur Art der Beteiligung an dem Unfall noch ohne weiteres möglich.
Keiner Entscheidung bedarf die auch vom vorlegenden Gericht offen gelassene Frage, ob der Angeklagte den (äußeren) Tatbestand des § 142 StGB auch dann verwirklicht hätte, wenn er zwar an der Stelle, an der er von dem Unfall und seiner möglichen Beteiligung an diesem Kenntnis erlangte, gewartet und Feststellungen über den Unfallhergang ermöglicht, sich aber geweigert hätte, einem Verlangen des Unfallgeschädigten oder der Polizei, mit seinem Kraftwagen zur Unfallstelle zurückzukehren und dort Ermittlungen zu dulden, Folge zu leisten. Aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit wäre die Frage angesichts der geringen Entfernung vom Unfallort nicht von vornherein zu verneinen.
Die Urteile BGH VRS 4, 49 (52) und Bd. 5, 42 (44) – vgl. auch BGHSt 7, 112 (116) – stehen der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Dort findet sich zwar der Satz, dass ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhalte. Sie behandeln indes nicht die Frage, ob ein solcher Unfallbeteiligter an dem Ort, an dem er diese Kenntnis erlangt, zu warten hat. Außerdem betrifft das in beiden Entscheidungen zur Begründung angezogene Reichsgerichtsurteil in VAE 1941, 205 Nr. 263 (= DJ 1941, 1096) den Fall, dass dem Täter „erst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewusstsein kommt, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein, und er daraufhin versucht, etwaige Spuren seiner Tat zu verwischen und den Verdacht von sich abzulenken“. Nur für diesen Fall verneint das Reichsgericht den Tatbestand der Unfallflucht. Im Übrigen führt es durchaus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass das Vergehen nach § 142 (139 a) StGB nicht nur am Orte des Unfalls, sondern unter Umständen auch später an einem anderen Ort, der auf der Weiterfahrt erreicht wird, begangen werden könne, vorausgesetzt, dass noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfallort bestehe. Den genannten Urteilen darf daher nicht der Sinn beigelegt werden, dass sie eine Unfallflucht schlechthin ausschließen wollen, wenn der Unfallbeteiligte „erst nachträglich“ von dem Unfall erfährt.
Rotberg Bundesrichter Dr. Krumme Sauer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
| AG München | BayObLG | Lang-Hinrichsen | |||
| LG München | Rotberg | Martin |