Revision: Schuldspruch wegen Abgabe von Betäubungsmitteln aufgehoben, sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 570/95
- Datum
- 19.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abgabe von Betäubungsmitteln liegt nur vor, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Droge so übertragen wird, dass der Empfänger frei darüber verfügen kann.
Fehlt die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters (z. B. weil das Rauschgift vor Übergabe sichergestellt wurde), ist eine Verurteilung wegen Abgabe nicht gerechtfertigt.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht automatisch zu einer neuen Gesamtstrafenbildung, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des weggefallenen Tatbestands nicht entscheidend ins Gewicht fällt und die Strafkammer die maßgeblichen Umstände bereits bei der Einzelstrafenbemessung berücksichtigt hat.
Eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO insoweit unbegründet verworfen werden, als sie keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 570/95 vom 19. Oktober 1995
in der Strafsache gegen Fouad C.___, geboren am [REDACTED] 1967 in [REDACTED] (Marokko), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in 9 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben und Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen betrieben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte [REDACTED] seit März 1994 gemeinsam einen „schwunghaften Drogenhandel“ mit insgesamt mehr als einem Kilogramm Heroin. [REDACTED] brachte jeweils Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland in die Wohnung des Angeklagten, der anschließend den größten Teil gewinnbringend verkaufte und die übrige Menge unentgeltlich an seine Freundin abgab. Im Fall II. 9 der Urteilsgründe konnte das Rauschgift jedoch noch vor der Übergabe an den Angeklagten sichergestellt werden.
Die Verurteilung des Angeklagten in diesem letzten Fall hält hinsichtlich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Abgabe von Betäubungsmitteln ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Sie liegt erst vor, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Droge so übertragen wird, dass der Empfänger sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (vgl. BGH StV 1991, 208, 209). Daran fehlt es hier; denn der Angeklagte war zu einer Weitergabe eines Teils des Heroins an seine Freundin nicht mehr in der Lage, weil das Rauschgift bereits vor der Übergabe an ihn sichergestellt worden war.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Abgabe von Betäubungsmitteln neben der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht entscheidend ins Gewicht fällt und die Strafkammer stets zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „einen erheblichen Teil der Drogen ohne Gewinnerzielung abgegeben hatte, wodurch der weniger verwerfliche Tatbestand der Abgabe erfüllt wurde“.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hier ausnahmsweise trotz der nur formelhaften Begründung der mehr als dreifach erhöhten Einsatzstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer die für die Gesamtstrafenbildung bestimmenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 268, 269; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und 7) übersehen haben könnte, da sie diese schon bei der Begründung der Einzelstrafen gewürdigt hat (vgl. UA 30).
| Maatz | Meyer-Goßner | Kuckein | |||
| Steindorf | Solin-Stojanovic |