Revision gegen Verurteilung wegen Mordes mit Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 576/86
- Datum
- 18.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses kann der Tatrichter das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters heranziehen und eine rechnerisch ermittelte, mit diesem Erscheinungsbild unvereinbare Höchst-BAK zurückweisen.
Bei Zweifel an der Höhe der Blutalkoholkonzentration ist zugunsten des Angeklagten der für die Schuldfähigkeitsbeurteilung günstigere Wert zugrunde zu legen (in dubio pro reo).
Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) schließt die Qualifikation als Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht aus; das billigende Inkaufnehmen des Todes zur Erreichung eines sexuellen Ziels begründet die Mordalternative.
Die revisionsrechtliche Prüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; die vom Tatrichter getragene Beweiswürdigung und die Schlussfolgerung aus Verhaltenseindrücken sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 576/86 in der Strafsache gegen ███████ James S ████ aus ███, geboren am ██████ 1960 in ██████ (Wales), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Jahnke Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 1986 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Zutreffend erblickt das Landgericht in den Vorgängen am 4. April 1985 eine versuchte Vergewaltigung der Karin ████. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ebensowenig zu beanstanden sind indessen die Erwägungen, mit denen das Landgericht es ausschließt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt trunkenheitsbedingt aufgehoben war.
Die Strafkammer vermochte den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, wonach er lediglich sieben Glas Bier zu 0,3 l getrunken hatte, nicht zu folgen (UA 23).
Aus seinem Verhalten – u.a. fiel er nach dem Verlassen des Zechlokals zweimal hin – schließt sie vielmehr, dass er auch am Tatabend seinen Trinkgewohnheiten treu geblieben ist und stündlich etwa 1 l Bier getrunken haben kann. Fehlerfrei errechnet sie daraus eine Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit etwa 2,9 ‰, die sie zugunsten des Angeklagten ihrer weiteren Prüfung seiner Schuldfähigkeit zugrunde legt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Zwar stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte gegen 23/24 Uhr mit dem späteren Tatopfer Karin ████ in dem Lokal zusammentraf, in ihrer Gegenwart ein bis zwei Glas Bier trank und schon bei seinem Erscheinen auf die Zeugin einen angetrunkenen Eindruck machte (UA 5). Ob die Strafkammer deshalb gehalten gewesen wäre anzunehmen, der Angeklagte habe bereits vor seinem Erscheinen in dem Lokal Alkohol in erheblichem Umfang genossen, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte ungeachtet der angenommenen Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht volltrunken und damit nicht schuldunfähig war, bildet sich die Strafkammer nämlich aus seinem Verhalten im Übrigen. Aus Rechtsgründen ist dies nicht zu beanstanden. Da er in der Lage war, seinem Opfer das Vorhandensein eines Messers vorzutäuschen und, nachdem es sich befreit hatte, es über eine Strecke von 150 m zu verfolgen, erneut zu Fall zu bringen und zu bedrängen, bedurfte es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Die sachverständig beratene Strafkammer konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Angeklagte bei der Tat – wenn auch erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB – schuldfähig war.
2. Am 6. Juni 1985 tötete der Angeklagte Sabine ██████████. Sie hatte sich seinem Ansinnen widersetzt, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Er warf sie deshalb zu Boden, zerriss ihre Ober- und Unterbekleidung und schlug ihr zweimal mit der Faust in das Gesicht. Ferner würgte er sie mehrere Minuten lang intensiv und ununterbrochen. Dadurch gelang es ihm, gegen den Willen von Sabine ████████ den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen. Als er von ihr abließ, war sie unter seinem Würgegriff verstorben (UA 11).
a) Rechtlich zutreffend würdigt die Strafkammer dieses Geschehen als Mord in Tateinheit mit Vergewaltigung. Nach ihren nicht zu beanstandenden Feststellungen nahm der Angeklagte den Tod von Sabine ████████ billigend in Kauf, um sein geschlechtliches Ziel zu erreichen (UA 21 f.). Die Mordalternative der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt damit vor. Dass der Angeklagte mit seinem Tun nicht auf den Tod des Opfers abzielte, also nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, schließt das Vorliegen dieser Qualifikation nicht aus (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ 1982, 464; BGH, Urteil vom 6. März 1979 – 1 StR 348/78; Urteil vom 30. November 1983 – 3 StR 421/83; s. ferner die Nachweise bei Eser NStZ 1981, 383, 384; 1983, 433, 435).
b) Auch in diesem Fall verneint das Landgericht ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in den etwa dreizehn Stunden vor der Tat 7,92 l Bier und 2 Asbach/Cola. Die Strafkammer, die auf dieser Grundlage die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit auf 6,2 ‰ errechnet, hält diesen Wert für tödlich und für unvereinbar mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten. Welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte wirklich hatte, vermochte sie nicht festzustellen. Die Strafkammer suchte deshalb den Wert zu ermitteln, den sie unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ihrer Beurteilung zugrunde legen musste (vgl. BGH NStZ 1984, 408). Der Tatsache, dass der Angeklagte etwa 3 1/2 Stunden nach der Tat beanstandungsfrei seinen Dienst als Lkw-Fahrer antrat, entnimmt sie eine alkoholische Beeinflussung bei Dienstantritt von nicht über 2 ‰; daraus schließt sie auf eine Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit etwa 3 ‰ (UA 28 f.). Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei diesem Wert nicht aufgehoben war, folgert die Strafkammer wiederum aus seinem Verhalten. Er war kurz vor der Tat in der Lage, sinnvolle Gespräche zu führen, ohne Schwierigkeiten ein geöffnetes Schuhband zu binden und auf den Anruf eines Mädchens unverzüglich und situationsgerecht zu reagieren (UA 29).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ermittlung des denkbaren Höchstwerts der Blutalkoholkonzentration von 6,2 ‰ rechnerisch richtig geschehen ist und ob ein solcher Wert – was die Revision bezweifelt – stets zum Tode führt. Wesentlich ist, dass er nach der Auffassung des sachverständig beratenen Tatrichters mit dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat unvereinbar war. Dieses Verhalten allein durfte der Tatrichter auch ungeachtet der Frage der Genauigkeit der von ihm geschätzten BAK-Werte – ohne Rechtsverstoß der weiteren Beurteilung zugrunde legen. Die darauf aufbauenden Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht in ausreichender Weise mit der Frage befasst, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten etwa aus anderen Gründen in Verbindung mit Alkoholgenuss ausgeschlossen gewesen sein kann. Sie hat die Frage fehlerfrei verneint (UA 20 f.).
Auch sonst hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Sein Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.
| Laufhütte | Salger | Jahnke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 203/87 · 14.05.1987Aufhebung: Unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung
- BGH · 2 StR 652/86 · 06.03.1987BGH: Heimtückischer Doppelmord im Pkw – Revision gegen lebenslange Freiheitsstrafe verworfen
- BGH · 4 StR 681/87 · 19.01.1988BGH-Beschluss: Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Wegfall der Trunkenheitsverurteilung