Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Wegfall der Trunkenheitsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 681/87
Datum
19.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO dahin, dass die tateinheitlich begangene vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) entfällt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat wird aufgehoben, die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis wurde auf das gesetzliche Mindestmaß (§69a Abs.3 StGB) herabgesetzt. Die sonstige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs.2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung beschränken und einzelne Tatvorwürfe aus dem Verfahren ausscheiden.

2

Fällt eine tateinheitlich begangene Nebenstraftat weg, bleibt der Strafausspruch grundsätzlich unberührt, sofern die wegfallende Verurteilung die Strafhöhe nicht beeinflusst hat.

3

Bestehen Zweifel an der rechnerischen Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (z. B. wegen Verwendung von Durchschnittswerten), rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §20 StGB.

4

Hat die nachträgliche Streichung einer Verurteilung möglicherweise die Festsetzung der Sperrfrist beeinflusst, kann das Gericht die Sperrfrist auf das durch §69a Abs.3 StGB bestimmte Mindestmaß herabsetzen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 681/87 in der Strafsache gegen ██, dort geboren am a) 1959, Joachim Albert wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 beschlossen:

1. Die Strafverfolgung des Angeklagten Ro wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass der Vorwurf der tateinheitlich begangenen (vorsätzlichen) Trunkenheit im Verkehr ausscheidet.

2. Auf die Revision des Angeklagten RC) wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass im Fall III, 3 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Dezember 1986) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr entfällt und die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 8. Juli 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr und mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat beschränkt jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin, dass der Vorwurf der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) ausscheidet (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 316 I Fahruntüchtigkeit, absolute 1). Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat dieser Bestand. Es ist auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration hinsichtlich des Angeklagten bei der Tat am 12. Dezember 1986 aufgrund von „Durchschnittswerten“ (UA 79/80) – vgl. dazu BGHSt 34, 29, 32 – auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgewirkt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 1986 – 4 StR 576/86 = BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1).

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt; die entfallende tateinheitliche Verurteilung nach § 316 Abs. 1 StGB hat die Höhe der Strafe für die am 12. Dezember 1986 begangene Tat ersichtlich nicht beeinflusst. Da jedoch nicht völlig auszuschließen ist, dass die Verletzung des § 316 StGB bei der Festsetzung der Höhe der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis berücksichtigt worden ist, hat der Senat diese auf das durch § 69a Abs. 3 StGB bestimmte Mindestmaß herabgesetzt.

GoydkeKnoblochJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)